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BaFin erkennt österreichischen Systemrisikopuffer reziprok an

  • vor 4 Tagen
  • 3 Min. Lesezeit

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 25. Februar 2026 per Allgemeinverfügung die reziproke Anerkennung des von der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) festgesetzten sektoralen Systemrisikopuffers (SyRB) beschlossen. Die Maßnahme betrifft in Deutschland zugelassene Kreditinstitute mit wesentlichen Risikopositionen aus Gewerbeimmobilienkrediten in Österreich.

Hintergrund: Österreichischer Systemrisikopuffer seit Juli 2025

Die österreichische FMA hatte den sektoralen Systemrisikopuffer ab dem 1. Juli 2025 mit einer Quote von 1,0% aktiviert. Dieser richtet sich an alle Risikopositionen gegenüber nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit österreichischen Bau- und Immobiliensektor - mit Ausnahme gemeinnütziger Bauvereinigungen. Klassifiziert werden die betroffenen Sektoren gemäß der europäischen Wirtschaftszweig-Systematik NACE.

Im Mai 2025 zeigte die FMA die Maßnahme dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) an und bat gleichzeitig um eine Empfehlung zur freiwilligen reziproken Anwendung in anderen EWR-Staaten. Der ESRB folgte dieser Bitte mit der Empfehlung ESRB/2025/10 vom 3. Dezember 2025.

Reziproke Anwendung durch die BaFin: Die wesentlichen Eckpunkte

Die BaFin hat die Empfehlung des ESRB aufgegriffen und die Maßnahme für in Deutschland zugelassene Institute verbindlich gemacht. Die zentralen Parameter:

  • Pufferquote: 1,0% auf die betroffenen Teilrisikopositionen

  • Wesentlichkeitsschwelle: 100 Millionen Euro je Institut (auf konsolidierter, teilkonsolidierter oder Einzelbasis)

  • Betroffene Positionen: Risikopositionen gegenüber nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften im Bau- und Immobiliensektor in Österreich (nach NACE), besichert durch Gewerbeimmobilien

  • Ausgenommen: Risikopositionen gegenüber gemeinnützigen Bauvereinigungen

Institute, deren Risikopositionen in Österreich den Schwellenwert von 100 Mio. Euro nicht erreichen, sind von der Maßnahme nicht betroffen. Damit sollen unverhältnismäßige Implementierungskosten für Institute mit geringem österreichischem Engagement vermieden werden.

Ziel der Maßnahme: Strukturelle Risiken im Gewerbeimmobiliensektor begrenzen

Der österreichische Gewerbeimmobiliensektor weist laut FMA und ESRB strukturelle Schwachstellen auf, die systemische Risiken für Kreditinstitute begründen können. Die reziproke Anerkennung durch die BaFin stellt sicher, dass für vergleichbare Risikopositionen unabhängig vom Sitzland des Instituts vergleichbare Kapitalanforderungen gelten. Damit wird eine aufsichtsrechtliche Gleichbehandlung gewährleistet und Regulierungsarbitrage vermieden.

Gleichzeitig stellt die BaFin klar, dass die Maßnahme nicht zu einer doppelten Abdeckung von Risiken führt, die bereits durch andere Systemrisikopuffer abgedeckt sind.

Umsetzungsfrist und Verfahren

Die BaFin hatte den Entwurf der Allgemeinverfügung am 21. Januar 2026 veröffentlicht und eine Anhöhrungsfrist bis zum 4. Februar 2026 eingeräumt. Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens wurde die Allgemeinverfügung am 25. Februar 2026 erlassen. Die BaFin hält eine Umsetzung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe für zumutbar, da den betroffenen Instituten ihre Risikopositionen in Österreich bekannt sein sollten und der österreichische Puffer bereits seit dem 1. Juli 2025 gilt.

💡 Hinweis für keine und nicht komplexe Institute:

Für die meisten kleinen und nicht komplexen Institute in Österreich und Deutschland dürfte diese Maßnahme keine unmittelbare Auswirkung haben, sofern das gesamte Gewerbeimmobilienkreditportfolio in Österreich unter der Wesentlichkeitsschwelle von 100 Millionen Euro liegt. Dennoch empfiehlt es sich:

  • Prüfen Sie das Volumen Ihrer österreichischen Risikopositionen im Bereich der Gewerbeimmobilienkredite anhand der relevanten NACE-Sektoren

  • Falls die Schwelle von 100 Mio. Euro erreicht wird oder künftig erreicht werden könnte: Stellen Sie sicher, dass der zusätzliche Kapitalpuffer von 1,0% in der Kapitalplanung berücksichtigt wird.

  • Beachten Sie: Diese Maßnahme betrifft Risikopositionen gegenüber nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften - gemeinnützige Bauvereinigungen sind ausdrücklich ausgenommen.

  • Hinweis für österreichische Banken: Für in Österreich zugelassene Institute gilt der sektorale Systemrisikopuffer der FMA direkt. Die BaFin-Allgemeinverfügung betrifft ausschließlich in Deutschland zugelassene Institute.

Quelle / Eckdaten

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📅 Veröffentlichung

25. Februar 2026

Art des Dokuments

Allgemeinverfügung

Herausgeber

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

⚖️ Rechtsgrundlage

§ 10e Abs. 9 KWG; Art. 133 f. CRD (Richtlinie 2013/36/EU); ESRB-Empfehlung ESRB/2025/10 (basierend auf ESRB/2015/2)

Adressaten

In Deutschland zugelassene Kreditinstitute mit Risikopositionen gegenüber nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften im Bau- und Immobiliensektor in Österreich (NACE-Klassifikation), sofern diese den Schwellenwert von 100 Mio. Euro übersteigen

Status

Allgemeinverfügung (rechtskräftig)

📅 Datum Erstanwendung

Ab Bekanntgabe (25. Februar 2026); Umsetzungsfrist: ca. 1 Monat; österreichische Pufferquote gilt seit 1. Juli 2025


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