EBA veröffentlicht No-Action-Letter zur Handelsbuch-/Anlagebuch-Abgrenzung und technische Klarstellungen zur FRTB-Umsetzung
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Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority – EBA) hat am 3. August 2026 ein No-Action-Letter zur Abgrenzung zwischen Handelsbuch und Anlagebuch sowie zum internen Risikotransfer zwischen beiden Büchern veröffentlicht. Ergänzend hat sie ein Dokument mit technischen Klarstellungen zur Anwendung des überarbeiteten Marktrisikorahmens (Fundamental Review of the Trading Book – FRTB) ab dem 1. Januar 2027 herausgegeben. Beide Dokumente stehen im Zusammenhang mit dem delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission vom 4. Juni 2026 (im Folgenden „3. FRTB-DA").

Hintergrund: Der 3. delegierte Rechtsakt zum FRTB
Ausgangspunkt ist der delegierte Rechtsakt, den die Kommission am 4. Juni 2026 auf Grundlage von Art. 461a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Capital Requirements Regulation – CRR) angenommen hat. Dieser Rechtsakt würde die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko ab dem 1. Januar 2027 für einen Zeitraum von drei Jahren – also bis zum 31. Dezember 2029 – modifizieren. Hintergrund sind Verzögerungen bei der FRTB-Umsetzung in anderen Rechtsordnungen; mit dem Rechtsakt sollen gezielte operative Entlastungen und Multiplikatoren eingeführt werden, um internationale Wettbewerbsgleichheit zu wahren.
Wichtig für die zeitliche Einordnung sind folgende Punkte:
Der 3. FRTB-DA befindet sich derzeit noch in der Prüfung durch das Europäische Parlament und den Rat und ist damit noch nicht in Kraft.
Das No-Action-Letter und die technischen Überlegungen der EBA werden ausdrücklich erst dann relevant, wenn und sobald der 3. FRTB-DA in Kraft tritt.
Der Rechtsakt führt unter anderem einen institutsspezifischen Gesamtmultiplikator nach dem neuen Art. 495v CRR ein, mit dem betroffene Institute den Anstieg der Marktrisiko-Eigenmittelanforderungen beim Übergang vom CRR2- auf den FRTB-Rahmen abmildern können.
Das No-Action-Letter: keine vorrangige Aufsichtsmaßnahme zur Handelsbuchabgrenzung
Das eigentliche No-Action-Letter ist rechtlich eine Stellungnahme (Opinion) der EBA mit dem Aktenzeichen EBA/Op/2026/08. Die EBA empfiehlt darin den zuständigen Behörden, aufsichtliche oder durchsetzende Maßnahmen in Bezug auf jene FRTB-Vorschriften nicht vorrangig zu verfolgen, die die Grenze zwischen Anlagebuch und Handelsbuch, den internen Risikotransfer zwischen diesen Büchern sowie die damit verbundenen Meldepflichten regeln. Konkret betrifft dies die Art. 104, 104a, 106 Abs. 2 bis 7, 204a und 325j Abs. 5 CRR.
Diese Empfehlung gilt bis zum früheren der beiden folgenden Zeitpunkte: dem 31. Dezember 2029 oder dem Datum, ab dem eine gesetzgeberische Änderung dieser Artikel anwendbar wird. Die Kommission hat in einer Mitteilung vom 17. Juli 2026 bestätigt, im ersten Quartal 2027 einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag vorlegen zu wollen.
Als Begründung führt die EBA im Kern operative und wettbewerbliche Erwägungen an:
Eine parallele Anwendung von zwei unterschiedlichen Abgrenzungsrahmen (dem älteren CRR2-Abgrenzungsrahmen und dem neuen FRTB-Abgrenzungsrahmen) wäre fragmentiert, operativ komplex und kostspielig.
Institute, die den Multiplikator nach Art. 495v CRR anwenden, legen für die Kalibrierung faktisch den CRR2-Abgrenzungsrahmen zugrunde; Instituten, die den Multiplikator nicht anwenden, soll dieselbe Flexibilität eingeräumt werden, um Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Union zu vermeiden.
Da andere Rechtsordnungen keine solche zweistufige Einführung des Abgrenzungsrahmens vorsehen, bestünde für global tätige Institute die Gefahr divergierender Anforderungen und regulatorischer Fragmentierung.
Rechtsgrundlage für das No-Action-Letter ist Art. 9c Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (EBA-Gründungsverordnung). Adressaten der Stellungnahme sind die Europäische Kommission und die zuständigen Behörden im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Buchst. i und viii dieser Verordnung – nicht unmittelbar die Institute selbst. Die frühere EBA-Stellungnahme EBA/Op/2023/02 vom 27. Februar 2023 soll parallel weitergelten.
Aussetzung der Meldungen zur Zusammensetzung des Handelsbuchs
Ein praktisch bedeutsamer Teilaspekt betrifft das Meldewesen. Nach der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 müssten Institute Informationen über die Zusammensetzung des Handelsbuchs und über Umklassifizierungen zwischen den Büchern melden; der erste Meldestichtag wäre andernfalls der 31. März 2027. Die EBA vertritt die Auffassung, dass diese Meldungen weiterhin ausgesetzt bleiben sollten, solange die Berechnung der Eigenmittelanforderungen nicht auf dem FRTB-Abgrenzungsrahmen beruht. Damit soll vermieden werden, dass Institute für Berechnung und Meldung eine Version des Abgrenzungsrahmens anwenden, für ergänzende Meldungen aber eine andere.
Technische Klarstellungen zur FRTB-Anwendung
Das zweite Dokument bündelt technische Überlegungen zu Umsetzungsfragen, die für Institute mit tatsächlicher FRTB-Relevanz von Bedeutung sind. Diese Klarstellungen richten sich der Sache nach an Institute mit wesentlicher Handelsaktivität und modellbasierten oder standardisierten Marktrisikoansätzen. Zentrale Punkte sind:
Gesamtmultiplikator (Art. 495v CRR): Die Beurteilung, ob ein Institut nachteilig betroffen und damit multiplikatorberechtigt ist, erfolgt auf Basis des Referenzstichtags 31. März 2027. Die Anwendung ist weder verpflichtend noch automatisch; berechtigte Institute müssen die zuständige Behörde notifizieren – nach Empfehlung der EBA möglichst frühzeitig und deutlich vor dem 12. Mai 2027 – und müssen fortlaufend sowohl CRR2- als auch FRTB-Berechnungen vorhalten.
Zusammenspiel mit dem Output Floor: Der Multiplikator soll so kalibriert werden, dass das Ziel der Kapitalneutralität gewahrt bleibt.
Strukturelle Fremdwährungspositionen (S-FX): Bis zur Anwendbarkeit der künftigen technischen Regulierungsstandards können bestehende Genehmigungen nach Art. 352 Abs. 2 CRR als konform mit Art. 104c CRR behandelt werden.
Offenlegung und Meldewesen: Das Dokument enthält detaillierte Vorgaben zur Behandlung der Offenlegungs- und Meldetemplates (u. a. EU MR1 bis MR3) während der Übergangsphase.
Auswirkungen auf das aufsichtliche Benchmarking (Marktrisiko)
Für die aufsichtliche Benchmarking-Übung nach Art. 78 der Richtlinie 2013/36/EU (Capital Requirements Directive – CRD) ergeben sich ebenfalls Konsequenzen. Institute, die den Multiplikator nach Art. 495v CRR anwenden, wenden für dessen Berechnung weiterhin die CRR2-internen Modelle an und bleiben insoweit im Anwendungsbereich der Benchmarking-Übung. Die Datenerhebung für den FRTB-AIMA-Ansatz wird ausgesetzt, bis die tatsächliche Anwendung dieses Rahmens durch europäische Banken geklärt ist. Nach dem derzeit in Konsultation befindlichen Benchmarking-Entwurf soll der Zeitplan der Übung 2027 in die zweite Jahreshälfte 2027 verschoben werden.
💡 Hinweise für kleine und nicht komplexe Institute:
Das No-Action-Letter und die technischen Klarstellungen betreffen ihrem Gegenstand nach den Marktrisikorahmen (FRTB) und die Abgrenzung zwischen Handels- und Anlagebuch. Für die meisten SNCIs ist der direkte Anwendungsbezug daher voraussichtlich gering: Institute mit kleinem Handelsbuch können nach Art. 94 CRR die Eigenmittelanforderungen für ihre Handelsbuchpositionen nach dem Kreditrisikorahmen berechnen, sofern ihr bilanzielles und außerbilanzielles Handelsbuchgeschäft höchstens 5 % der Bilanzsumme und höchstens 50 Mio. EUR beträgt; sie unterliegen insoweit nicht dem FRTB-Marktrisikorahmen.
Für SNCIs, die diese Ausnahme nutzen oder über kein wesentliches Handelsbuch verfügen, gilt daher: Der FRTB-Abgrenzungsrahmen, die Regeln zum internen Risikotransfer sowie die ausgesetzten Meldungen zur Handelsbuchzusammensetzung dürften praktisch kaum einschlägig sein. Empfehlenswert ist gleichwohl, (1) intern zu dokumentieren, ob und in welchem Umfang die Art.-94-Ausnahme genutzt wird, (2) bei vorhandener – auch geringer – Handelsaktivität zu prüfen, ob eine spätere FRTB-Betroffenheit entstehen kann, und (3) die weitere Entwicklung zu beobachten, insbesondere das Inkrafttreten des 3. FRTB-DA und den für Q1 2027 angekündigten Gesetzgebungsvorschlag der Kommission. Für Institute mit relevanter Handelsaktivität schaffen No-Action-Letter und technische Klarstellungen vor allem Rechtssicherheit und reduzieren operative Doppelbelastungen im Übergangszeitraum.
Quelle / Eckdaten
👉 Link zum Dokument | |
📅 Veröffentlichung | 3. August 2026 |
Art des Dokuments | Stellungnahme in Form eines No-Action-Letters (Opinion) nebst technischem Begleitdokument |
Herausgeber | Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) |
⚖️ Rechtsgrundlage | Art. 9c Abs. 3 und 4 VO (EU) Nr. 1093/2010 (EBA-Gründungsverordnung); Bezug zu VO (EU) Nr. 575/2013 (CRR), insb. Art. 104, 104a, 106, 204a, 325j, 495v sowie zum 3. FRTB-DA (Art. 461a CRR) |
Adressaten | Europäische Kommission und zuständige Behörden (Art. 4 Abs. 2 Buchst. i und viii VO (EU) Nr. 1093/2010) |
✅ Status | Veröffentlicht; wird erst relevant, sobald der 3. FRTB-DA in Kraft tritt (der delegierte Rechtsakt befindet sich derzeit in der Prüfung durch Parlament und Rat) |
📅 Erstanwendung | Relevanz ab Inkrafttreten des 3. FRTB-DA; FRTB-Anwendung vorgesehen ab 1. Januar 2027; die No-Action-Empfehlung gilt bis spätestens 31. Dezember 2029 |



