Vergütungen: Meldungen an die EZB mit Daten zum geschlechtsspezifischen Vergütungsunterschied
- Erika Leitgeb
- 10. März
- 2 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 16. März

Im Amtsblatt der Europäischen Union wurde der Beschluss (EU) 2025/451 der EZB vom 21. Februar 2025 veröffentlicht, der den Beschluss (EU) 2024/461 über die Meldung von Informationen durch die national zuständigen Behörden an die EZB im Hinblick auf Vergütung, geschlechtsspezifische Vergütungsunterschiede, genehmigte höhere Vergütungsrelationen und hochvergütete Personen zu Zwecken des Benchmarking ändert.
Der Beschluss der Europäischen Zentralbank legt die Anforderungen für die Übermittlung von Informationen an die EZB fest, die von den beaufsichtigten Instituten an die national zuständigen Behörden (NCA) gemeldet werden. Ziel ist eine vergleichende Analyse von Vergütungstrends und -praktiken, des geschlechtsspezifischen Vergütungsunterschieds, von genehmigten höheren Vergütungsrelationen sowie von hochvergüteten Personen.
Gemäß Artikel 91 Abs. 11 der Richtlinie 2013/36/EU (CRD) sind die zuständigen Behörden verpflichtet, die gemäß Art. 435 Abs. 2 c) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) gemeldeten Informationen zu erfassen und zur Vergleichsanalyse von Diversitätspraktiken zu verwenden.
Diese Informationen sind von den zuständigen Behörden an die EBA (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) weiterzuleiten, die sie für eine unionsweite Vergleichsanalyse von Diversitätspraktiken nutzt.
Am 18. Dezember 2023 hat die EBA die Leitlinien zur Vergleichsanalyse von Diversitätspraktiken veröffentlicht, darunter auch Diversitätspolitiken und der geschlechtsspezifische Vergütungsunterschied, gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie (EU) 2019/2034 (EBA/GL/2023/08).
Die Leitlinien definieren insbesondere das Verfahren zur Bildung einer repräsentativen Stichprobe von Instituten und präzisieren, welche Informationen - insbesondere auf Ebene des Leitungsorgans - den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt und von diesen an die EBA übermittelt werden sollen. Dazu zählen auch die gemäß Artikel 435 Abs. 2 c) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemeldeten Informationen.
Zudem legen die Leitlinien fest, welche Informationen für eine harmonisierte Vergleichsanalyse des geschlechtsspezifischen Vergütungsunterschieds auf Ebene des Leitungsorgans gemeldet und an die EBA übermittelt werden müssen, gemäß Art. 75 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU.
Vor dem Hintergrund der Verabschiedung der EBA-Leitlinien zum Vergleich der Maßnahmen zur Förderung der Diversität, einschließlich Diversitätsstrategien und des geschlechtsspezifischen Lohngefälles (EBA/GL/2023/08) wurde es daher als angemessen erachtet, den Beschluss (EU) 2024/461 zu ändern, um auch die Erhebung von Daten zu Diverstitätspraktiken auf Ebene des Leitungsorgans einzubeziehen. Dazu gehören auch die gem. Art. 435 Abs. 2 c) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemeldeten Informationen sowie Daten zu Diverstitätspolitiken und geschlechtsspezifischem Vergütungsunterschied auf Ebene des Leitungsorgans.



