EBA-RTS zur Identifizierung einer Gruppe verbundener Kunden
- Erika Leitgeb
- 3. Jan. 2023
- 2 Min. Lesezeit
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Art des Dokuments | Regulatory Technical Standards (RTS) |
Konsultation | 8. Juni 2022 |
Veröffentlichung | 20. Dezember 2022 |
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union | ausstehend |
Anzuwenden ab | 20. Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union |

Am 8. Juni 2022 leitete die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) eine öffentliche Konsultation zu Entwürfen technischer Regulierungsstandards (RTS) über die Identifizierung einer Gruppe verbundener Kunden ein.
Die Definition der Gruppe verbundener Kunden in der CRR sieht die Identifizierung von zwei oder mehr natürlichen oder juristischen Personen vor, die durch idiosynkratische Risikofaktoren so eng miteinander verbunden sind, dass es ratsam ist, sie als ein einziges Risiko zu behandeln. Der Zweck des RTS-Entwurfs besteht darin, die Umstände festzulegen, unter denen die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 der Eigenkapitalverordnung (CRR) genannten Bedingungen erfüllt sind.
Diese Bedingungen beziehen sich auf Fälle, in denen zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen:
direkt oder indirekt durch ein Kontrollverhältnis im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 37 CRR miteinander verbunden sind, oder
durch irgendeine Form wirtschaftlicher Abhängigkeit miteinander verbunden sind, sodass, wenn eine von ihnen in finanzielle Schwierigkeiten insbesondere durch Finanzierungs- oder Rückzahlungsschwierigkeiten gerät, die andere oder alle anderen ebenfalls in Finanzierungs- oder Rückzahlungsschwierigkeiten geraten könnten.
Die RTS-Entwürfe überarbeiten und ersetzen teilweise die aktuellen EBA-Leitlinien zu verbundenen Kunden gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 der CRR. Insbesondere die Abschnitte der Leitlinien, die sich auf die Umstände der Beherrschung, wirtschaftliche Abhängigkeiten und deren Wechselwirkung beziehen, werden aufgehoben und ohne wesentliche Änderungen in die RTS übernommen. Alle erläuternden Beispiele sowie weitere Hinweise zum alternativen Ansatz für Forderungen an Zentralregierungen und zu den aufsichtlichen Erwartungen in Bezug auf Kontroll- und Verwaltungsverfahren zur Identifizierung verbundener Kunden bleiben in den Leitlinien enthalten.
Der RTS-Entwurf stellt auch klar, dass es Ausnahmesituationen geben kann, in denen ein Institut gegenüber seiner zuständigen Behörde nachweisen kann, dass Umstände vorliegen, die das Vorliegen eines Einzelrisikos widerlegen.
Der endgültige RTS-Entwurf wurde der Kommission zur Annahme vorgelegt. Nach der Vorlage werden die RTS vom Europäischen Parlament und dem Rat geprüft, bevor sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.



