BaFin gewährt Übergangsfrist für das Granularitätskriterium im Mengengeschäft bis 31.12.2026
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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 21. August 2026 die Aufsichtsmitteilung 07/2026 (BA) „Gewährung einer Übergangsfrist zur Anwendung des Rundschreibens 04/2026 (BA) in 2026" veröffentlicht. Am selben Tag wurde die Seite zum Rundschreiben 04/2026 (BA) entsprechend geändert und mit einem Hinweis auf die Übergangsfrist versehen. Betroffen ist die Umsetzung der Granularitäts- bzw. Diversifizierungsanforderungen für das Mengengeschäft nach Artikel 123 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Capital Requirements Regulation, CRR).

Was die BaFin veröffentlicht hat
Die Aufsichtsmitteilung selbst ist ein kurzes Dokument. Aus den Veröffentlichungsseiten der BaFin ergeben sich folgende gesicherte Eckpunkte:
Die BaFin hat den beaufsichtigten Unternehmen eine Übergangsfrist zur Umsetzung des Rundschreibens 04/2026 (BA) eingeräumt.
Die Frist endet am 31. Dezember 2026.
Die Aufsichtsmitteilung 07/2026 (BA) gilt bis zum 31. Dezember 2026 und ist damit zeitlich befristet.
Das Rundschreiben 04/2026 (BA) selbst bleibt bestehen; es wurde nicht aufgehoben, sondern lediglich um den Hinweis auf die Übergangsfrist ergänzt.
Eine terminologische Klarstellung ist hier wichtig: Die BaFin spricht ausdrücklich von einer Übergangsfrist zur Anwendung, nicht von einer Aussetzung. Ob die Frist im Ergebnis einer vollständigen Aussetzung der Anwendung gleichkommt oder ob sie an Bedingungen geknüpft ist, lässt sich nur dem Volltext der Aufsichtsmitteilung entnehmen (siehe Transparenzhinweis unten).
Hintergrund: Rundschreiben 04/2026 und EBA/GL/2026/02
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority, EBA) hat am 13. Februar 2026 die Leitlinien EBA/GL/2026/02 für verhältnismäßige Diversifizierungsmethoden im Mengengeschäft gemäß Artikel 123 Absatz 1 CRR veröffentlicht. Nach Randziffer 9 der Leitlinien gelten diese ab dem 19. Mai 2026; bis zu diesem Datum mussten die zuständigen Behörden der EBA im Comply-or-Explain-Verfahren ihre Absicht zur Einhaltung mitteilen.
Die BaFin hatte zuvor mit der Konsultation 03/2026 einen Rundschreiben-Entwurf zur Diskussion gestellt und am 20. Mai 2026 das finale Rundschreiben 04/2026 (BA) veröffentlicht. Damit übernahm sie die Leitlinien zum 19. Mai 2026 in ihre Verwaltungspraxis. Nach Angaben der BaFin enthält das Rundschreiben über die Leitlinien hinaus keine zusätzlichen Anforderungen an die Marktteilnehmer.
Das Granularitätskriterium im Detail
Artikel 123 Absatz 1 Buchstabe c CRR verlangt, dass eine Risikoposition eine von vielen Risikopositionen mit ähnlichen Merkmalen ist, sodass die Risiken durch Diversifikation erheblich verringert werden. Die Erfüllung dieses Kriteriums ist Voraussetzung für die Zuordnung zur Risikopositionsklasse Mengengeschäft und damit für das privilegierte Risikogewicht von 75% im Kreditrisikostandardansatz (KSA). Die EBA konkretisiert dies in EBA/GL/2026/02 wie folgt:
Eine anerkennungsfähige Risikoposition aus dem Mengengeschäft gilt als „große" Risikoposition, wenn ihr Anteil an der Summe aller anerkennungsfähigen Mengengeschäftspositionen des Instituts 0,2% überschreitet (Rz. 12).
Risikopositionen gegenüber einem Kunden bzw. einer Gruppe verbundener Kunden sind für diese Prüfung als eine einzige Position zusammenzufassen (Rz. 12).
Ein Portfolio gilt als ausreichend diversifiziert, wenn die Summe dieser großen Risikopositionen 10% des Gesamtportfolios nicht überschreitet (Rz. 11).
Erfüllt das Gesamtportfolio die 10%-Bedingung nicht, kann das Institut einzelne große Risikopositionen ausschließen, bis die Bedingung erfüllt ist (Rz. 13–15). Die ausgeschlossenen Positionen gelten dann nicht mehr als Positionen im Sinne des Artikels 123 Absatz 1 Buchstabe c CRR (Rz. 16).
Für verbriefte Risikopositionen sieht Randziffer 17 eine gesonderte Berechnung in drei Teilportfolios vor (nicht verbriefte Positionen; verbriefte Positionen mit dem Institut als Originator; verbriefte Positionen mit dem Institut als Anleger). Randziffer 18 enthält eine Ausnahme für Anlegerpositionen, bei denen die Transparenzvorlagen nach Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402 keine Angaben zu Schuldner und Risikopositionswert verlangen.
Der praktische Kern für die Institute: Positionen, die aus der Diversifizierungsprüfung herausfallen, verlieren die Mengengeschäftszuordnung und damit das 75%-Risikogewicht. Das erhöht den Gesamtrisikobetrag und in der Folge die Eigenmittelanforderungen.
Bedeutung für kleine und nicht komplexe Institute (Small and Non-Complex Institutions, SNCIs)
Die Übergangsfrist dürfte für SNCIs die praktisch relevanteste Nachricht dieses Sommers im Kreditrisikobereich sein. Der Grund liegt in der Mechanik der Schwelle selbst: Die 0,2%-Grenze ist ein relativer Wert. Je kleiner das gesamte anerkennungsfähige Mengengeschäftsportfolio eines Instituts ist, desto niedriger liegt der absolute Euro-Betrag, ab dem eine Einzelposition als „groß" gilt. Bei einem Mengengeschäftsportfolio von 500 Millionen Euro liegt die Schwelle bei 1 Million Euro – ein Betrag, der bei Wohnbau- oder Gewerbefinanzierungen regional tätiger Institute keineswegs ungewöhnlich ist.
Hinzu kommt die Pflicht zur Zusammenfassung von Gruppen verbundener Kunden, die in kleinteiligen, regional konzentrierten Portfolios zusätzliche Aggregationen auslöst.
💡 Hinweise für kleine und nicht komplexe Institute:
Klären Sie institutsintern verbindlich, welche Meldestichtage 2026 von der Übergangsfrist erfasst sind.
Nutzen Sie die gewonnene Zeit für eine Auswirkungsanalyse: Ermitteln Sie den absoluten Euro-Wert Ihrer 0,2%-Schwelle und identifizieren Sie, welche Kunden bzw. Gruppen verbundener Kunden diese überschreiten.
Prüfen Sie, ob die 10%-Bedingung auf Gesamtportfolioebene erfüllt ist. Falls nein, simulieren Sie die Ausschlussvariante nach Rz. 14 und quantifizieren Sie den Effekt auf Gesamtrisikobetrag und Kapitalquoten.
Die Übergangsfrist endet am 31.12.2026 – planen Sie die technische Umsetzung in Kreditrisiko- und Meldewesensystemen sowie die Anpassung der schriftlich fixierten Ordnung so, dass sie zum Jahreswechsel produktiv ist.
Dokumentieren Sie die Inanspruchnahme der Übergangsfrist im Rahmen der Geschäftsleitungsbeschlüsse; erfahrungsgemäß werden solche Entscheidungen in der Folgeprüfung nachvollzogen.
Quelle / Eckdaten
👉 Link zum Dokument | |
📅 Veröffentlichung | 21. August 2026 |
Art des Dokuments | Aufsichtsmitteilung (befristete Äußerung zur Verwaltungspraxis) |
Herausgeber | Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) |
⚖️ Rechtsgrundlage | Artikel 123 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR); Bezug: EBA/GL/2026/02 vom 13.02.2026; Rundschreiben 04/2026 (BA) |
Adressaten | Von der BaFin beaufsichtigte Unternehmen (Adressaten des Rundschreibens 04/2026 (BA)) |
✅ Status | Gültig, befristet bis 31.12.2026 |
📅 Erstanwendung | 21.08.2026 (Veröffentlichungsdatum); Übergangsfrist endet 31.12.2026 |



