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Listing Act: ESMA veröffentlicht finale Vorschläge zu MAR und MiFID II

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat am 7. Mai 2025 ihre finalen Vorschläge für delegierte Rechtsakte zu MAR und MiFID II veröffentlicht. Diese Vorschläge erfolgen auf Ersuchen der Europäischen Kommission und dienen der Umsetzung der mit dem Listing Act eingeführten Neuerungen. Ziel des Gesetzgebungspakets ist es, die Anforderungen an die Börsennotierung zu vereinfachen, den Zugang von Unternehmen zu öffentlichen Kapitalmärkten zu verbessern und zugleich die Marktintegrität zu stärken.


MAR: Gezielte Erleichterungen für Emittenten

Im Zentrum der Änderungen zur Marktmissbrauchsverordnung (MAR) steht die Neuregelung des Umgangs mit sogenannten "prolongierten Prozessen" - also Vorgängen, die sich über mehrere Etappen erstrecken und bei denen bisher unklar war, wann Informationen als "privilegiert" offenzulegen sind. Der neue Artikel 17 MAR sieht vor, dass Zwischenschritte nicht mehr zwingend veröffentlicht werden müssen. Stattdessen soll ein delegierter Rechtsakt, den die Kommission bis Juli 2026 erlassen kann beispielhafte Endereignisse und Zeitpunkte definieren, zu denen die Offenlegung erfolgen muss.


Auch die Regelung zum zulässigen Aufschub der Veröffentlichung privilegierter Informationen wird präzisiert. ESMA schlägt eine Liste von Situationen vor, in denen eine Verzögerung der Veröffentlichung ausdrücklich nicht zulässig ist - etwa wenn das Risiko einer Marktverzerrung besteht oder ein hohes Maß an Unsicherheit vorliegt.


Ein weiterer technischer Aspekt betrifft die Definition des sogenannten Cross-Market Order Book (CMOB). Hier legt ESMA Kriterien fest, nach denen Handelsplätze mit bedeutender grenzüberschreitender Aktivität identifiziert werden.



MiFID II: Stärkung des KMU-Kapitalmarkts

Die Änderungen im Rahmen von MiFID II betreffen die sogenannten SME Growth Markets (SME GMs), also spezielle Handelsplätze für kleine und mittlere Emittenten. Künftig kann auch ein einzelnens Segment eines multilateralen Handelssystems als SME GM registriert werden - eine Maßnahme, die mehr Flexibilität für Handelsplätze schaffen und den Zugang kleiner Unternehmen zu Kapital erleichtern soll.


Zur Umsetzung dieser neuen Option schlägt ESMA Anpassungen der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 vor, insbesondere der Artikel 78 und 79, sowie die Einführung eines neuen Artikels 78a. Damit werden die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ein Handelsplatz oder Segment als KMU-Markt anerkannt werden kann - etwa im Hinblick auf Transparenzpflichten und das Profil der Emittenten.



Fazit und nächste Schritte

Die Vorschläge von ESMA stellen einen wichtigen Schritt zur Umsetzung des Listing Acts dar. Die Kommission wird nun prüfen, ob sie die delegierten Rechtsakte in dieser Form annimmt. Die Änderungen bieten insbesondere kleineren Marktteilnehmern und Emittenten neue Möglichkeiten, erfordern aber auch eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den neuen Vorgaben.


💡Auch wenn Sie selbst keine Emittenten sind, können sich diese Änderungen indirekt auf Ihre Kund:innen auswirken - etwa bei der Beratung zu Kapitalmarktfinanzierungen. Prüfen Sie, ob sich durch die neuen Regeln rund um SME Growth Markets alterantive Finanzierungswege eröffnen. Auch der Umgang mit vertraulichen Informationen im Rahmen prolongierter Prozesse sollte intern - z.B. im Compliance-Umfeld - neu bewertet werden.



Quelle

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