CRR: EBA-Leitlinien zur Diversifizierung des Retail-Kreditportfolios
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Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat am 13. Februar 2026 finale Leitlinien zur Diversifizierung von Kreditportfolios im Rahmen der Eigenkapitalverordnung (CRR) veröffentlicht. Diese Leitlinien legen proportionale Diversifizierungsmethoden fest, die bestimmen, wann Retail-Forderungen die Klassifizierung als Retail-Engagements rechtfertigen und damit die Anwendung des begünstigten Risikogewichts von 75% ermöglichen.

Hintergrund und Zielsetzung
Die Leitlinien basieren auf Artikel 123 Absatz 1 der CRR und zielen darauf ab, einen harmonisierten Rahmen für die Beurteilung der Portfoliodiversifizierung auf EU-Ebene zu schaffen. Sie betreffen spezifisch die Retail-Forderungsklasse nach Artikel 123 CRR, bei der eine ausreichende Diversifizierung Voraussetzung ist, um von den günstigeren Risikogewichten (75% statt 100%) profitieren zu können.
Kernpunkte:
Harmonisierung der Aufsichtspraxis für Retail-Portfolios in der gesamten EU
Klare, proportionale Kriterien für die Berechtigung zur Anwendung der begünstigten Retail-Risikogewichte
Reduzierung des operativen Aufwands durch einen vereinfachten One-Step-Ansatz
Die Leitlinien setzen den im Basel III-Rahmen vorgesehene Ermessensspielraum um und ermöglichen eine proportionale Anwendung der Diversifizierungsanforderungen.
Quantitative Schwellenwerte: Der One-Step-Ansatz
Das Herzstück der Leitlinien ein vereinfachter One-Step-Ansatz mit zwei konkreten quantitativen Schwellenwerten zur Beurteilung der Granularität eines Retail-Kreditportfolios. Die EBA hat sich nach der Konsultation für diesen nicht-iterativen Ansatz entschieden, um die Proportionalität zu gewährleisten und den operativen Aufwand für Institute zu reduzieren.
Die beiden Schwellenwerte für Retail-Portfolios:
0,2%-Schwellenwert (Basiskriterium): Kein einzelnes Retail-Engagement sollte mehr als 0,2% des berechtigten Retail-Kreditportfolios ausmachen
10%-Schwellenwert (Proportionalitätskriterium): Institute können die begünstigte Retail-Behandlung auch dann anwenden, wenn einzelne Engagements den 0,2%-Schwellenwert überschreiten, sofern nicht mehr als 10% des berechtigten Retail-Portfolios aus solchen überschwelligen Engagements besteht
Diese Kombination ermöglicht eine flexible und proportionale Behandlung, die besonders kleinere Institute berücksichtigt, deren Retail-Portfolio möglicherweise nicht die strikte 0,2%-Vorgabe für alle Engagements erfüllt.
Berechnungsmethodik: Einfacher One-Step-Prozess
Im Gegensatz zum ursprünglich im Konsultationspapier vorgeschlagenen iterativen Ansatz verwenden die finalen Leitlinien einen vereinfachten One-Step-Ansatz, bei dem die Prüfung nur einmal durchgeführt wird. Diese Änderung erfolgte aufgrund des Feedbacks der Branche und reduziert die Komplexität erheblich.
Kernelemente der Berechnung:
Bezugsgröße ist das gesamte berechtigte Retail-Kreditportfolio des Instituts gemäß Artikel 123 CRR
Berechnung auf Basis der Exposures (Forderungswerte)
Einzelne Retail-Engagements werden auf Ebene von Gruppen verbundener Kunden betrachtet
Die Prüfung erfolgt nicht iterativ, d.h. nur eine einmalige Berechnung
Beide Schwellenwerte sind verpflichtend anzuwenden
Der 10%-Schwellenwert wurde in den finalen Leitlinien von ursprünglich 5% (im Konsultationspapier für den nicht-iterativen Ansatz) auf 10% angehoben, um die Auswirkungen auf kleine und mittlere Institute abzumildern und gleichzeitig solide aufsichtliche Schutzmaßnahmen beizubehalten.
Anwendungsbereich: Retail-Forderungsklasse nach CRR
Die Leitlinien präzisieren, welche Forderungen zur Retail-Klasse im Sinne von Artikel 123 CRR gehören und damit unter die Diversifizierungsanforderungen für die begünstigte Risikogewichtung fallen.
Zur Retail-Klasse zählen u.a.:
Forderungen an natürliche Personen (Privatpersonen)
Forderungen an kleine und mittleren Unternehmen (KMU), sofern sie als Retail behandelt werden
Betragsmäßige Obergrenze:
Das Gesamtengagement gegenüber einem einzelnen Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden darf maximal 1 Million Euro betragen
Engagements über 1 Million Euro können nicht als Retail-Forderungen klassifiziert werden
Diese Obergrenze gilt unabhängig von der Diversifizierungsprüfung
Diese 1-Million-Euro-Grenze bedeutet auch, dass Institute mit einem Retail-Portfolio von 500 Millionen Euro oder mehr automatisch die 0,2%-Schwelle für alle Retail-Engagements erfüllen (da 1 Mio. / 500 Mio. = 0,2%). Für kleinere Institute mit Retail-Portfolios unter 500 Millionen Euro wird die Diversifizierungsprüfung mit den 0,2%- und 10%-Schwellenwerten relevant.
Praktisches Berechnungsbeispiel
Die Anwendung des One-Step-Ansatzes lässt sich am besten an einem konkreten Beispiel verdeutlichen:
Beispielrechnung für ein Retail-Portfolio:
Gesamtes berechtigtes Retail-Kreditportfolio: 300 Millionen Euro
0,2%-Schwellenwert: 600.000 Euro
Institut identifiziert alle Retail-Engagements (auf GvK-Ebene), die 600.000 Euro überschreiten
Angenommen, es gibt 15 solcher Engagements mit insgsamt 25 Millionen Euro
Prüfung: 25 Mio. / 300 Mio. = 8,33%
Ergebnis: 8,33% liegen unter der 10%-Schwelle -> das gesamte Retail-Portfolio kann mit 75% Risikogewicht behandelt werden
Gegenszenario:
Dieselbe Bank hat Engagements über 0,2% in Höhe von 35 Millionen Euro
Prüfung: 35 Mio. / 300 Mio. = 11,67%
Ergebnis: 11,67% überschreiten die 10%-Schwelle -> Jene Retail-Forderungen, die den 0,2%-Schwellenwert überschreiten, müssen mit 100% risikogewichtet werden
Wichtig ist, dass dies ein One-Step-Prozess ist - es gibt keine wiederholten Berechnungen, wie im ursprünglich vorgeschlagenen iterativen Ansatz.
Zusammenhang zwischen Diversifizierung und Risikogewichten
Die Leitlinien verdeutlichen den direkten Zusammenhang zwischen der Portfoliodiversifizierung und der Berechtigung zur Anwendung der vorteilhaften Retail-Risikogewichte. Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf die Eigenkapitalanforderungen.
Auswirkungen auf Risikogewichte:
Portfolio erfüllt beide Schwellenwerte: Alle Retail-Forderungen (unter 1 Million Euro) können mit 75% Risikogewicht behandelt werden
Portfolio überschreitet 10%-Schwelle: Jene Forderungen, die den 0,2%-Schwellenwert überschreiten, erhalten 100% Risikogewicht (für natürliche Personen nach Art. 123 Abs. 4 CRR) oder werden nach den Regeln für KMU-Unternehmensforderungen behandelt
Eigenkapitaleffekt: Höhere Risikogewichte führen zu höheren Eigenmittelanforderungen und damit zu höheren Eigenkapitalkosten
Die begünstigte Retail-Behandlung ist somit an die Erfüllung der Diversifizierungsanforderungen gebunden, wobei der One-Step-Ansatz eine klare und einfache Prüfung ermöglicht.
Behandlung verbriefter Retail-Forderungen
Die finalen Leitlinien enthalten wichtige Klarstellungen zur Behandlung verbriefter Retail-Forderungen und unterscheiden dabei zwischen der Rolle der Institute als Originatoren und als Investoren.
Regelungen für Verbriefungen:
Institute als Originatoren: Die Diversifizierungsprüfung ist auf die zugrundeliegenden Retail-Forderungen anzuwenden
Institute als Investoren: Eine zeitlich begrenzte Ausnahme gilt, wenn Informationen auf Schuldnerebene nicht über die anwendbaren Transparenzvorlagen verfügbar sind
Übergangsregelung: In solchen Fällen kann die Diversifizierungsbedingung als erfüllt angesehen werden
Diese Regelungen tragen der praktischen Realität Rechnung, dass Investoren oft nicht über detaillierte Einzelengagementdaten verfügen.
Umsetzungsanforderungen für Institute
Institute müssen ihre internen Systeme und Prozesse anpassen, um die neuen Diversifizierungsanforderungen zu erfüllen. Dies betrifft sowohl die Berechnung als auch das laufende Monitoring.
Erforderliche Maßnahmen:
Dateninfrastruktur: Systeme müssen Retail-Exposures auf GvK-Ebene aggregieren können
Berechnungsprozesse: Implementierung der One-Step-Prüfung für jeden Meldestichtag
Monitoring: Laufende Überwachung der beiden Schwellenwerte und der 1-Million-Euro-Obergrenze
Reporting: Interne Berichterstattung über Portfoliodiversifizierung und Risikogewichtszuordnung
Dokumentation: Nachweisführung über die Erfüllung der Diversifizierungsanforderungen
Die Prüfung muss sowohl auf Solo- als auch auf konsolidierter Ebene erfolgen, je nach Anwendungsebene der Aufsichtsanforderungen
Anwendungsbereich und Umsetzung
Die Leitlinien gelten für alle Institute in der EU, die Retail-Forderungen im Standardansatz halten. Sie sind ab einem noch festzulegenden Datum anzuwenden. Institute sollten sich bereits jetzt auf die Umsetzung vorbereiten und ihre internen Systeme entsprechend ausrichten.
Die Prüfung der Diversifizierung muss zu jedem aufsichtlichen Meldestichtag durchgeführt werden, was eine Integration in die regulären Reporting-Prozesse erfordert.
💡 Hinweis für keine und nicht komplexe Institute:
Diese Leitlinien haben direkte Auswirkungen auf Ihre Eigenkapitalanforderungen. Die gute Nachricht ist, dass die EBA nach der Konsultation einen vereinfachten One-Step-Ansatz gewählt und den Schwellenwert auf 10% angehoben hat, um die Belastung zu reduzieren.
Zunächst: Stellen Sie sicher, dass alle Ihre Retail-Engagements die 1-Million-Euro-Obergrenze einhalten - dies ist Grundvoraussetzung für die Retail -Klassifizierung. Dann gehen Sie zu jedem Meldestichtag wie folgt vor:
1) Identifizieren Sie alle Retail-Engagements (auf Ebene verbundener Kunden), die mehr als 0,2% Ihres gesamten berechtigten Retail-Portfolios ausmachen.
2) Summieren Sie deren Wert und vergleichen Sie mit dem Gesamtportfolio. Liegt die Summe unter 10%, können Sie für Ihr gesamtes Retail-Portfolio das begünstigte 75%-Risikogewicht anwenden. Überschreiten Sie die 10%-Schwelle, müssen nur jene Engagements, die über 0,2% liegen, mit 100% risikogewichtet werden.
Wichtig zu wissen: Wenn Ihr Retail-Portfolio 500 Millionen Euro oder mehr beträgt, erfüllen Sie die Diversifizierungsanforderung automatisch, da selbst das maximal zulässige Retail-Engagement von 1 Million Euro nicht mehr als 0,2% ausmachen kann. Für kleinere Institute gilt: Stellen Sie sicher, dass Ihre IT-Systeme die Berechnung auf GvK-Ebene unterstützen und implementieren Sie ein quartalsweises Monitoring. Die Investition in eine saubere Dateninfrastruktur zahlt sich aus, da sie Ihnen ermöglicht, die vorteilhafte Retail-Behandlung größtmöglich zu nutzen und Ihre Eigenkapitalkosten zu optimieren.
Quelle / Eckdaten
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📅 Veröffentlichung | 13. Februar 2026 |
Art des Dokuments | Leitlinien |
Herausgeber | Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) |
⚖️ Rechtsgrundlage | Artikel 123 Absatz 1 CRR (Verordnung (EU) Nr. 575/2013) |
Adressaten | Institute, die Retail-Forderungen im Standardansatz halten |
✅ Status | Finale Leitlinien, noch ausstehende Übersetzung in alle EU-Amtssprachen |
📅 Datum Erstanwendung | Noch festzulegen |


