Basler Ausschuss veröffentlicht neue Grundsätze zum Management von Drittparteirisiken
- Erika Leitgeb
- 14. Dez. 2025
- 5 Min. Lesezeit
Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht hat am 10. Dezember 2025 neue Grundsätze für das solide Management von Drittparteirisiken im Bankensektor veröffentlicht und löst damit die bisherigen Empfehlungen des Joint Forums aus dem Jahr 2005 ab. Parallel dazu hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) am 8. Juli 2025 einen Konsultationsentwurf für Leitlinien zum soliden Management von Drittparteirisiken vorgelegt, der die bestehenden EBA-Leitlinien zum Outsourcing aus dem Jahr 2019 aktualisiert und erweitert.

Hintergrund: Digitalisierung verändert Risikolandschaft
Die fortschreitende Digitalisierung hat zu einer raschen Einführung innovativer Ansätze geführt und die Abhängigkeit der Finanzinstitute von Drittanbietern erheblich erhöht. Diese wachsende Abhängigkeit erfordert eine Weiterentwicklung des traditionellen Outsourcing-Konzepts hin zu einem umfassenderen Ansatz für Vereinbarungen mit Drittdienstleistern. Sowohl die Basel-Grundsätze als auch die EBA-Leitlinien reflektieren ein größeres und diversifiziertes Umfeld von Dienstleistern im Finanzsektor.
Europäische Perspektive: EBA-Leitlinien im Kontext von DORA
Die EBA-Leitlinen erweitern den Anwendungsbereich der bisherigen Outsourcing-Leitlinien erheblich. Sie gelten nun nicht nur für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, sondern auch für Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute, Emittenten von wertreferenzierte Token (ARTs) unter MiCAR. Ein wesentlicher Unterschied zu den Basel-Grundsätzen besteht darin, dass die EBA-Leitlinien ausschließlich Nicht-IKT-Dienstleistungen abdecken, während IKT-Dienstleistungen seit Januar 2025 unter die Digital Operational Resilience Act (DORA) fallen.
Die EBA betont ausdrücklich, dass eine enge Abstimmung zwischen dem DORA-Rahmenwerk und den neuen Leitlinien erforderlich ist, um die aufsichtliche Konvergenz zu fördern. Finanzinstitute werden ermutigt, Diskrepanzen zwischen dem DORA-Register für IKT-Dienstleistungen und dem Register für Nicht-IKT-Drittparteivereinbarungen zu vermeiden.
Zwölf Grundsätze entlang des gesamten Lebenszyklus (Basel)
Das Basel-Dokument enthält insgesamt zwölf Grundsätze: Die Grundsätze 1 bis 9 richten sich an Banken, während die Grundsätze 10 bis 12 Leitlinien für Aufsichtsbehörden bereitstellen. Die Grundsätze folgen dem Lebenszyklus einer Drittanbietervereinbarung und umfassen folgende Phasen:
Governance, Risikomanagement und Strategie: Das Leitungsorgan trägt die Gesamtverantwortung für die Überwachung der Drittparteirisiken
Risikobewertung: Umfassende Bewertung sowohl vor Vertragsabschluss als auch während des gesamten Lebenszyklus
Due Diligence: Angemessene Sorgfaltsprüfung potenzieller Drittanbieter
Vertragsgestaltung: Rechtlich bindende schriftliche Verträge mit klaren Rechten und Pflichten
Onboarding und laufende Überwachung: Kontinuierliche Bewertung der Leistung und Änderungen bei Risiken
Exit-Strategien: Pläne für geplante und ungeplante Beendigungen
EBA-Schwerpunkte: Kritische oder wichtige Funktionen
Die EBA-Leitlinien definieren detailliert, wann eine Funktion als kritisch oder wichtig einzustufen ist. Eine Funktion gilt als kritisch oder wichtig, wenn deren Störung, Unterbrechung oder fehlerhafter Betrieb Folgendes wesentlich beeinträchtigen würde:
Die fortlaufende Erfüllung der Zulassungsbedingungen durch das Finanzinstitut
Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Instituts
Die Solidität oder Kontinuität der Dienstleistungen und Tätigkeiten
Automatisch als kritisch oder wichtig gelten:
Operative Aufgaben interner Kontrollfunktionen (sofern die Bewertung nicht zu einem anderen Ergebnis kommt)
Funktionen, die eine eigene Zulassung durch die Aufsichtsbehörde erfordern würden
Funktionen im Zusammenhang mit kritischen Funktionen gemäß der Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie (BRRD)
Besondere Anforderungen für kritische Dienstleistungen
Beide Regelwerke heben zusätzliche Erwartungen für kritische Drittanbietervereinbarungen hervor. Die EBA-Leitlinien präzisieren dabei:
Vertragliche Anforderungen:
Präzise quantitative und qualitative Leistungsziele
Umfassende Berichtspflichten des Drittanbieters
Verpflichtende Versicherungsdeckung für bestimmte Risiken
Anforderungen an Business-Continuity-Pläne und deren Tests
Uneingeschränkte Prüfungs- und Zugriffsrechte für Institute und Aufsichtsbehörden
Subcontracting-Regelungen:
Klare Spezifikation, ob Subcontracting kritischer Funktionen erlaubt ist
Wenn erlaubt: detaillierte Bedingungen und Meldeverpflichtungen
Finanzinstitute müssen prüfen, ob die ausgelagerte Teilfunktion selbst kritisch oder wichtig ist
Gleiche Zugangs- und Prüfungsrechte müssen auch gegenüber Subauftragnehmern gewährleistet sein
Drittstaaten-Regelungen: Verschärfte Anforderungen
Die EBA-Leitlinien enthalten besonders strenge Vorgaben für die Nutzung von Drittanbietern in Drittstaaten zur Erbringung von Bank-, Zahlungs- oder Wertpapierdienstleistungen, die eine Zulassung erfordern würden:
Der Drittanbieter muss im Drittstaat zugelassen und beaufsichtigt sein
Es muss eine angemessene Kooperationsvereinbarung zwischen den zuständigen Behörden bestehen
Die Kooperationsvereinbarung muss sicherstellen, dass die EU-Aufsichtsbehörden:
Zugang zu erforderlichen Informationen erhalten
Zugang zu Daten, Dokumenten, Räumlichkeiten und personal im Drittstaat haben
Informationen über potenzielle Verstöße erhalten
Mit den Drittstaaten-Aufsichtsbehörden bei Durchsetzungsmaßnahmen kooperieren können
Zentrale Querschnittsthemen
Beide Rahmenwerke behandeln übergreifende Themen:
Proportionalität: Die Risikomanagementprozesse sollten der Größe, Komplexität, dem Geschäftsmodell und Risikoprofil des Instituts sowie den Risiken der Drittanbietervereinbarungen angemessen sein.
Konzentrationsrisiken: Banken müssen sowohl institutsinterne als auch systemische Konzentrationsrisiken identifizieren und überwachen. Die EBA fordert ausdrücklich die Bewertung von Konzentrationen auf mehrere Vereinbarungen mit demselben Drittanbieter oder eng verbundenen Drittanbietern.
Intragroup-Vereinbarungen: Konzernverbundene Dienstleister sollten nicht automatisch als weniger risikoreich behandelt werden. Die EBA betont, dass Konditionen auf "Arms's Length"-Basis festgelegt werden müssen und potenzielle Interessenkonflikte adressiert werden müssen.
"Empty Shell"-Verbot: Die EBA stellt klar, dass Finanzinstitute jederzeit ausreichende Substanz aufweisen müssen und nicht zu bloßen Briefkastenfirmen werden dürfen. Institute müssen:
Alle Zulassungsbedingungen jederzeit erfüllen
Eine klare und transparente Organisationsstruktur beibehalten
Angemessene Aufsicht über ausgelagerte Kontrollfunktionen ausüben
Über ausreichendes Wissen, Ressourcen und Kapazitäten verfügen
Dokumentation- und Meldepflichten
Die EBA-Leitlinien enthalten detaillierte Anforderungen an die Dokumentation:
Register aller Drittparteivereinbarungen muss mindestens enthalten:
Referenznummer und Art der Vereinbarung
Start-, Verlängerungs- und Enddaten
Beschreibung der erbrachten Funktionen
Kategorisierung
Name, LEI/EUID und weitere Identifikatoren des Drittanbieters
Land der Leistungserbringung und Datenverarbeitung
Einstufung als kritisch/wichtig mit Begründung
Datum der letzten Kritikalitätsbewertung
Jährliche Kosten
Zusätzlich für kritische/wichtige Funktionen:
Anwendbares Recht
Daten der letzten Prüfungen
Informationen über Subauftragnehmer
Beurteilung der Substituierbarkeit
Beurteilung der Reintegrationsmöglichkeit
Existenz eines Exit-Plans
Identifikation alternativer Drittanbieter
Geschätzte jährliche Budgetkosten
Meldepflichten: Finanzinstitute müssen Aufsichtsbehörden rechtzeitig informieren über:
Geplante Vereinbarungen über kritische/wichtige Funktionen
Wenn eine Funktion kritisch/wichtig wird
Wesentliche Änderungen und schwerwiegende Ereignisse
Geschäftsfortführungsmanagement und Exit-Strategien
Beide Regelwerke verlangen robuste robuste Geschäftsfortfürhungspläne. Die EBA spezifiziert, dass:
Business Continuity-Pläne regelmäßig getestet werden müssen
Der Drittanbieter in Tests einbezogen werden sollte
Pläne die mögliche Insolvenz des Drittanbieters berücksichtigen müssen
Bei Drittstaaten-Anbietern auch politische Risiken einzubeziehen sind
Exit-Strategien müssen sowohl für geplante als auch ungeplante Beendigungen bestehen:
Angemessene Übergangsfristen
Prozesse zur Übertragung von Daten und Assets
Klare Verantwortlichkeiten
Budgetallokation für ungeplante Exits
Für kritische Funktionen: detaillierte Prozesse und Eskalationsgruppen
Rolle der Aufsichtsbehörden
Die Basel-Grundsätze definieren drei Prinzipien für Aufsichtsbehörden, während die EBA-Leitlinien spezifische Überwchungsanforderungen festlegen:
Überwachungsaufgaben der Aufsichtsbehörden:
Bewertung des Drittparteirisikomanagements als integraler Bestandteil der laufenden Aufsicht
Analyse verfügbarer Informationen zur Identifizierung systemischer Risiken
Identifizierung und Überwachung von Konzentrationsrisiken bei einzelnen Drittanbietern
Beurteilung, ob Konzentrationen ein Risiko für die Finanzstabilität darstellen
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit: Beide Regelwerke betonen die Notwendigkeit sektorübergreifender und grenzüberschreitender Koordination zur Überwachung systemischer Risiken kritischer Drittanbieter.
Übergangsregelungen der EBA
Der EBA-Konsultationsentwurf sieht folgende Übergangsfristen vor:
Bestehende Drittparteivereinbarungen müssen bei erster Verlängerung dokumentiert werden, spätestens aber 2 Jahre nach Inkrafttreten
Überprüfung bestehender Vereinbarungen über kritische/wichtige Funktionen muss abgeschlossen sein, ebenfalls innerhalb von 2 Jahren
Bei Nichtvervollständigung müssen Institute die Aufsichtsbehörde informieren und Maßnahmen/Exit-Strategien darlegen
Die alten EBA-Outsourcing-Leitlinien von 2019 werden mit Inkrafttreten aufgehoben
💡 Hinweis für kleinere Banken:
Beide Regelwerke sind proportional anzuwenden. Kleine Institute sollten ihre Risikomanagementprozesse auf die tatsächlichen Risiken und die Kritikalität ihrer Drittanbietervereinbarungen abstimmen. Die EBA betont, dass weniger komplexe Institute qualitative Risikobewertungsansätze verwenden können, während große oder komplexe Institute einen ausgefeilteren Ansatz benötigen. Ein vollständiges Register aller Drittanbietervereinbarungen sowie eine klare Klassifizierung nach Kritikalität bilden jedoch für alle Institute die unverzichtbare Grundlage. Besonders wichtig: Achten Sie auf die Konsistenz zwsichen dem DORA-Register für IKT-Dienstleistungen und dem Register für Nicht-IKT-Drittparteivereinbarungen, um Doppelarbeit zu vermeiden und die Aufsicht zu erleichtern.
Quelle / Eckdaten
Basel Comittee Principles
👉 Link zum Dokument | |
📅 Veröffentlichung | 10. Dezember 2025 |
Art des Dokuments | Grundsätze (Principles) |
Herausgeber | Basel Committee on Banking Supervision (BCBS) |
⚖️ Rechtsgrundlage | Basel Core Principles for effective banking supervision |
Adressaten | Banken und Aufsichtsbehörden in BCBS-Mitgliedstaaten, insbesondere große international tätige Banken |
✅ Status | Grundsätze (principles-based approach) |
📅 Datum Erstanwendung | Ersetzt die Joint Forum-Empfehlungen von 2005 für den Bankensektor |
EBA Draft Guidelines
👉 Link zum Dokument | |
📅 Veröffentlichung | 8. Juli 2025 |
Art des Dokuments | Konsultationspapier zu Leitlinien |
Herausgeber | Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) |
⚖️ Rechtsgrundlage | CRD (Art. 74 (3)), IFD, PSD2, EMD, MiCAR, MCD; ergänzend zu DORA |
Adressaten | Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute, ART-Emittenten |
✅ Status | Konsultationsentwurf |
📅 Datum Erstanwendung | Noch festzulegen; Übergangsfristen von 2 Jahren vorgesehen; ersetzt EBA-Outsourcing-Leitlinien von 2019 |



