EBA schärft POG-Leitlinien für Retail-Bankprodukte: ESG-Merkmale und Greenwashing im Fokus
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Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat am 30. Juni 2026 überarbeitete Leitlinien zu Produktüberwachung und Governance (Product Oversight and Governance, POG) für Retail-Bankprodukte veröffentlicht. Die Änderungsleitlinie EBA/GL/2026/07 ergänzt die bestehenden POG-Leitlinien aus dem Jahr 2016 (EBA/GL/2015/18) um explizite Anforderungen zu ESG-Merkmalen und zum Risiko des Greenwashings. Die konsolidierte Fassung gilt ab dem 11. Januar 2027.

Was sich geändert hat
Die EBA hat sich bewusst für eine gezielte, proportionale Überarbeitung entschieden und nicht für ein neues, umfassendes Regelwerk. Sie ändert nur ausgewählte Abschnitte der bestehenden Leitlinien, um ESG-Aspekte und Greenwashing-Kontrollen über den gesamten Produktlebenszyklus sichtbarer zu verankern. Die Grundstruktur der 2016er-Leitlinien bleibt erhalten. Vorausgegangen war eine öffentliche Konsultation vom 9. Juli bis 9. Oktober 2025, zu der laut EBA 13 Stellungnahmen eingingen.
Die Anpassungen betreffen im Kern folgende Bereiche:
Interne Kontrollfunktionen der Hersteller (neuer Passus zu Greenwashing-Prozessen)
Identifikation des Zielmarkts unter Berücksichtigung von ESG-Merkmalen
Vertriebskanäle und Informationen an Vertreiber
Information und Unterstützung für die Governance-Vorkehrungen der Hersteller
Ergänzend enthält die Fassung nicht-materielle technische Aktualisierungen, die Änderungen der EBA-Gründungsverordnung (aus 2020), der EBA-Leitlinien zur internen Governance nach Art. 74 CRD sowie zum Umgang mit Drittparteienrisiken (Sound Management of Third-Party Risk, SMTPR) nachvollziehen. Das frühere Auslagerungskapitel (Kapitel 6) wurde gestrichen und durch einen Querverweis auf die SMTPR-Leitlinien ersetzt.
ESG-Merkmale entlang des gesamten Produktlebenszyklus
Kernpunkt der Überarbeitung ist die ausdrückliche Einbeziehung von ESG-Merkmalen in die Produkt-Governance – und zwar bereits ab der Produktkonzeption. Hersteller müssen sicherstellen, dass die behaupteten Nachhaltigkeitsmerkmale eines Produkts zu dessen Struktur, zum definierten Zielmarkt und zu den tatsächlichen Bedürfnissen der Kundinnen und Kunden passen. Nach den Leitlinien ist zu prüfen, ob ein Produkt mit ESG-Merkmalen für die Interessen, Ziele und Eigenschaften des identifizierten Zielmarkts geeignet ist.
Praktisch verankert die EBA ESG-Aspekte an mehreren Stellen der Leitlinien:
Zielmarkt (Guideline 3): ESG-Merkmale sind, soweit einschlägig, bei der Bestimmung und Aktualisierung des Zielmarkts zu berücksichtigen.
Schulung (Guideline 2.4): Mit der Produktgestaltung befasste Mitarbeitende müssen die Merkmale und Risiken – auch die ESG-bezogenen – kennen.
Vertriebskanäle (Guideline 7): Vertreiber müssen die Eigenschaften und Risiken ESG-bezogener Produkte korrekt erläutern können.
Information an Vertreiber/Verbraucher (Guidelines 8 & 12): Nachhaltigkeitsbezogene Kommunikation muss fair, klar und nicht irreführend sein; Nachhaltigkeitsaussagen müssen zutreffend, belegbar und aktuell sein.
Greenwashing als Governance-Aufgabe
Neu und besonders bedeutsam ist, dass Greenwashing nicht mehr nur als Marketingthema, sondern als Governance- und Kontrollaufgabe behandelt wird. Nach dem neu eingefügten Guideline 2.1a soll das Leitungsorgan des Herstellers belastbare Prozesse einrichten, um Greenwashing-Praktiken zu erkennen und zu verhindern sowie Risiken aus tatsächlichem oder wahrgenommenem Greenwashing zu steuern und zu überwachen – anknüpfend an die bereits bestehenden Anforderungen der EBA-Leitlinien zum Management von ESG-Risiken.
Damit verschiebt sich der Nachweis: Ein Institut muss belegen können, dass eine ESG-Aussage bei Produkteinführung zutrifft und auch nach dem Vertrieb weiter zutrifft. Die POG-Dokumentation – und nicht allein die Marketingfreigabe – wird damit zum aufsichtlich prüfbaren Beleg. Die Leitlinien verlangen konsistente Nachhaltigkeitskommunikation über Vertragsunterlagen, Kundeninformationen, Marketing und Vertriebswege hinweg.
Anwendungsbereich – Fokus auf Verbraucherprodukte
Wichtig für die Einordnung: Die POG-Leitlinien richten sich an Hersteller und Vertreiber von Produkten, die an Verbraucher angeboten und verkauft werden. Erfasst sind laut EBA insbesondere Hypothekar- und Immobilienkredite, Verbraucherkredite, Einlagen, Zahlungskonten, Zahlungsdienste und E-Geld. Der Anwendungsbereich wurde zudem um Art. 32(1) der neuen Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2023/2225, CCD) erweitert.
Nicht automatisch erfasst sind damit klassische Firmenkunden-Nachhaltigkeitsprodukte wie Sustainability-Linked Loans an Unternehmen oder projektgebundene Green Loans, soweit sie nicht an Verbraucher verkauft werden. Die zuständigen Behörden können den Schutzstandard auf Kleinstunternehmen und KMU ausdehnen, müssen dies aber nicht. Der italienische Ausgangsartikel führt solche Firmenkundenprodukte als Beispiele auf; sie fallen jedoch nur insoweit unter die POG-Leitlinien, als sie an Verbraucher gerichtet sind.
Verzahnung mit weiteren EBA-Leitlinien
Die EBA betont, dass die POG-Leitlinien nicht isoliert zu lesen sind, sondern Teil eines zusammenhängenden Rahmens zur Steuerung von ESG-Risiken. Ausdrücklich zu berücksichtigen sind:
EBA-Leitlinien zur internen Governance nach Art. 74 CRD (Verantwortung der Organe, u. a. Einbindung in die Neuproduktprozesse/NPAP)
EBA-Leitlinien zum Management von ESG-Risiken (EBA/GL/2025/01), einschließlich der dort bereits enthaltenen Greenwashing-Anforderungen
EBA-Leitlinien zum soliden Management von Drittparteienrisiken (Nicht-IKT-Dienstleistungen, SMTPR)
Diese Verzahnung zeigt, dass Nachhaltigkeit kein eigenständiges Silo bleibt, sondern als Querschnittsthema in Governance, Risikoappetit und Produktentwicklung einfließt.
Bedeutung für kleine und nicht komplexe Institute (SNCIs)
Auch wenn große Häuser mit umfangreichem ESG-Produktangebot stärker betroffen sind, gelten die Leitlinien grundsätzlich institutsunabhängig – und damit auch für kleine und nicht komplexe Institute (SNCIs), die Verbrauchern ESG-bezogene Produkte anbieten (etwa Green-Mortgages, grüne Konsumkredite für PV-Anlagen oder Wärmepumpen, nachhaltige Zahlungskarten oder „grüne" Einlagenprodukte).
Entlastend wirkt der ausdrückliche Proportionalitätsgrundsatz (Guideline 1.5): Die POG-Vorkehrungen müssen der Art, dem Umfang und der Komplexität des Geschäfts sowie dem potenziellen Kundenrisiko und der Produktkomplexität angemessen sein. Für ein SNCI mit wenigen, standardisierten ESG-Produkten genügt daher ein schlankerer Prozess als für einen breit aufgestellten Hersteller. Entscheidend bleibt, dass ESG-Aussagen dokumentiert und belegbar sind.
💡 Hinweis für kleine und nicht komplexe Institute:
Verschaffen Sie sich zunächst einen Überblick, welche an Verbraucher verkauften Produkte überhaupt ESG-Merkmale tragen - klare, dokumentierbare Abgrenzungskriterien vermeiden sowohl zu weite als auch umgehende Einordnungen.
Prüfen Sie, ob bestehende NPAP- und Produktfreigabeprozesse einen ESG-/Greenwashing-Check enthalten; oft genügt eine gezielte Ergänzung statt eines neuen Prozesses.
Sichern Sie die Nachweiskette: Für jede Nachhaltigkeitsaussage sollte belegbar sein, warum sie bei Einführung zutrifft und über den Vertrieb hinweg zutreffend bleibt.
Stimmen Sie Vertrieb, Compliance, Risikomanagement und (soweit vorhanden) Nachhaltigkeitsfunktion frühzeitig ab, um eine einheitliche Anwendung sicherzustellen.
Nutzen Sie die Zeit bis zur Erstanwendung am 11.01.2027 für einen Bestandsabgleich betroffener Produkte.
Quelle / Eckdaten
👉 Link zum Dokument | |
📅 Veröffentlichung | 30. Juni 2026 |
Art des Dokuments | Finale Leitlinien (Änderung bestehender Leitlinien) inkl. Finalbericht |
Herausgeber | Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) |
⚖️ Rechtsgrundlage | Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (EBA-Gründungsverordnung); Zuordnung zum CRD-Governance-Rahmen bestätigt durch EuGH, Rs. C-911/19 |
Adressaten | Zuständige Behörden sowie Finanzinstitute (Hersteller und Vertreiber von an Verbraucher verkauften Retail-Bankprodukten) |
✅ Status | Final; Übersetzung in alle 24 EU-Amtssprachen im Jahr 2026 vorgesehen |
📅 Erstanwendung | 11. Januar 2027 |



