EZB-Änderungen bei statistischen Meldungen zu konsolidierten Bankdaten
- Erika Leitgeb
- 27. Nov.
- 3 Min. Lesezeit
Die Europäische Zentralbank (EZB) hat am 21. November 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union die Leitlinie (EU) 2025/2212 vom 2. Oktober 2025 veröffentlicht. Diese ändert die Leitlinie (EU) 2021/833 über die statistischen Meldungen zu konsolidierten Bankdaten (EZB/2021/14) und trägt das Kürzel EZB/2025/34.

Hintergrund der Änderungen
Die EZB passt den statistischen Rahmen für das Bankwesen im Euroraum an die jüngsten Änderungen der Verordnung (EU) 2024/1623 (CRR 3) an, die den Anwendungsbereich der aufsichtsrechtlichen Anforderungen neu definiert. Die Aktualisierung zielt darauf ab, eine vollständige und kohärente Abdeckung des Bankensektors der Union zu gewährleisten und gleichzeitig die Prozesse der Datenerhebung, -aggregation und -überprüfung zu optimieren.
Die Änderungen tragen auch der Weiterentwicklung der EBA-Meldeanforderungen Rechnung und stellen sicher, dass die EZB-Statistiken mit dem neuen Regulierungsrahmen und den Anforderungen der Finanzstabilitätsanalyse im Einklang bleiben.
Einbeziehung von Wertpapierfirmen der Klasse 1
Mit CRR 3 wurden Wertpapierfirmen der Klasse 1 in den aufsichtsrechtlichen Anwendungsbereich für Kreditinstitute aufgenommen. Um sicherzustellen, dass die konsolidierten Bankenstatistiken den gesamten Bankensektor der Union widerspiegeln, müssen diese Unternehmen nun auch in die statistischen Aggregate einbezogen werden.
Die EZB bewertet, dass die Vorteile einer vollständigen Abdeckung die Auswirkungen auf die Kontinuität der historischen Datenreihen überwiegen:
Vollständige Erfassung des regulierten Bankensektors
Verbesserte Vergleichbarkeit auf EU-Ebene
Konsistenz zwischen Aufsichts- und Statistikdaten
Zentralisierte Datenaggregation durch die EZB
Die Erstellung der Statistiken basiert weitgehend auf Aufsichtsdaten aus den EBA-Melderahmen. Durch den einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) hat die EZB Zugriff auf die Aufsichtsdaten der Euroraum-Mitgliedstaaten. Daher ist es effizient, der EZB auf Antrag der nationalen Zentranbanken (NZB) die zentrale Aggregation der Statistiken über ihr IT-System zu ermöglichen.
Diese Vorgehensweise verbessert mehrere Aspekte des statistischen Prozesses:
Kohärenz der Datenverarbeitung
Kontinuität der Datenreihen
Datenqualität
Zeitliche Effizienz des Prozesses
Die EZB wird Anträge einzeln prüfen, während die NZB gegebenenfalls zusätzliche Daten bereitstellen müssen, die für die in der Leitlinie (EU) 2021/833 (EZB/2021/14) vorgesehene Abdeckung erforderlich sind.
Neue Zuständigkeiten bei der Datenprüfung
Wenn die Aggregation bei der EZB erfolgt, führt die EZB auch die Überprüfung der aggregierten Statistiken durch und ersetzt damit die bisherige Prüfung durch die NZB. Da die nationalen Zentralbanken über fundierte Kenntnisse des lokalen Bankensystems verfügen, müssen sie die Ansprechpartner benennen, um für die EZB-Prüfung relevante Informationen bereitzustellen.
Diese Neuorganisation gewährleistet eine einheitliche Qualitätskontrolle bei gleichzeitiger Nutzung der lokalen Expertise der NZB.
Anpassungen an EBA-Melderahmen Version 4.0
Die Leitlinie nimmt Bezug auf die Veröffentlichung der Version 4.0 des EBA-Melderahmens, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 verbunden ist. Dieser führt neue technische Durchführungsstandards der CRR ein, wie sie durch CRR 3 geändert wurde.
Diese Aktualisierung macht Anpassungen der Leitlinie (EU) 2021/883 (EZB/2021/14) erforderlich, insbesondere hinsichtlich:
Risikopositionsbeträge
Technische Definitionen und Berechnungsmethoden
Aktualisierung der Anhänge I und II
Wegfall der Großkreditdaten
Aus der Analyse der Nutzung konolidierter Daten geht hervor, dass Statistiken zu Großkrediten für Zwecke der Finanzstabilität, der makroprudenziellen Politik oder der Strukturanalyse nicht wesentlich sind. Um die Meldelast für die NZB zu reduzieren, werden diese Daten nicht mehr angefordert.
Infolgedessen müssen die Anhänge I und II der Leitlinie (EU) 2021/833 ersetzt und das Verzeichnis der zu meldenden statistischen Informationen aktualisiert werden. Die aktualisierten technischen Spezifikationen werden vor jedem statistischen Produktionszyklus in den operativen Anweisungen kommuniziert, die mit den NZB geteilt werden.
💡 Hinweis für kleinere Institute:
Auch wenn diese Änderungen in erster Linie die statistischen Meldeprozesse auf konsolidierter Ebene betreffen und somit vor allem größere Bankengruppen tangieren, sollten alle Institute die Entwicklungen im EBA-Melderahmen aufmerksam verfolgen. Die Version 4.0 bringt Änderungen bei Definitionen und Berechnungsmethoden mit sich, die auch für die Einzelmeldungen relevant sein können. Es empfiehlt sich, frühzeitig mit den technischen Anpassungen zu beginnen und die Abstimmung mit der nationalen Aufsicht sowie der zuständigen Zentralbank zu suchen.
Quelle / Eckdaten
👉 Link zum Dokument | |
📅 Veröffentlichung | 21. November 2025 (Amtsblatt); Leitlinie vom 2. Oktober 2025 |
Art des Dokuments | Leitlinie (Änderungsleitlinie) |
Herausgeber | Europäische Zentralbank |
⚖️ Rechtsgrundlage | Artikel 5 ESZB-Satzung in Verbindung mit Verordnung (EG) Nr. 2533/98; Verordnung (EU) 2024/1623 (CRR 3) |
Adressaten | Nationale Zentralbanken des Eurosystems |
✅ Status | In Kraft |
📅 Erstanwendung | 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt (11. Dezember 2025) |



