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Omnibus-Paket: EU-Parlament billigt "Stop the clock"

Aktualisiert: 6. Apr.

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Am 3. April 2025 hat das Europäische Parlament in erster Lesung dem Vorschlag der Europäischen Kommission zugestimmt, wonach die Fristen für die Anwendung bestimmter Pflichten im Bereich der unternehmerischen Nachhaltigkeitsberichterstattung und der unternehmerischen Sorgfaltspflichten (auch bekannt als "Stop the clock"-Vorschlag des Omnibus-Pakets) verschoben werden sollen.


Der Vorschlag ist Teil des sogenannten "Omnibus-I"-Pakets, das die Kommission Ende Februar 2025 vorgelegt hat. Ziel dieses Pakets ist es, die EU-Gesetzgebung im Bereich Nachhaltigkeit zu vereinfachen - insbesondere durch Änderungen einzelner Bestimmungen der CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) und der CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive). Die Zustimmung des Parlaments folgt auf die des COREPER (Ausschuss der Ständigen Vertreter), der in der Vorwoche dem Verhandlungsmandat des EU-Rates zu einem ähnlichen Kommissionsvorschlag zugestimmt hatte.


Die zentralen Verschiebungen im Überblick


Um zwei Jahre verschoben wird die Anwendung der Pflichten gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2464 über die Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) für:


  • große Unternehmen, die bisher noch keine Berichterstattung begonnen haben, sowie

  • börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU).


Um ein Jahr verschoben wird die Frist für die Umsetzung und die erste Anwendungsphase (für die größten Unternehmen) der Richtlinie (EU) 2024/1760 über unternehmerische Sorgfaltspflichten im Bereich Nachhaltigkeit (CSDDD).


Zur Erinnerung: Die CSRD sieht je nach Unternehmensgröße unterschiedliche Fristen für den Beginn der Anwendung der Nachhaltigkeitsberichtspflichten gemäß der Richtlinie 2004/109/EG vor:


  • Große Unternehmen, die Unternehmen von öffentlichem Interesse darstellen (mit durchschnittlich über 500 Beschäftigten), sowie Mutterunternehmen großer Gruppen mit derselben Mitarbeiteranzahl auf konsolidierter Basis, sollten 2025 Informationen für Geschäftsjahre beginnend am 1. Januar 2024 veröffentlichen.

  • Andere große Unternehmen und Mutterunternehmen großer Gruppen sollten 2026 Informationen für Geschäftsjahre beginnend am 1. Januar 2025 veröffentlichen.

  • Kleine und mittlere Unternehmen (ausgenommen Kleinstunternehmen), kleine und nicht komplexe Institute, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollten 2027 Informationen für Geschäftsjahre beginnend am 1. Januar 2026 veröffentlichen.


Vor dem Hintergrund aktueller Initiativen der EU-Kommission zur Vereinfachung bestehender Berichtspflichten im Bereich Nachhaltigkeit sowie zur Verringerung des administrativen Aufwands, wurde der Aufschub als notwendig erachtet. Ziel ist es, Rechtssicherheit zu schaffen und Unternehmen, die ab dem 1. Januar 2025 bzw. 2026 berichtspflichtig wären, vor unnötigen und vermeidbaren Kosten zu bewahren. Daher sollen die Berichtspflichten für diese Unternehmen um zwei Jahre verschoben werden.


Auch das Datum für die Anwendung der CSDDD durch die Mitgliedstaaten wurde in der nun vom Parlement verabschiedeten Version des Omnibus-I-Pakets um ein Jahr verschoben - für die erste Gruppe von Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen:


  • um diesen Unternehmen mehr Vorbereitungszeit für die Umsetzung der neuen Pflichten zu geben;

  • und um ihnen die Möglichkeit zu geben, die praktischen Umsetzungshinweise der Kommission zu berücksichtigen, die noch veröffentlicht werden.


Der Vorschlag wird 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft treten, vorausgesetzt, der Rat der EU stimmt demselben Text ebenfalls zu.


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