EBA startet Konsultation zur Vereinfachung des Kreditrisikorahmens
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Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat am 9. Februar 2026 ein Discussion Paper zur Vereinfachung und Bewertung des Kreditrisikorahmens veröffentlicht und damit eine öffentliche Konsultation eingeleitet. Das Papier präsentiert vorläufige Ideen zur Verbesserung der Benutzerfreundlichkeit, Effizienz und Einfachheit des Kreditrisikorahmens und zielt darauf ab, eine breitere Diskussion über die zukünftige Gestaltung der EBA-Arbeit in diesem Bereich anzustoßen.

Hintergrund: Effizienzprüfung des Regelwerks
Die Initiative basiert auf dem EBA-Bericht zur Effizienz des Regulierungs- und Aufsichtsrahmens von Oktober 2025, der 21 Maßnahmen zur Stärkung von Einfachheit und Effizienz vorschlägt. Eine zentrale Empfehlung ist die umfassende Überprüfung sowohl bestehender Regelungen (Single Rulebook) als auch neuer Mandate aus dem EU-Bankenpaket. Der Kreditrisikobereich steht dabei im Fokus, da hier die meisten Mandate erteilt wurden.
Das Discussion Paper verfolgt zwei Hauptziele:
Vereinfachung in der Regelgestaltung: Reduzierung der Komplexität bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen unter Säule 1
Vereinfachung in der Präsentation: Verbesserung der Lesbarkeit, Kohärenz und Konsistenz durch Konsolidierung von EBA-Produkten und Harmonisierung regulatorischer Definitionen
Die vorgeschlagenen Vereinfachungen sind ausdrücklich als vorläufig zu verstehen und stellen keine einheitliche Position der EBA oder der zuständigen Behörden dar. Sie dienen vielmehr als Diskussionsgrundlage zur Identifizierung von Verbesserungsmöglichkeiten.
Vereinfachungen im Standardansatz (SA)
Im Standardansatz konzentriert sich die EBA auf zwei wesentliche Bereiche, die das Spannungsfeld zwischen nationalen Besonderheiten und aufsichtlicher Konvergenz betreffen.
Immobilienexposures: Der Rahmen für Immobilienexposures ist aufgrund nationaler, regionaler und lokaler Besonderheiten des EU-Immobilienmarktes besonders komplex. Die EBA schlägt vor, die Definition von Verlusten für Meldezwecke nach Artikel 430a CRR zu harmonisieren und die Verwendung dieser Verlustdaten für die Vorzugsbehandlung von Income Producing Retail Estate (IPRE) zu überdenken. Die zahlreichen Ausnahmen und Abweichungen im Regelwerk könnten gestrafft werden, insbesondere wenn sich die Behandlung des systemischen Risikopuffers ändern sollte.
Externe Ratings: Bei der Nutzung von Ratings ohne implizite Staatsunterstützung für Institute schlägt die EBA einen pragmatischen Übergangsansatz vor. Solange keine ausreichenden neuen Daten für eine umfassende Neubewertung verfügbar sind, könnten Ratings ohne Staatsunterstützung vorübergehend verwendet werden, sofern ihre Ratingskalen mit den in früheren Mapping-Übungen bewerteten Skalen vollständig kompatibel sind.
Vereinfachungen im IRB-Ansatz
Die vorgeschlagenen Vereinfachungen im Internal Ratings-Based (IRB) Ansatz sind umfangreich und berücksichtigen die Entwicklung der Modellierungslandschaft über die letzten 20 Jahre.
Konsolidierung und Konsistenz der IRB-Regeln: Die Anforderungen für IRB-Modelle sind derzeit über zahlreiche Regulierungsdokumente verteilt - RTS, Leitlinien, Validierungshandbuch und Q&As. Die EBA schlägt vor, Produkte gleicher Rechtsnatur zu aggregieren (Level 2 und separat Level 3), Duplikationen zu entfernen und gleichzeitig Leitlinien zur Integration von Umwelt- und Sozialrisiken in die Risikobeurteilung zu entwickeln.
Harmonisierung kontinuierlicher und diskreter Modelle: Während kontinuierliche Ratingskalen mehr Flexibilität bieten, entstehen Herausforderungen bei der Validierung und Anwendung. Die EBA erwägt, im Rahmen des Mandats nach Artikel 169(9) CRR eine Methode zur Diskretisierung kontinuierlicher Modelle für bestimmte IRB-Testanforderungen zu entwickeln. Dies würde die Komplexität reduzieren und die Vergleichbarkeit der Schätzungen erhöhen.
Vereinheitlichung der Facility-Definition: Die neue CRR3-Definition von "Facility" ermöglich einen gewissen Grad an Flexibilität, was jedoch zu unterschiedlichen Aggregationsebenen bei verschiedenen Risikoparametern führen kann. Zusätzliche Leitlinien könnten eine konsistente Facility-Definition über alle Risikoparameter hinweg fördern und damit die aufsichtliche Konvergenz verbessern.
Vereinfachte Ansätze bei der IRB-Schätzung
Nach fast zehn Jahren Erfahrung mit den Leitlinien zu PD- und LGD-Schätzung sowie den Restriktionen des Basel-3-Rahmenwerks schlägt die EBA mehrere optionale vereinfachte Ansätze vor:
Sicherheitszuschlag (Margin of Conservatism): Für die Kategorien A und B könnte ein optionaler Fallback-Ansatz eingeführt werden, wenn die Quantifizierung von Teilkomponenten komplex ist. Für Kategorie C wird eine stärkere Standardisierung erwogen, da die derzeit verwendeten Ansätze zu erheblicher Variabilität führen.
Direkte und indirekte Kosten: Als Fallback könnte die Verwendung einer pauschalen Erhöhung der LGD um einen bestimmten Prozentsatz erlaubt werden, anstatt detaillierte Kostenberechnungen durchzuführen.
Downturn-Schätzung: Der Referenzwert oder der feste Downturn-Aufschlag aus den Leitlinien könnten eine prominentere Rolle erhalten, beispielsweise als Grundlage für eine vereinfachte Schätzmethode bei ausreichender Beobachtungsdauer.
LGD für ausgefallene Exposures: Analog zum vereinfachten Ansatz für in-default CCF könnte ein SA-ähnlicher Ansatz zur Schätzung der Eigenmittelanforderungen für ausgefallene Exposures eingeführt werden, unterliegt Backtesting-Anforderungen.
Erweiterung des Fixed-CCF-Ansatzes: Die optionale Verwendung eines festen CCF könnte auf gesamte Exposures-Typen ausgeweitet werden, da CCF-Modelle häufig eine geringe Trennschärfe ausweisen und der Modellierungsaufwand möglicherweise nicht proportional zum Nutzen ist.
Flexibilität beim 12-Monats-Fixhorizont: Mehr Flexibilität bei der Anwendung des 12-Monats-Fixhorizonts für IRB-CCF könnte erwogen werden, beispielsweise durch teilweise Anwendung des Kohortenansatzes, während Institute signifikante Abweichungen von langfristigen Durchschnitts-CCFs erklären müssen.
Analytischer Rahmen für Level-1-Bewertungen
Für die zahlreichen mandatierten Berichte zu Bewertung der Angemessenheit von Level-1-Elementen schlägt die EBA einen analytischen Rahmen mit sechs Bewertungskriterien vor:
Kritikalität der Exposures: Wie wichtig sind die betroffenen Exposures quantitativ und qualitativ?
Materialität der Fehlerkalibrierung: Wie groß ist die Lücke zwischen regulatorischen Parametern und tatsächlichem Risiko?
Einfachheit der Regeln: Wie komplex sind die neuen Regelungen für Institute und Aufsichtsbehörden?
Intrinsische Konsistenz: Ist die Änderung konsistent mit anderen Teilen des Rahmenwerks?
Extrinsische Konsistenz: Ist die Änderung konsistent mit internationalen Standards?
Dieser Rahmen soll sicherstellen, dass Verfeinerungen nur dann vorgenommen werden, wenn die Vorteile hinsichtlich Risikosensitivität die Kosten durch erhöhte Komplexität und den Übergangsprozess überwiegen.
💡 Hinweis für keine und nicht komplexe Institute:
Dieses Discussion Paper ist eine einmalige Gelegenheit, auf die praktischen Herausforderungen bei der Umsetzung von Kreditrisikovorschriften hinzuweisen. Die EBA sucht explizit nach Rückmeldungen zu allen vorgeschlagenen Vereinfachungen und möchte verstehen, welche Bereiche den größten Aufwand verursachen. Nutzen Sie die Konsultation - sei es individuell oder über Branchenverbände - um konkrete Beispiele aus Ihrer Praxis einzubringen. Besonders wertvoll sind Rückmeldungen zu: (1) welche der vorgeschlagenen Vereinfachungen den größten praktischen Nutzen hätten, (2) welche zusätzlichen Vereinfachungen aus Ihrer Sicht notwendig wären, und (2) wo die Balance zwischen Risikosensitivität und Komplexität aus Ihrer Sicht nicht stimmt. Die EBA wird auf Basis der Rückmeldungen entscheiden, welche Vereinfachungen in zukünftigen Leitlinien und Standards umgesetzt werden.
Quelle / Eckdaten
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📅 Veröffentlichung | 9. Februar 2026 |
Art des Dokuments | Diskussionspapier |
Herausgeber | Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) |
⚖️ Rechtsgrundlage | Capital Requirements Regulation (CRR / CRR3) |
Adressaten | Kreditinstitute in der EU |
✅ Status | Öffentliche Konsultation |
📅 Konsultationsfrist | 10. Mai 2026 |
📅 Datum Erstanwendung | Noch nicht festgelegt (abhängig von finalen Regelungen) |



