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AMLA konsultiert RTS zu gruppenweiten Mindestanforderungen im AML-Rahmen

  • vor 10 Stunden
  • 4 Min. Lesezeit

Die Europäische Behörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA) hat am 16. April 2026 zwei öffentliche Konsultationen zu Entwurfsdokumenten eröffnet, die festlegen, wie verpflichtete Einheiten Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken identifizieren, bewerten und steuern sollen. Dieser Beitrag fokussiert auf den Entwurf eines Regulatorischen Technischen Standards (RTS) zu gruppenweiten Mindestanforderungen und zusätzlichen Maßnahmen für Tochtergesellschaften und Zweigstellen in Drittländern, der auf Basis der Artikel 16(4) und 17(3) der AMLR (Verordnung (EU) 2024/1624) entwickelt wurde.

Hintergrund: Das neue EU-AML-Regelwerk nimmt Gestalt an

Mit dem EU-AML-Paket - bestehend aus AMLR, AMLD6 und der AMLA-Verordnung - hat die Europäische Union den umfassendsten Umbau des Geldwäscherechts seit mehr als einem Jahrzehnt eingeleitet. Die AMLR, als direkt anwendbares "Single Rulebook" soll den bisher fragmentierten, richtliniengeprägten Ansatz mit unterschiedlichen nationalen Umsetzungen durch ein einheitliches, grenzüberschreitendes Regelwerk ersetzen.

AMLA ist seit 1. Juli 2025 operativ tätig. Die AMLR und AMLD6 gelten vollumfänglich ab dem 10. Juli 2027. Bis dahin muss AMLA 23 technische Standards auf Level-2 und Level3-Ebene veröffentlichen - die meisten davon bis zum 10. Juli 2026. Das Jahr 2026 ist damit das entscheidende Jahr für die regulatorische Ausgestaltung des neuen Rahmens.

Was regelt der RTS zu gruppenweiten Anforderungen?

Der Entwurf-RTS gemäß Artikeln 16(4) und 17(3) der AMLR konkretisiert die Anforderungen an die Gestaltung und Umsetzung gruppenweiter AML/CFT-Rahmen, einschließlich ihrer Anwendung auf grenzüberschreitende Gruppenstrukturen und in Situationen, in denen Zweigstellen oder Tochtergesellschaften in Drittländern tätig sind. Darüber hinaus legt der RTS Bestimmungen zum gruppeninternen Informationsaustausch fest, definiert Kriterien zur Identifikation des übergeordneten Unternehmens in der EU (wenn zwei oder mehr verpflichtete Einheiten einer Holding mit Sitz in einem Drittland angehören) und erstreckt die gruppenweiten Anforderungen auch auf Strukturen jenseits klassischer Konzernbeziehungen.

Im Kern verfolgt der RTS folgende Ziele:

  • Konsolidiertes Risikobild: Die gruppenweiten Mindeststandards für AML/CFT-Rahmen, auch in grenzüberschreitenden Situationen und bei Tätigkeiten in Drittländern, sollen sicherstellen, dass Gruppen ein konsolidiertes Bild der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken über ihre gesamte Organisation hinweg erhalten und ihre Richtlinien, Verfahren und Kontrollfunktionen entsprechend anpassen.

  • Gruppeninterner Informationsfluss: Der RTS definiert konkrete Anforderungen an den Informationsaustausch zwischen den Einheiten einer Gruppe.

  • Erweiterter Anwendungsbereich: Die gruppenweiten Anforderungen werden auf Strukturen ausgedehnt, die keine klassischen Konzernstrukturen darstellen.

  • Drittlandregelungen: Für Zweigstellen und Tochtergesellschaften in Drittländern werden zusätzliche Maßnahmen definiert, um ein EU-äquivalentes Schutzniveau sicherzustellen.

Verhältnis zu Artikel 16 AMLR: Was gilt bereits unmittelbar?

Artikel 16(1) AMLR verpflichtet das übergeordnete Unternehmen bereits unmittelbar dazu, sicherzustellen, dass die Anforderungen an interne Verfahren, Risikobeurteilung und Personal für alle Zweigstellen und Tochtergesellschaften der Gruppe in den Mitgliedstaaten - und bei Gruppen mit Hauptsitz in der Union auch in Drittländern - gelten. Der nun konsultierte RTS konkretisiert diese Anforderungen technisch.

Parallelkonsultation: Leitlinien zur unternehmensweiten Risikobeurteilung

Gleichzeitig mit dem gruppenweiten RTS hat AMLA auch einen Entwurf von Leitlinien zur unternehmensweiten Risikobeurteilung (Business-Wide Risk Assessment, BWRA) konsultiert. Die Entwurfsleitlinien gemäß Artikel 10(4) AMLR schlagen vier Mindestanforderungen für die Durchführung einer angemessenen unternehmensweiten Risikobeurteilung vor, die für alle Arten verpflichteter Einheiten gelten. Die BWRA ist ein zentrales Element des risikobasierten Ansatzes aus Sicht der verpflichteten Einheit, das es Instituten ermöglicht, die Risiken aus Geschäftsmodell, Kunden, Produkten, Dienstleistungen, Transaktionen, Vertriebskanälen und geografischer Exposition zu verstehen.

Beide Instrumente - der gruppenweite RTS und die BWRA-Leitlinien - sind inhaltlich eng miteinander verknüpft und ergänzen sich gegenseitig.

Konsultationsprozess und nächste Schritte

Die Konsultation zum Draft-RTS über gruppenweite Mindestanforderungen läuft bis zum 15. Juli 2026. Beiträge aus dem privaten Sektor werden ausdrücklich begrüßt, da sie wesentlich dazu beitragen, dass der RTS mit der Betriebspraxis abgestimmt ist.

Ergänzend zum schriftlichen Konsultationsverfahren veranstaltet AMLA zwei öffentliche Online-Anhörungen:

  • RTS zu gruppenweiten Anforderungen: 20. Mai 2026, 10:00-12:00 Uhr MEZ

  • Leitlinien zur unternehmensweiten Risikobeurteilung: 28. Mai 2026, 10:00-12:00 Uhr MEZ

Stellungnahmen können in jeder offiziellen EU-Sprache eingereicht werden. AMLA verfolgt damit eine Strategie der frühzeitigen Einbindung der Branche, bevor der Rahmen finalisiert wird.

Bedeutung für kleine und nicht-komplexe Institute

Kleine Banken ohne grenzüberschreitende Gruppenstrukturen sind vom gruppenweiten RTS im engeren Sinne nicht direkt betroffen - dieser richtet sich primär an Mutterunternehmen von Gruppen mit Niederlassungen in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern. Dennoch ist die Konsultation aus mehreren Gründen relevant:

  • Mitgliedschaft in einem Verbund: Soweit eine Bank Teil einer regulatorisch relevanten Gruppe (z.B. über einen Zentralverband oder ein Spitzeninstitut) ist, können die gruppenweiten Anforderungen mittelbar wirksam werden.

  • Standard-Setting-Funktion: Die im RTS festgelegten Mindeststandards für Governance, interne Kontrollen und Risikobeurteilung prägen auch die aufsichtlichen Erwartungen an nicht-gruppenangehörige Institute im Rahmen der indirekten Aufsicht durch AMLA.

  • BWRA als unmittelbar relevantes Instrument: Die parallel konsultierten Leitlinien zur unternehmensweiten Risikobeurteilung gelten für alle verpflichteten Einheiten - unabhängig von Größe oder Komplexität.

💡 Hinweis für keine und nicht komplexe Institute:

Auch wenn der gruppenweite RTS primär für Bankengruppen mit grenzüberschreitender Struktur konzipiert ist, empfiehlt es sich, die Konsultationsunterlagen zu sichten - insbesondere im Hinblick auf die Definitionen und Mindeststandards, die zukünftig als Benchmark für die gesamte Branche gelten werden. Die parallel konsultierten Leitlinien zu unternehmensweiten Risikobeurteilung (BWRA) sind hingegen für alle Institute unmittelbar relevant: Sie sollten als Grundlage dienen, um die eigene Risikobeurteilung (sowohl inhaltlich als auch methodisch) zu überprüfen und gegebenenfalls an die neuen AMLA-Mindesterwartungen anzupassen. Die AMLR gilt ab 10. Juli 2027 - die Vorbereitungszeit ist jetzt.

Quelle / Eckdaten

👉 Link zum Dokument

📅 Veröffentlichung

16. April 2026

Art des Dokuments

Konsultationspapier

Herausgeber

AMLA - Authority for Anti-Money Laundering and Countering the Financing of Terrorism

⚖️ Rechtsgrundlage

Art. 16(4) und 17(3) der Verordnung (EU) 2024/1624 (AMLR)

Adressaten

Alle verpflichteten Einheiten (Obliged Entitites), insbesondere Mutterunternehmen von Gruppen mit grenzüberschreitenden Strukturen oder Präsenz in Drittländern; Aufsichtsbehörden

Status

In Konsultation : Konsultationsfrist: 15. Juli 2026

📅 Erstanwendung

Abhängig vom Abschluss des Legislativverfahrens; AMLR gilt ab 10. Juli 2027


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