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Neue EU-Meldepflichten für Gebühren bei Standard- und Sofortüberweisungen

Die Europäische Union hat am 6. Oktober 2025 die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1979 im Amtsblatt veröffentlicht, die einheitliche Meldevorlagen, Anweisungen und Methoden für die Meldung der Gebührenhöhe bei Überweisungen, Sofortüberweisungen und Zahlungskonten sowie des Anteils abgelehnter Transaktionen festlegt.

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Hintergrund und Zielsetzung

Die Meldepflicht dient dazu, der Kommission eine Bewertung der Auswirkungen der Gebührenregelung für Sofortüberweisungen zu ermöglichen. Konkret sollen die Auswirkungen auf die Gebühren für Zahlungskonten, für nationale und grenzüberschreitende Überweisungen sowie für Sofortüberweisungen in Euro und in der Landeswährung von Mitgliedstaaten ohne Euro untersucht werden.

Wesentliche Inhalte der Meldeverpflichtungen

Gebührenstruktur und Variabilität

Die von Zahlungsdienstleistern erhobenen Gebühren für Überweisungen, einschließlich Sofortüberweisungen, variieren je nach verschiedenen Merkmalen:

  • Status des Zahlungsdienstnutzers: Zahler oder Empfänger, Verbraucher oder Geschäftskunde

  • Art des Auslösekanals für Zahlungsaufträge (Online-Banking, Filiale, Mobile Banking etc.)

  • Nationale oder grenzüberschreitende Überweisung


Zahlungsdienstleister können zwischen verschiedenen Gebührenmodellen wählen:

  • Feste Gebühr pro Transaktion (nominal)

  • Prozentuale Gebühr basierend auf dem Transaktionswert

  • Gestaffelte Preismodelle nach unterschiedlichen Wertbändern

  • Ansätze mit einer bestimmten Anzahl kostenloser Transaktionen pro Monat

Umfang der Meldung

Die Meldungen müssen folgende Informationen enthalten:

  • Aggregierte Gesamtinformationen zu Gebühren, Volumen und Wert der Überweisungen (einschließlich Sofortüberweisungen) in der jeweiligen Landeswährung

  • Aufschlüsselung zwischen kostenlosen und kostenpflichtigen Überweisungen

  • Unterscheidung zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Überweisungen

  • Aufgliederung nach Nutzertyp und Auslösekanal


Zahlungskonten

Um mögliche Zusammenhänge zwischen Gebührenänderungen bei Zahlungskonten und Gebührenänderungen bei Überweisungen zu bewerten, übermitteln Zahlungsdienstleister ihren zuständigen Behörden zusätzlich:

  • Gesamtzahl der Zahlungskonten

  • Aggregierte Höhe der Gesamtgebühren für Zahlungskonten

  • Aufschlüsselung nach Kontoführungsgebühren

Meldung abgelehnter Sofortüberweisungen

Ein wichtiger Aspekt der Meldepflicht betrifft abgelehnte Sofortüberweisungen im Zusammenhang mit gezielten finanziellen Sanktionsmaßnahmen. Zahlungsdienstleister müssen ihren zuständigen Behörden folgende Daten übermitteln:

  • Anteil der abgelehnten Sofortüberweisungen in einem bestimmten Jahr

  • Anzahl der Fälle, in denen Sofortüberweisungen nicht ausgeführt wurden

  • Anzahl der Fälle, in denen Gelder auf Seiten des Zahlungsdienstleisters des Zahlers oder des Empfängers eingefroren wurden

Diese Daten ermöglichen es der Kommission zu bewerten, ob sich der Anteil abgelehnter Transaktionen durch die Instant Payments-Verordnung verändert hat.

Meldefristen und Berichtszeitraum

Erste harmonisierte Meldung

Aufgrund der Komplexität der Implementierung hat die EBA die ursprünglich für April 2025 vorgesehene erste harmonisierte Meldung um 12 Monate verschoben. Die erste Meldung der Zahlungsdienstleister an ihre nationalen zuständigen Behörden erfolgt nun:

  • Erste Meldung: 9. April 2026

  • Berichtszeitraum der ersten Meldung: Jahre 2022, 2023, 2024 und 2025 (retrospektiv)

Periodizität der Meldungen

Die Meldepflicht ist als jährliche Berichtspflicht ausgestaltet. Nach der ersten umfassenden Meldung im April 2026 erfolgen die weiteren Meldungen jeweils alle 12 Monate.

Die nationalen Aufsichtsbehörden übermitteln die konsolidierten Daten anschließend an die EBA und die Europäische Kommission bis Oktober 2026 (nach der ersten Meldung).

Praktische Umsetzung

Harmonisierung der Meldungen

Zur Harmonisierung der Meldungen nutzen Zahlungsdienstleister das Datenpunktmodell und die Validierungsformeln, die auf der Website der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zur Verfügung gestellt werden. Die EBA wird die technischen Spezifikationen (XBRL-Taxonomie, Datenpunktmodell und Validierungsregeln) voraussichtlich im 4. Quartal 2025 bereitstellen.

💡 Hinweis für Banken:

  • Frühzeitige Vorbereitung: Überprüfen Sie Ihre IT-Systeme auf die Fähigkeit, die geforderten Daten automatisiert zu erfassen und aufzubereiten.

  • EBA-Vorlagen nutzen: Laden Sie rechtzeitig die von der EBA bereitgestellten Meldevorlagen und Validierungsformeln herunter und testen Sie diese mit Ihren Daten.

  • Interne Prozesse anpassen: Stellen Sie sicher, dass alle relevanten Abteilungen (Operations, Compliance, IT) in die Vorbereitung einbezogen werden.

  • Gebührenstruktur dokumentieren: Dokumentieren Sie Ihre Gebührenmodelle klar und nachvollziehbar, insbesondere die Unterscheidung nach Kanälen und Nutzertypen.

  • Datenschutz beachten: Achten Sie bei der Erhebung und Übermittlung der Daten auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben.

Quelle / Eckdaten

👉 Link zum Dokument

📅 Veröffentlichung

6. Oktober 2025 (im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht)

Herausgeber

Europäische Kommission

⚖️ Rechtsgrundlage

Verordnung (EU) 2024/886 (Instant Payments-Verordnung)

Adressaten

Zahlungsdienstleister in der EU, insbesondere Kreditinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute

Status

In Kraft getreten

📅 Datum Erstanwendung

9. April 2026


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