Richtlinie zu Fernabsatzverträge für Finanzdienstleistungen
- 17. Apr. 2023
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Vorschlag veröffentlicht am | 12. April 2023 |

Das Europäische Parlament hat seinen Standpunkt zum Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU über Fernabsatzverträge für Finanzdienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG veröffentlicht.
Die Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher zielt darauf ab, den freien Verkehr von Finanzdienstleistungen im Binnenmarkt zu fördern, indem die Verbraucherschutzvorschriften in diesem Bereich harmonisiert werden und ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet wird.
Die Richtlinie gilt horizontal für alle Bank-, Kredit-, Versicherungs-, individuellen Renten-, Anlage- und Zahlungsdienstleistungen, die im Wege der Fernkommunikation erworben werden, d.h. ohne gleichzeitige physische Anwesenheit von Gewerbetreibendem und Verbraucher.
Die Richtlinie legt die Informationen fest, die dem Verbraucher vor Abschluss des Fernabsatzvertrags zu übermitteln sind (vorvertragliche Informationen), sowie das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei bestimmten Finanzdienstleistungen und Regeln für unerbetene Dienstleistungen und Mitteilungen.
Der Vorschlag für eine Richtlinie über im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungen zielt darauf ab, den Rechtsrahmen zu vereinfachen und zu modernisieren, indem die bestehende Richtlinie aufgehoben und die relevanten Aspekte der Verbraucherrechte für im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge in die Richtlinie über Verbraucherrechte aufgenommen werden.
Der Richtlinienvorschlag sieht fünf Wege vor, um dieses Ziel zu erreichen.
Vollständige Harmonisierung der Vorschriften - Garantiert das gleiche hohe Niveau des Verbraucherschutzes in allen EU-Mitgliedstaaten. Das bedeutet, dass die Vorschriften für alle Finanzdienstleister ähnlich sind und den Verbrauchern die gleichen Rechte garantiert werden.
Der rechtzeitige Erhalt wichtiger vorvertraglicher Informationen in klarer und verständlicher Form, sei es in elektronischer oder gedruckter Form, sorgt für die nötige Transparenz und stärkt die Position des Verbrauchers. Der Vorschlag regelt, welche vorvertraglichen Informationen zu erteilen sind, und legt fest, wie und wann sie erteilt werden sollten.
Das Widerrufsrecht ist ein grundlegendes Verbraucherrecht, das dadurch gestärkt wird, dass der Gewerbetreibende verpflichtet wird, eine Rücktrittsschaltfläche bereitzustellen, wenn der Verbraucher einen Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen auf elektronischem Wege abschließt. Darüber hinaus muss der Gewerbetreibende eine Belehrung über das Widerrufsrecht übermitteln, wenn die vorvertraglichen Informationen weniger als einen Tag vor Vertragsabschluss eingehen.
Besondere Vorschriften zum Schutz der Verbraucher beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen auf elektronischem Wege. Insbesondere werden die Informationspflichten, die der Gewerbetreibende gegenüber dem Verbraucher zu erfüllen hat, genau geregelt, und der Verbraucher hat stets die Möglichkeit, mit einem Vertreter des Gewerbetreibenden zu sprechen.
Schließlich stärkt der Vorschlag die Durchsetzungsvorschriften für die Erbringung von Finanzdienstleistungen im Fernabsatz, indem er die derzeit in der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher geltenden Durchsetzungs- und Sanktionsvorschriften auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge ausweitet, einschließlich der durch die Richtlinie zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung und Modernisierung eingeführten Änderungen in Bezug auf Sanktionen für weit verbreitete grenzüberschreitende Verstöße.



