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BaFin plant reziproke Anerkennung des österreichischen Systemrisikopuffers für Gewerbeimmobilienkredite

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 21. Januar 2026 ihre Absicht bekannt gegeben, einen von der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) angeordneten sektoralen Systemrisikopuffer reziprok anzuerkennen. Diese Maßnahme betrifft deutsche Institute mit Gewerbeimmobilienengagements in Österreich.

Hintergrund der reziproken Anerkennung

Die reziproke Anerkennung makroprudenzieller Maßnahmen dient der grenzüberschreitenden Harmonisierung der Bankenaufsicht innerhalb der Europäischen Union. Durch die Anerkennung ausländischer Kapitalpuffer wird sichergestellt, dass systemische Risiken im Immobiliensektor einheitlich adressiert werden, unabhängig davon, in welchem EU-Land ein Institut seinen Sitz hat. Die BaFin folgt damit der FMA, die aufgrund von Risiken im österreichischen Gewerbeimmobilienmarkt einen sektoralen Systemrisikopuffer eingeführt hat.

Zentrale Aspekte:

  • Reziproke Anerkennung stärkt die europäische Finanzstabilität

  • Vermeidung von regulatorischer Arbitrage zwischen EU-Mitgliedstaaten

  • Gleichbehandlung in- und ausländischer Institute bei grenzüberschreitenden Aktivitäten

Inhalt und Umfang der geplanten Maßnahme

Der von der BaFin anzuerkennende Systemrisikopuffer zielt spezifisch auf Gewerbeimmobilienkredite in Österreich ab. Die Pufferhöhe beträgt 1,0 Prozent der risikogewichteten Aktiva für die betroffenen Risikopositionen. Die Maßnahme greift jedoch erst ab einem Schwellenwert: Institute müssen den Puffer nur dann vorhalten, wenn ihre Gewerbeimmobilienengagements in Österreich insgesamt 100 Millionen Euro überschreiten.

Wichtige Parameter:

  • Pufferhöhe: 1,0% der relevanten risikogewichteten Aktiva

  • Schwellenwert: 100 Millionen Euro Gesamtengagement in österreichischen Gewerbeimmobilienkrediten

  • Sektoraler Fokus: ausschließlich Gewerbeimmobilienfinanzierungen

  • Geografische Begrenzung: nur Risikopositionen in Österreich betroffen

Auswirkungen auf deutsche Institute

Für die meisten kleinen und nicht komplexen Institute in Deutschland dürfte diese Maßnahme ohne praktische Relevanz sein, da das grenzüberschreitende Gewerbeimmobiliengeschäft in Österreich häufig nicht den Schwellenwert von 100 Millionen Euro erreicht. Größere regional tätige Institute oder Institute mit Auslandstöchtern in Österreich sollten ihre Engagements jedoch sorgfältig prüfen. Bei Überschreitung des Schwellenwerts müssen zusätzliche Eigenmittel in Höhe von 1,0 Prozent der entsprechenden risikogewichteten Aktiva vorgehalten werden.

Betroffene Institute:

  • Institute mit signifikantem Österreich-Geschäft im Gewerbeimmobiliensektor

  • Bankengruppen mit österreichischen Tochtergesellschaften

  • Institute mit grenzüberschreitenden Immobilienfinanzierungen über 100 Mio. EUR

💡 Hinweis für keine und nicht komplexe Institute:

  • Erfassen Sie Ihre Gewerbeimmobilienkredite mit Belegenheit in Österreich

  • Prüfen Sie, ob der Schwellenwert von 100 Millionen Euro überschritten wird

  • Beachten Sie, dass die Maßnahme erst nach förmlicher Bekanntmachung durch die BaFin wirksam wird - aktuell handelt es sich um eine Absichtserklärung

  • Bei Überschreitung des Schwellenwerts: Planen Sie die erforderlichen Eigenmittel rechtzeitig ein

  • Die reziproke Anerkennung unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Überwachung grenzüberschreitender Engagements

Quelle / Eckdaten

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📅 Veröffentlichung

21. Januar 2026

Art des Dokuments

BaFin-Meldung

Herausgeber

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

⚖️ Rechtsgrundlage

§ 10d KWG iVm Art. 458 CRR; Reziprozität gemäß Art. 134 CRD V

Adressaten

In Deutschland zugelassene CRR-Kreditinstitute mit Gewerbeimmobilienkrediten in Österreich

Status

Absichtserklärung (förmliche Anordnung steht noch aus)

📅 Datum Erstanwendung

Noch nicht bekannt gegeben


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