Pillar 3 - Neue ITS-Offenlegungsanforderungen nach CRR 3
- vor 2 Tagen
- 4 Min. Lesezeit
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat am 22. Juni 2026 den Final Report zu den Entwürfen für Implementing Technical Standards (ITS) veröffentlicht, mit denen die bestehenden Offenlegungsanforderungen im Rahmen von Pillar 3 an die Vorgaben der CRR 3 (Verordnung (EU) 2024/1623) angepasst werden. Die neuen ITS (EBA/ITS/2026/02) ändern die Durchführungsverordnung (EU) 2024/3172 in Bezug auf die Offenlegung von ESG-Risiken, Beteiligungspositionen und aggregierten Engagements gegenüber Schattenbanken.

Warum werden die ITS angepasst?
Die CRR 3 hat den Anwendungsbereich der Pillar-3-Offenlegungspflichten erheblich ausgeweitet. Bisher mussten nur börsennotierte Großinstitute ESG-Risiken offenlegen. Künftig sind alle Institute - unabhängig von Größe oder Börsenzulassung - zur Offenlegung verpflichtet, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausdrücklich verankert ist. Die EBA verfolgt dabei ein klares Ziel: Vereinfachung und bessere Handhabbarkeit der Meldeanforderungen.
Die überarbeiteten ITS betreffen drei thematische Schwerpunkte:
Offenlegungsanforderungen zu ESG-Risiken (Art. 449a CRR 3)
Neue Offenlegungspflichten zu aggregierten Engagements gegenüber Schattenbanken (Art. 449b CRR 3)
Geänderte Offenlegungsanforderungen zu Beteiligungspositionen (Art. 438 lit.e CRR 3)
ESG-Offenlegung: Verhältnismäßigkeit als Kernprinzip
Das neue Framework basiert auf einem abgestuften Core-plus-Supplement-Ansatz, der sich nach Größe und Komplexität des Instituts richtet. Die EBA unterscheidet dabei vier Kategorien:
Große, börsennotierte Institute: voller Template-Satz (ca. 1.648 Datenpunkte - Reduktion um 37% gegenüber dem bisherigen ITS)
Andere börsennotierte Institute und große Tochtergesellschaften: vereinfachter Template-Satz (ca. 1.368 Datenpunkte)
Kleine und nicht-komplexe Institute (SNCIs) sowie sonstige nicht börsennotierte Institute: stark reduzierte Anforderungen (269 Datenpunkte)
Ein wesentliches Vereinfachungselement ist die Streichung der GAR- und BTAR-Templates (Templates 6-9), die bislang auf die Taxonomieverordnung ausgerichtet waren. Dies trägt der reduzierten Reichweite der CSRD und der Taxonomieverordnung infolge der Omnibus-Direktive Rechnung.
Besonders positiv: Die EBA wird ESG-Daten für SNCIs zentral im Pillar-3-Data-Hub (P3DH) auf Basis aufsichtlicher Meldedaten vorausfüllen und veröffentlichen. Institute dieser Kategorie müssen lediglich quantitative Informationen offenlegen - eine Pflicht zur Veröffentlichung qualitativer Tabellen (Table 1A) entfällt.
Interoperabilität mit ESRS und Vermeidung von Doppelarbeit
Die EBA hat die neuen ITS gezielt auf die Europäischen Standards für Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) abgestimmt. Institute, die nach CSRD berichten, können ESG-Informationen aus ihren Pillar-3-Offenlegungen durch Querverweise in die Nachhaltigkeitserklärung einbeziehen - ohne redundante Doppeloffenlegung. Darüber hinaus orientiert sich das Framework an den freiwilligen Klimarisiko-Offenlegungsstandards des Baseler Ausschusses (BCBS, Juni 2025).
Inhaltliche Neuerungen bei den ESG-Templates
Die wesentlichen inhaltlichen Anpassungen betreffen folgende Templates:
EU CRFR1 (Transitionsrisiko - Kreditqualität nach Sektoren): Überarbeitung der Sektorgliederung auf Basis von NACE Rev. 2.1; Aufnahme neuer Sektoren (z.B. fossile Brennstoffe, Rechenzentren/KI-Infrastruktur); Streichung der Paris-Aligned-Benchmark-Spalte.
EU CRFR1.1 (vereinfachtes Templates für SNCIs): Kombination von Transitionsrisiko und physischem Risiko in einem einzigen Template; konsistente Sektorgliederung mit CRFR1; neu: Top-4-Länder-ISO-Codes für physische Risiken.
EU CRFR2 (physisches Risiko): Umstellung von NUTS-3-auf Länderebene; Aufnahme spezifischer Klimagefahren gemäß Delegierter Verordnung (EU) 2023/2486.
EU CRFR3 (Immobilienkredite/Energieeffizienz): Klarstellungen zur Energieleistungskennzahl (EP-Score); Überarbeitung der EPC-Bänder.
EU CRFR4 (Emissionsintensität): Standardisierte Metriken pro Sektor; Aufnahme kurz- und langfristiger Klimaziele (nur für große Institute).
Shadow Banking und Beteiligungspositionen
Neu eingeführt wird das Template EU SB1, mit dem Institute ihr aggregiertes Engagement gegenüber Schattenbanken-Einheiten offenlegen müssen. Erfasst werden On- und Off-Balance-Sheet-Engagements vor und nach Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken. Das Template ist bewusst einfach gehalten, da das regulatorische Rahmenwerk für Schattenbanken noch weiterentwickelt wird.
Das bestehende Template EU CR 10.5 zu Beteiligungspositionen wurde überarbeitet. Es zeigt nun den Gesamtbetrag der Beteiligungspositionen nach dem Standardansatz gemäß Art. 133(3)-(6) CRR 3 sowie die Übergangsregelungen nach Art. 495a(3) CRR 3.
Relevanz für kleine und nicht-komplexe Institute (SNCIs)
Die neuen ITS sind für SNCIs von besonderer Bedeutung, da sie erstmals vollständig in den Anwendungsbereich der Pillar-3-ESG-Offenlegung einbezogen werden. Gleichzeitig sind die Anforderungen so gestaltet, dass der Aufwand im Vergleich zu Großinstituten um rund 84 % geringer ausfällt. Die wichtigsten Erleichterungen:
nur quantitative Offenlegung über Templates EU CRFR1.1 - keine qualitativen Tabellen erforderlich
EBA befüllt und publiziert ESG-Daten zentral im P3DH auf Basis aufsichtlicher Meldedaten
Erstanwendung erst ab Referenzdatum 31. Dezember 2027 (ein Jahr später als für andere Institute)
Keine Taxonomy-Offenlegungen (GAR, BTAR) erforderlich
💡 Hinweis für kleine und nicht komplexe Institute:
SNCIs müssen noch nicht unmittelbar handeln - die Erstanwendung ist erst zum 31. Dezember 2027 vorgesehen. Dennoch empfiehlt es sich, folgende Punkte frühzeitig anzugehen:
Prüfen Sie die vorhandene Datenbasis zu Klimarisiken (physische und Transitionsrisiken) sowie zu fossilen Engagements - insbesondere die NACE-Klassifizierung Ihres Kreditportfolios nach NACE Rev.2.1.
Beobachten Sie die Entwicklung des EBA Pillar-3-Data-Hubs (P3DH): Da die EBA für SNCIs Daten aus aufsichtlichen Meldungen vorausfüllen soll, ist es ratsam, den Fortschritt dieser IT-Lösung zu verfolgen und frühzeitig mit Ihrem Aufsichtsmeldewesen (COREP/FINREP) abzugleichen, ob die benötigten Klimadaten dort bereits erfasst werden.
Quelle / Eckdaten
👉 Link zum Dokument | |
📅 Veröffentlichung | 22. Juni 2026 |
Art des Dokuments | Final Draft Implementing Technical Standards (ITS) - noch nicht als EU-Durchführungsverordnung verabschiedet; Einreichung bei der EU-Kommission steht bevor |
Herausgeber | Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) |
⚖️ Rechtsgrundlage | Art. 434a, Art. 449a Abs. 3, Art. 449b und Art. 438 lit.e CRR (Verordnung (EU) Nr. 575/2013), jeweils geändert durch CRR 3 (Verordnung (EU) 2024/1623) |
Adressaten | Alle Kreditinstitute in der EU (Großinstitute, andere börsennotierte Institute, kleine und nicht-komplexe Institute/SNCIs, große Tochtergesellschaften) |
✅ Status | Finale Draft ITS - zur Annahme an die EU-Kommission eingereicht; noch keine bindende EU-Durchführungsverordnung |
📅 Erstanwendung | Ab Veröffentlichung der Durchführungsverordnung im EU-Amtsblatt; erstes Offenlegungsreferenzdatum: 31. Dezember 2026 (allgemein), 31. Dezember 2027 für SNCIs |



