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Sektoraler Systemrisikopuffer für Gewerbeimmobilien-finanzierungen ab Juli 2025

Ab Juli 2025 wird ein sektoraler Systemrisikopuffer für Gewerbeimmobilienfinanzierungen eingeführt. Diese Maßnahme zielt darauf ab, potenzielle systemische Risiken im Gewerbeimmobiliensektor frühzeitig zu adressieren.

Update April 2025

Der sektorale Systemrisikopuffer für Gewerbeimmobilienfinanzierungen befindet sich derzeit im Umsetzungsprozess und basiert auf einer Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums (FMSG) an die Finanzmarktaufsicht (FMA). Die rechtliche Grundlage bildet § 23e Bankwesengesetz (BWG), der es der FMA ermöglicht, einen solchen Puffer für bestimmte Risikopositionen anzuordnen.


Die Maßnahme soll auf konsolidierter und unkonsolidierter Ebene ab dem 1. Juli 2025 gelten. Die betreffenden Risikopositionen sind in § 3 Z 2 der entsprechenden Verordnung definiert und umfassen Kredite an inländische nichtfinanzielle Unternehmen der ÖNACE 2025-Sektoren:


  • F 41 Hochbau

  • F 43 Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe und

  • M 68 Grundstücks- und Wohnungswesen.


Von der Maßnahme ausgenommen sind Finanzierungen gemeinnütziger Bauvereinigungen, da diese laut OeNB-Analyse kein systemische Risiko darstellen.


Die FMA hat die Empfehlung des FMSG übernommen und die Einführung des Puffers angekündigt. Eine endgültige rechtliche Umsetzung erfolgt durch eine entsprechende Verordnung der FMA (die Veröffentlichung wird zeitnah erwartet), die auf Basis der FMSG-Empfehlung und der gutachtlichen Stellungnahme der OeNB erlassen wird. Die Notwendigkeit und Höhe des Puffers wird im dritten Quartal 2025 erneut evaluiert, insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen der CRR III und die ersten aufsichtlichen Meldedaten nach Einführung des Puffers.

Details zum neuen Kapitalpuffer


Höhe und Berechnungsbasis


Der sektorale Systemrisikopuffer wurde vom FMSG auf 1% festgelegt. Die Berechnung erfolgt auf Basis der risikogewichteten Aktiva (RWA) der betroffenen Exposures.



Anwendungsbereich


Der Puffer betrifft spezifisch gewerbliche Immobilienfinanzierungen (Commercial Real Estate, CRE) gemäß Art. 133 CRR. Wichtig ist die klare Abgrenzung: Wohnimmobilienfinanzierungen sind explizit von dieser Regelung ausgenommen. Die rechtliche Grundlage bildet dabei Artikel 133 der Capital Requirements Regulation (CRR).



Zeitlicher Rahmen


Die Einführung erfolgt zum 1. Juli 2025.



Hintergründe zur Maßnahme


Die Einführung des sektoralen Systemrisikopuffers ist eine präventive Maßnahme zur Stärkung der Finanzmarktstabilität. Das FMSG reagiert damit auf potenzielle Risiken im Gewerbeimmobiliensektor, die sich unter anderem aus den aktuellen Marktentwicklungen ergeben:


  • Steigende Zinsen und deren Auswirkungen auf die Immobilienbewertung

  • Strukturelle Veränderungen im Gewerbeimmobilienmarkt

  • Potenzielle Konzentrationsrisiken im Bankensektor



Umsetzung in der Bank

Die praktische Umsetzung erfordert von den Banken verschiedene Anpassungen:

Exposure-Identifikation


Eine präzise Identifikation und Abgrenzung der CRE-Exposures ist notwendig. Dies umfasst die korrekte Klassifizierung von Gewerbeimmobilienfinanzierungen und ihre Abgrenzung von anderen Immobilienfinanzierungen.



RWA-Berechnung

Die RWA-Berechnung muss für das spezifische CRE-Portfolio erfolgen. Dies erfordert möglicherweise Anpassungen in den Risikosystemen der Banken, um die betroffenen Exposures korrekt zu erfassen und zu gewichten.



Kapitalpuffer-Integration

Der neue Puffer muss in die bestehende Kapitalplanungsarchitektur integriert werden. Er ergänzt dabei die bereits bestehenden Kapitalpuffer und muss in der Gesamtkapitalsteuerung berücksichtigt werden.



Fazit


Die Einführung des sektoralen Systemrisikopuffers für Gewerbeimmobilienfinanzierungen stellt einen wichtigen Schritt zur präventiven Risikosteuerung im österreichischen Bankensektor dar. Mit der klaren Festlegung auf 1% und einem Einführungstermin zum 1. Juli 2025 haben die Banken nun Planungssicherheit für die notwendigen Anpassungen. Die frühzeitige Kommunikation durch das FMSG ermöglicht eine strukturierte Vorbereitung auf die neuen Anforderungen.

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