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Reform der Verbraucherkreditrichtlinie

Am 30.6.2021 hat die EU Kommission eine neue Verbraucherkreditrichtlinie vorgeschlagen (COM(2021) 347 final). Danach sollen die Vorgaben für Verbraucherdarlehen noch umfangreicher werden und auch für bisher ausgenommene Formen des Konsumentenkredits gelten. Für die Anbieter ergibt sich daraus hoher Handlungsbedarf; die EU-Kommission schätzt die Anpassungskosten der Kreditwirtschaft auf 1,5 Mrd. Euro!


Nach dem Richlinienentwurf müssen verschiedene Formen der Konsumentenfinanzierung, die bisher von der Regulierung ausgenommen waren, künftig die strengen Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Dies trifft nun auch Kredite, die bisher wegen ihres geringen Betrages, ihrer geringen Kosten oder der kurzen Laufzeit ausgenommen waren. Nach dem Richtlinienentwurf gelten die Regeln für Verbraucherdarlehen für die bisher ausgenommenen Kredite von weniger als 200 € wie auch für zins- und gebührenfreie Kredite einschließlich der kurzfristigen Finanzierung über Kreditkarten (Charge Cards/Delayed Debit Cards).


Als Verbraucherdarlehen werden zum anderen auch alle Formen des Leasing reguliert, auch wenn es mietähnlich ausgestaltet ist (Operating Leasing) und deshalb bisher ausgenommen war.


Die Anbieter müssen ihre Vertragsinhalte und die Prozessabläufe, von den vorvertraglichen Informationspflichten über die Kreditentscheidungsprozesse bis zur Reaktion auf Widerrufe, die für die neu einbezogenen Kreditformen möglich werden, anpassen.


Des Weiteren werden die vorvertraglichen Informationspflichten ausgeweitet - künftig muss der Kreditgeber allgemeine Informationen über Verbraucherkredite bereitstellen und dem Verbraucher vor Vertragsabschluss zusätzlich eine einseitge Standardübersicht der wesentlichen Vertragsinhalte zur Verfügung stellen. Außerdem muss grundsätzlich eine eintätige Bedenkzeit zwischen der Information des Verbrauchers und dem Vertragsschluss liegen.


Die Regeln für die Kreditwürdigkeitsprüfung werden detailliert und verschärft, mit Vorgabe der bei der Entscheidung zu berücksichtigenden Informationen. Auch darf ein Verbraucherdarlehen nur gewährt werden, wenn positiv festgestellt ist, dass der Verbraucher wahrscheinlich seine Verpflichtungen erfüllen kann.


Der Richtlinienvorschlag sieht zum Schutz des Verbrauchers Obergrenzen für die Kreditkosten vor. Die Mitgliedstaaten müssen verbindliche Obergrenzen für den Nominalzinssatz, den effektiven Jahreszins und/oder die Gesamtkosten von Verbraucherdarlehen festsetzen.


Aktueller Stand:

Die Triolgverhandlungen haben Mitte September begonnen. Es wird erwartet, dass die Richtlinie nicht vor Ende 2024 in Kraft treten wird.

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