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EBA konsultiert vereinfachten Pillar-3-Data-Hub-Prozess für kleine und nicht komplexe Institute

28. Juni
4 Min. Lesezeit

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat am 8. Juni 2026 ein Discussion Paper (EBA/DP/2026/02) zur öffentlichen Konsultation veröffentlicht, das einen vereinfachten Prozess für kleine und nicht komplexe Institute (SNCIs) bei der Implementierung des Pillar 3 Data Hub (P3DH) beschreibt. Die Konsultationsfrist läuft bis 20. Juli 2026.

Was ist der Pillar 3 Data Hub?

Der Pillar 3 Data Hub ist eine zentralisierte Plattform auf der EBA-Website, die den Zugang zu Säule-3-Offenlegungsinformationen für alle Nutzer bündelt. Seit 26. Januar 2026 ist der P3DH für große Institute und sonstige Institute in Betrieb - mit verfügbaren Daten ab dem Referenzdatum Juni 2025.

Für große und sonstige Institute gilt: Diese übermitteln ihre bereits aufbereiteten Pillar-3-Berichte an die EBA, die diese unverändert veröffentlicht.

Für SNCIs gilt ein grundlegend anderes Modell: Hier ist die EBA nach Artikel 434 CRR verpflichtet, die Säule-3-Offenlegungen im Namen der Institute zu erstellen und zu veröffentlichen - auf Basis der von den Instituten an die zuständigen Behörden gemeldeten Aufsichtsdaten (Supervisory Reporting). Damit entfällt für SNCIs die eigene Pflicht zur Aufbereitung und Veröffentlichung der Pillar-3-Daten über eigene Kanäle.

Umfang der Pillar-3-Anforderungen für SNCIs

Der Umfang der anwendbaren Anforderungen ist für SNCIs deutlich geringer als für große Institute:

  • Nicht börsennotierte SNCIs unterliegen derzeit nur einer einzigen Vorlage: EU KM1 (Key Metrics Template) nach Artikel 447 CRR.

  • Börsennotierte SNCIs haben zusätzliche Offenlegungspflichten, darunter qualitative Vorlagen (EU OVC, EU OVA, EU LIQA, EU CRA, EU MRA, EU ORA, EU REMA) sowie quantitative Templates (EU OV1, EU CR1, EU CQ1, EU CQ3, EU CQ7, EU CVA4, EU REM1-4).

  • Ab Referenzdatum 31. Dezember 2027 kommen für alle SNCIs (börsennotiert und nicht börsennotiert) ESG-Offenlegungsanforderungen nach Artikel 449a CRR hinzu; börsennotierte SNCIs erhalten dann zusätzlich Anforderungen zu Schattenbankexposures.

Die Klassifikation als SNCI richtet sich nach Artikel 4 Abs. 1 Nr. 1 145 CRR.

Vier Kernelemente des geplantes P3DH-Prozesses für SNCIs

Das Discussion Paper beschreibt vier Elemente, die für die Umsetzung als wesentliche erachtet werden:

  1. Verfügbarkeit der Aufsichtsdaten: Die meisten für die Berechnung benötigten quantitativen Datenpunkte sind bereits im bestehenden Supervisory-Reporting-Framework vorhanden. Für verbleibende Datenlücken (insbesondere bei börsennotierten SNCIs) läuft bis 10. Juli 2026 eine parallele Konsultation zur Überarbeitung des ITS on Supervisory Reporting (Implementing Regulation (EU) 2024/3171).

  2. Mapping-Tool und Berechnungsmethodik: Die EBA hat auf Basis des bestehenden Mapping-Tools die Berechnungsformeln für das Template EU KM1 entwickelt und in Annex I des Discussion Papers publiziert. Die Formeln sollen einfach und transparent sein, damit Institute die zu veröffentlichenden Werte selbst nachvollziehen können. Die formale Unterzeichnung (Sign-off) erfolgt implizit durch die Übermittlung der Aufsichtsdaten; die volle Datenverantwortung verbleibt bei den meldenden Instituten.

  3. Publikationsdaten: Das Discussion Paper schlägt folgende Veröffentlichungszeitpunkte vor:

    1. nicht börsennotierte SNCIs: Ende September (Steady State)

    2. Börsennotierte SNCIs: Ende April (diskutiert wird auch Ende Juni, da die Aufsichtsdaten nach Abschluss der Jahresabschlussprüfung möglicherweise erst später verfügbar sind)

    3. Vergütungsinformationen (Art. 459 CRR): Ende Juni

  4. Helpdesk: Der bestehende EBA-Helpdesk (p3dh@eba.europa.eu), der für große und sonstige Institute eingerichtet wurde, steht auch SNCIs zur Verfügung - für Fragen, Korrekturanfragen und die Meldung von Ungenauigkeiten. Institute, die bestimmte Informationen nach Artikel 432 CRR nicht veröffentlichen wollen (nicht wesentliche, proprietäre oder vertrauliche Informationen), müssen den Helpdesk mindestens einen Monat vor dem geplanten Veröffentlichungsdatum kontaktieren.

Geplante Umsetzung: Stufenweiser Ansatz

Die EBA schlägt einen gestaffelten Rollout vor:

Erste Publikation (Q4 2026, Referenzdatum Dezember 2025): Für alle SNCIs (börsennotiert und nicht börsennotiert) wird zunächst nur das Template EU KM1 veröffentlicht. Für nicht börsennotierte SNCIs deckt dies bereits den vollständigen Pillar-3-Umfang ab. Börsennotierte SNCIs müssen ihre übrigen Pillar-3-Pflichten für diesen Zeitraum weiterhin über eigene Kanäle erfüllen.

Zweite Publikation (2027, Referenzdatum Dezember 2026): Das Discussion Paper legt zwei Optionen vor und bittet um Rückmeldung:

  • Option A: Weiterhin nur EU KM1 für börsennotierte SNCIs, jedoch zum Steady-State-Datum.

  • Option B: Erweiterter Umfang für börsennotierte SNCIs, auf konsolidierter Ebene (EU CR1, EU CQ1, EU CQ3, EU Cq7 zusätzlich; EU KM1 und EU CVA4 für alle börsennotierten SNCIs).

Vollständige Abdeckung ab 2028 (Referenzdatum Dezember 2027): Alle auf SNCIs anwendbaren Pillar-3-Anforderungen sollen dann zentral durch die EBA berechnet und veröffentlicht werden - vorausgesetzt, die erforderlichen Aufsichtsdaten sind bis dahin im Reporting-Framework verfügbar.

Ein Pilotprojekt mit freiwillig teilnehmenden SNCIs soll vor dem ersten Live-Gang der Details zum Prozess und zur Berechnungsmethodik erprobt werden.

Bedeutung für kleine und nicht komplexe Institute in Österreich und Deutschland

Für SNCIs (in Österreich und Deutschland typischerweise Sparekassen, Volksbanken, Raiffeisenbanken und sonstige kleinere Kreditinstitute) bringt die Erweiterung des P3DH grundsätzlich eine Entlastung: Die EBA übernimmt Berechnung und Veröffentlichung der Pillar-3-Daten. Institute müssen künftig keine eigenen Offenlegungskanäle für die erfassten Templates mehr vorhalten.

Gleichzeitig sind einige Punkte zu beachten:

  • Datenpflege bleibt zentral: Die Qualität der im P3DH veröffentlichten Daten hängt direkt von der Qualität der gemeldeten Aufsichtsdaten ab. Fehler in der Meldung wirken sich unmittelbar auf die veröffentlichten Pillar-3-Informationen aus.

  • Resubmissions werden automatisch verarbeitet: Korrekturen von Aufsichtsdaten werden vom P3DH automatisch nachgezogen und neu veröffentlicht.

  • ESG-Anforderungen kommen ab 2027/2028: Auch nicht börsennotierte SNCIs werden ab Referenzdatum Dezember 2027 Pillar-3-ESG-Offenlegungen unterliegen; die hierfür notwendigen Aufsichtsdaten sind Gegenstand der laufenden Konsultation zum ITS on Supervisory Reporting.

  • Übergangsphase für börsennotierte SNCIs: Diese müssen bis zur vollständigen P3DH-Abdeckung weiterhin einen Teil ihrer Pillar-3-Offenlegungen eigenständig publizieren.

💡 Hinweis für kleine und nicht komplexe Institute:

Überprüfen Sie, ob Ihr Institut derzeit börsennotiert oder nicht börsennotiert ist - davon hängt ab, welche Pillar-3-Pflichten Sie ab wann über den P3DH abgedeckt haben. Für nicht börsennotierte SNCIs gilt: Ab der ersten P3DH-Publikation (voraussichtlich Q4 2026, Referenzdatum Dezember 2025) sind Ihre Pillar-3-Offenlegungspflichten vollständig durch den EBA-Prozess abgedeckt - sofern Ihre Aufsichtsdaten korrekt und fristgerecht übermittelt wurden.

Beachten Sie: Die Datenverantwortung verbleibt bei Ihrem Institut. Eine fehlerhafte Meldung an die zuständige Behörde führt zu einer fehlerhaften Pillar-3-Veröffentlichung durch die EBA. Stellen Sie sicher, dass Ihre internen Kontrollprozesse für die Meldequalität der genutzten COREP-/FINREP-Daten robust sind.

Falls Sie bestimmte Informationen nach Artikel 432 CRR nicht offenlegen möchten (nicht wesentliche proprietäre oder vertrauliche Daten), müssen Sie die EBA spätestens einen Monat vor dem geplanten Veröffentlichungsdatum über den Helpdesk (p3dh@eba.europa.eu) kontaktieren.

Die Konsultationsfrist endet am 20. Juli 2026. Auch österreichische und deutsche Bankverbände sowie einzelne Institute können Stellungsnahmen einreichen.

Quelle / Eckdaten

👉 Link zum Dokument

📅 Veröffentlichung

8. Juni 2026

Art des Dokuments

Discussion Paper (Konsultationspapier)

Herausgeber

Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA)

⚖️ Rechtsgrundlage

Art. 434 CRR (Verordnung (EU) Nr. 575/2013 i.d.F. CRR 3/Verordnung (EU) 2024/1623); Artikel 477 und 499a CRR; Implementing Regulation (EU) 2024/3172 (ITS on Public Disclosures)

Adressaten

Kleine und nicht komplexe Institute (SNCIs) gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 CRR; ca. 2.300 Institute im EWR

✅ Status

Konsultation - kein verbindliches Dokument; vorläufige Positionen der EBA

📅 Erstanwendung

Erste P3DH-Publikation für SNCIs (geplant): Q4 2026 (Referenzdatum Dezember 2025); vollständige Abdeckung: 2028 (Referenzdatum Dezember 2027)


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