top of page

Omnibus-Richtlinie im EU-Amtsblatt: Deutliche Erleichterungen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung

  • vor 5 Stunden
  • 3 Min. Lesezeit

Am 26. Februar 2026 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die Richtlinie (EU) 2026/470 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2026 veröffentlicht. Diese sogenannte Omnibus-Richtlinie ändert mehrere bestehende EU-Richtlinien im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der unternehmerischen Sorgfaltspflichten und bringt - vor allem für kleinere Unternehmen - erhebliche Erleichterungen mit sich.

Hintergrund: Was ist die Omnibus-Richtlinie?

Die Omnibus-Richtlinie ist Teil des EU-Omnibus-Pakets, mit dem die Europäische Kommission eine umfassende Überprüfung und Vereinfachung bestehender Nachhaltigkeitsregulierung vorgenommen hat. Ziel war es, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu reduzieren und die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Wirtschaftsraums zu stärken.

Die Richtlinie (EU) 2026/470 ändert vier bestehende EU-Rechtsakte:

  • EU-Bilanzrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU)

  • EU-Abschlussprüfungsrichtlinie (Richtlinie 2006/43/EG)

  • Corporate Sustainability Reporting Directive - CSRD (Richtlinie (EU) 2022/2464)

  • Corporate Sustainability Due Diligence Directive - CSDDD (Richtlinie (EU) 2024/1760)

Kerninhalt: Erhebliche Einschränkung des Anwendungsbereichs der CSRD

Das zentrale Element der Omnibus-Richtlinie ist die deutliche Verkleinerung des Kreises der berichtspflichtigen Unternehmen. Bisher sah die CSRD vor, dass der Berichtskreis schrittweise auf eine sehr große Zahl von Unternehmen ausgeweitet. Mit der neuen Richtlinie wird dieser Anwendungsbereich nun erheblich eingeschränkt.

Berichtspflichtig nach der angepassten CSRD sind künftig grundsätzlich nur noch Unternehmen bzw. Konzerne, die kumulativ folgende Schwellenwerte überschreiten:

  • Mehr als 1.000 Mitarbeitende (Vollzeitäquivalente im Jahresdurchschnitt)

  • Nettoumsatzerlöse von über 450 Million Euro

Damit entfällt für eine Vielzahl von mittelgroßen Unternehmen, die ursprünglich in den Anwendungsbereich der CSRD gefallen wären, die Berichtspflicht. Für kleine und nicht komplexe Kreditinstitute ist dies ein wesentliche Erleichterung, da sie selbst in aller Regel deutlich unterhalb dieser Schwellenwerte liegen und damit nicht direkt von der Nachhaltigkeitsberichterstattungspflicht nach CSRD erfasst werden.

Änderungen an der CSDDD

Neben der CSRD wird auch die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) angepasst. Die CSDDD verpflichtet große Unternehmen dazu, Sorgfaltspflichten entlang ihrer Lieferketten in Bezug auf Menschenrechte und Umweltauswirkungen einzuhalten. Die Omnibus-Richtlinie nimmt hier ebenfalls Erleichterungen vor, insbesondere hinsichtlich des Anwendungsbereichs und der konkreten Anforderungen an die Sorgfaltspflichtenerfüllung.

Inkrafttreten und Umsetzungsfrist

Die Richtlinie (EU) 2026/470 tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt (26. Februar 2026) in Kraft, also am 18. März 2026.

Die Mitgliedstaaten haben bis zum 19. März 2027 Zeit, die die Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung betreffenden Regelungen in nationales Recht umzusetzen. Für die CSDDD-bezogenen Bestimmungen können abweichende Umsetzungsfristen gelten.

Für Österreich und Deutschland bedeutet dies, dass die entsprechenden nationalen Gesetze - insbesondere jene zur Umsetzung der CSRD (in Österreich das Nachhaltigkeitsberichterstattungsgesetz, in Deutschland das CSRD-Umsetzungsgesetz) - entsprechend angepasst werden müssen. In Österreich und Deutschland laufen die jeweiligen nationalen Umsetzungsverfahren zur ursprünglichen CSRD noch, sodass die Omnibus-Änderungen in diesen Prozess einzubinden sind.

💡 Hinweis für keine und nicht komplexe Institute:

Für kleine und nicht komplexe Kreditinstitute (LSIs) ist die Omnibus-Richtlinie in erster Linie eine gute Nachricht: Die erhöhten Schwellenwerte (>1.000 Mitarbeitende und >450 Mio. Euro Umsatz) bedeuten, dass die überwiegende Mehrheit kleiner Banken nicht direkt der CSRD-Berichtspflicht unterliegt.

Dennoch sollten LSIs folgende Aspekte im Blick behalten:

  • Indirekte Betroffenheit: Auch wenn das eigene Institute nicht berichtspflichtig ist, können Kunden oder Geschäftspartner unter die CSRD fallen und ESG-Daten von der Bank anfordern.

  • Eigenverantwortliche Nachhaltigkeitsstrategie: Aufsichtsbehörden (EZB, OeNB, BaFin) erwarten auch von LSIs zunehmend die Integration von ESG-Risiken in das Risikomanagement - unabhängig von der formellen Berichtspflicht.

  • Nationale Umsetzung beobachten: Die österreichischen und deutschen Gesetzgebungsverfahren zur CSRD-Umsetzung laufen noch. LSIs sollten die Entwicklungen verfolgen, da ggf. auch freiwillige oder vereinfachte Berichtsrahmen (z.B. VSME-Standard der EFRAG) relevant werden könnten.

  • Lieferketten-Sorgfaltspflichten: Auch wenn die CSDDD primär große Unternehmen adressiert, können Banken als Finanzdienstleister mittelbar über ihre Kreditportfolios betroffen sein.

Quelle / Eckdaten

👉 Link zum Dokument

📅 Veröffentlichung

26. Februar 2026 (EU-Amtsblatt)

Art des Dokuments

Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union

Herausgeber

Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union

⚖️ Rechtsgrundlage

Art. 50 und Art. 114 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union)

Adressaten

Alle EU-Mitgliedstaaten; mittelbar: große und mittlere Unternehmen mit Berichtspflichten nach CSRD/CSDDD

Status

in Kraft getreten; nationale Umsetzung erforderlich

📅 Datum Erstanwendung

Abhängig von der nationalen Umsetzung; spätestens ab 19. März 2027 in nationales Recht umzusetzen


bottom of page