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PSD3 & PSR: Trilog-Einigung - Ein neues Kapitel im europäischen Zahlungsdiensterecht

  • vor 23 Stunden
  • 4 Min. Lesezeit

Der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament haben am 5. Mai 2026 eine definitive politische Einigung - das sogenannte Trilog-Abkommen - über die Texte der Dritten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD3) und der Zahlungsdiensteverordnung (PSR) erzielt. Damit ist der Weg für ein grundlegend erneuertes europäisches Regelwerk für digitale Zahlungsdienste geebnet.

Das Gesetzgebungspaket löst die bisherige PSD2 sowie die E-Geld-Richtlinie (EMD2) vollständig ab und schafft einen einheitlichen, unmittelbar anwendbaren Rechtsrahmen für alle Zahlungsdienstleister (PSP) im Europäischen Wirtschaftsraum - inklusive Kreditinstitute, E-Geld-Institute und technische Dienstleister. Für Banken in Österreich und Deutschland bedeutet das konkrete Anpassungsnotwendigkeiten in Bereichen wie Betrugsprävention, Haftungsregeln, Kundentransparenz und Open Banking.

Hintergrund: Vom PSD2-Regime zur Doppelstruktur PSD3/PSR

Die Europäische Kommission hatte im Juni 2023 das sogenannte "Financial Data Access and Payments Package" vorgelegt. Ziel war es, den digitalen Zahlungsverkehr in Europa an die veränderten Marktbedingungen anzupassen, neue Betrugsmuster zu adressieren und einen Level Playing Field zwischen Banken und nicht-banklichen Zahlungsdienstleistern zu schaffen.

Kernarchitektur des neuen Rechtsrahmen ist die Trennung in zwei komplementäre Instrumente:

  • PSD3 (Richtlinie): Regel die Zulassung und Beaufsichtigung von Zahlungs- und E-Geld-Instituten; muss von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden

  • PSR (Verordnung): Enthält unmittelbar anwendbare Pflichten für alle PSP; tritt direkt nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft, wird jedoch nach einer Übergangsfrist von rund 21 Monaten wirksam.

Nach einer vorläufigen politischen Einigung im November 2025 und der Veröffentlichung der finalen Kompromisstexte durch den Rat am 23. April 2026 folgte am 5. Mai 2026 die definitive Trilog-Einigung. Der formale Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens - Abstimmung in Parlament und Rat sowie Veröffentlichung im Amtsblatt der EU - steht noch aus; die Veröffentlichung wird für Sommer 2026 erwartet.

Kerninhalt: Was PSD3 und PSR neu regeln

Das Gesetzgebungspaket verfolgt drei übergeordnete Ziele: Stärkung des Verbraucherschutzes, Förderung von Wettbewerb und Innovation sowie Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens für digitale Zahlungen.

Antifraud-Rahmen und Betrugsbekämpfung

Eines der zentralen Anliegen des Paktes ist die Schaffung eines kohärenten EU-weiten Antifraud-Rahmens. Im Fokus stehen insbesondere neuartige Betrugsmuster wie Spoofing - eine Methode, bei der Täter die Identität des PSP eines Kunden vortäuschen, um betrügerische Transaktionen auszulösen. Die wichtigsten Maßnahmen:

  • Pflicht zur institutionsübergreifenden Weitergabe von Betrugsinformationen zwischen PSP

  • IBAN-Verifikation: Vor jeder Überweisung müssen IBAN-Nummern mit den Angaben des Zahlungsempfängers abgeglichen werden - entsprechend dem bereits für Sofortüberweisungen geltenden Standard.

  • Haftung der PSP bei Nichterfüllung präventiver Pflichten - z.B. bei unterlassener Nutzung vorgeschriebener Sicherheitsinstrumente.

  • Werbebeschränkungen für Online-Plattformen: Große Plattformen und Suchmaschinen dürfen Finanzdienstleistungen nur dann bewerben, wenn der Anbieter im jeweiligen Mitgliedstaat reguliert und zugelassen ist.

Transparenz und Verbraucherschutz

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf mehr Transparenz im Zahlungsverkehr, insbesondere an Geldautomaten und bei Kartenzahlungen:

  • Bankomaten-Transparenz: PSP sind gesetzlich verpflichtet, alle anfallenden Gebühren und Wechselkurse vor der Transaktion klar auszuweisen.

  • Kartengebühren: Anbieter von Kartenzahlungsdiensten müssen Händlern die verrechneten Entgelte klar ausweisen.

  • Kontoauszüge: Händler sind verpflichtet, ihre handelsübliche Bezeichnung mit dem auf Kontoauszügen der Kunden erscheinenden Namen abzugleichen, um Verwechselungen zu vermeiden.

Bargeldzugang und Open Banking

Neben der Betrugsprävention enthält das Paket auch Neuregelungen zur Bargeldversorgung sowie zum Datenzugang:

  • Bargeldzugang ohne Kaufpflicht: Händler dürfen Kunden Bargeldbezüge ohne vorherigen Einkauf anbieten - begrenzt auf 150 Euro; Chip-und-PIN-Technologie ist verpflichtend, um Missbrauch zu vermeiden.

  • Open Banking/Open Finance: Das flankierende Financial Data Access Framework (FIDA) war zuletzt auf Eis gelegt; ab Sommer 2026 werden neue Trilogverhandlungen dazu erwartet. PSD3/PSR schaffen im Bereich Open Banking jedoch bereits einen einheitlicheren Datenzugangsrahmen.

  • Integration E-Geld und MiCA: Die EMD2 wird vollständig in PSD3 integriert; gezielte Abgrenzungen zur MiCA-Verordnung vermeiden Doppelregulierung bei E-Geld-Token.

Relevanz für kleine und nicht komplexe Kreditinstitute

Zwar richten sich PSD3 und PSR primär an Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute, jedoch sind Kreditinstitute - und damit auch kleine und nicht komplexe Banken (LSI/SNCI) in Österreich und Deutschland - in vollem Umfang als Zahlungsdienstleister erfasst. Folgende Bereiche sind für LSI besonders relevant:

  • Betrugsprävention: Die Pflicht zur IBAN-Verknüpfung und zur institutionsübergreifenden Betrugsmeldung trifft jeden PSP - unabhängig von Große und Komplexität

  • Haftungsrisiken: Die Verschärften Haftungsregeln für unzureichende Präventionsmaßnahmen erhöhen den Druck auf LSI, ihre Kontrollsysteme zu stärken

  • Kundenkommunikation: Neue Anforderungen an Kontoauszüge und Händlerbezeichnungen betreffen die internen IT-Systeme und Prozesse

  • Neulizenzierung: Bestehende Zulassungen als Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut verlieren ihre Gültigkeit; eine Neulizenzierung wird erforderlich - ein Prozess, der 8-14 Monate in Anspruch nehmen kann.

Zeitplan und nächste Schritte

  • Mai 2026: Definitive Trilog-Einigung (5. Mai 2026).

  • Sommer 2026 (erwartet): Formale Annahme durch Europäisches Parlament und Rat; Veröffentlichung im Amtsblatt der EU.

  • Umsetzungsfrist PSD3 (Richtlinie): 24 Monate nach Veröffentlichung: Umsetzung in nationales Recht (Österreich: Zahlungsdienstegesetz; Deutschland: ZAG) spätestens bis Frühjahr 2028.

  • Erstanwendung PSR (Verordnung): Unmittelbare Geltung, wirksam 21 Monate nach Veröffentlichung - voraussichtlich ab 2. Halbjahr 2027 / Anfang 2028.

💡 Hinweis für keine und nicht komplexe Institute:

  • Analysephase jetzt starten: Nutzen Sie das Jahr 2026, um eine institutsindividuelle Gap-Analyse durchzuführen - insbesondere in den Bereichen Betrugsprävention, IT-Systeme und Kundenprozesse.

  • IBAN-Verifikation prüfen: Die Pflicht zur IBAN-Abgleichung ist bereits aus dem Sofortüberweisungsregime bekannt. Prüfen Sie, ob Ihre bestehenden Systeme die erweiterte Anforderung unter PSR abdecken.

  • Betrugsmeldeprozesse etablieren: Bereiten Sie sich auf die institutionsübergreifende Meldepflicht vor - dies setzt interne Prozesse und technische Schnittstellen voraus.

  • Haftungsrisiken im Blick behalten: Überprüfen Sie Ihre internen Kontrollmechanismen und Kundenvertragswerke auf Kompatibilität mit den neuen Haftungsregeln.

  • Finalisierung der Texte abwarten: Da die formale Verabschiedung und Veröffentlichung im EU-Amtsblatt noch aussteht, empfiehlt sich eine Beobachtung der Entwicklung bis Sommer 2026, bevor kostenpflichtige Anpassungen beauftragt werden.


Quelle / Eckdaten

Dokument 1 - PSD3 (Richtlinie)

👉 Link zum Dokument

📅 Veröffentlichung

5. Mai 2026 (Einigung); Veröffentlichung im EU-Amtsblatt ausstehend (erw. Sommer 2026)

Art des Dokuments

Trilogkompromisstext

Herausgeber

Europäisches Parlament / Rat der EU (Trilog)

⚖️ Rechtsgrundlage

Art. 114 AEUV

Adressaten

Kreditinstitute, Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute, technische Dienstleister, Mitgliedstaaten

Status

Politisch vereinbarter Kompromisstest (kein rechtsverbindlicher Akt); formale Verabschiedung und Veröffentlichung im Amtsblatt ausstehend

📅 Erstanwendung

24 Monate nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt (voraussichtlich bis Frühjahr 2028)

Dokument 2 - PSR (Verordnung)

👉 Link zum Dokument

📅 Veröffentlichung

5. Mai 2026 (Einigung); Veröffentlichung im EU-Amtsblatt ausstehend (erw. Sommer 2026)

Art des Dokuments

Trilogkompromisstext

Herausgeber

Europäisches Parlament / Rat der EU (Trilog)

⚖️ Rechtsgrundlage

Art. 114 AEUV

Adressaten

Kreditinstitute, Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute, technische Dienstleister, Online-Plattformen

Status

Politisch vereinbarter Kompromisstest (kein rechtsverbindlicher Akt); formale Verabschiedung und Veröffentlichung im Amtsblatt ausstehend

📅 Erstanwendung

Voraussichtlich 2. Halbjahr 2027 / Anfang 2028 (21 Monate nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt)


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