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CRR III: Berechnung des Bruttoverlusts

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat kürzlich neue Questions and Answers (Q&A) veröffentlicht, die Klarheit darüber schaffen sollen, wie Kreditinstitute den Bruttoverlust im Zusammenhang mit der Verletzung steuerlicher Pflichten berechnen sollen - unter Berücksichtigung der durch die CRR III eingeführten Neuerungen.
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Konkret bezieht sich die Q&A auf die Regelung in Artikel 318 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Capital Requirements Regulation - CRR), wie sie durch die Verordnung (EU) 2024/1623 (CRR III) geändert wurde.


In diesem Zusammenhang befasst sich die Q&A Nr. 7107/2024 konkret mit der Frage, wie Bruttoverluste, die aus steuerlichen Ereignissen entstehen, zu behandeln sind – und ordnet diese dabei dem übergeordneten Bereich des operationellen Risikos zu.


Gemäß Artikel 4 Abs. 1 Nr. 52 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) wird unter "operationellem Risiko" das Risiko von Verlusten verstanden, "die durch die Unangemessenheit oder das Versagen von internen Verfahren, Menschen und Systeme oder durch externe Ereignisse, was unter anderem Rechtsrisiken, Modellrisiken oder Risiken der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT-Risiko), nicht aber strategische Risiken und Reputationsrisiken einschließt, verursacht werden."


Im konkret behandelten Fall der Q&A manifestiert sich das operationelle Risiko infolge eines steuerlichen Ereignisses. In diesem Sinne bestimmt Artikel 318 Abs. 2 Buchstabe a) Ziffer ii) der CRR III, dass zur Berechnung des Bruttoverlusts unter anderem Wertminderungen, Entschädigungen, Sanktionen, Verzugszinsen, Anwaltskosten sowie Steuern im Zusammenhang mit dem Eregnis zu berücksichtigen sind - mit Ausnahme des ursprünglich geschuldeten Steuerbetrags, es sei denn, dieser Betrag wurde bereits als "zeitverzögerter Verlust" im Sinne von Buchstabe e) desselben Artikels erfasst.


Die Q&A stellt sechs beispielhafte Fallkonstellationen vor, um die Auslegung der Vorschrift zu verdeutlichen:


  • Fall 1: Verspätete Steuerzahlung mit Zahlung von Verzugszinsen

    Bruttoverlust: Verzugszinsen

  • Fall 2: Verspätete Steuernachzahlung ohne Verzugszinsen

    Bruttoverlust: 0

  • Fall 3 und 4: Nachzahlung von Steuern für das laufende oder frühere Geschäftsjahre, ohne dass Sanktionen oder Verzugszinsen anfallen – unabhängig davon, ob eine Überarbeitung und erneute Veröffentlichung des Jahresabschlusses erforderlich ist

    Bruttoverlust: 0

  • Fall 5 und 6: Nachzahlungen von Steuern über mehrere Geschäftsjahre hinweg, bei denen zusätzlich Sanktionen und Verzugszinsen anfallen – unabhängig davon, ob eine Überarbeitung der Jahresabschlüsse erforderlich ist oder nicht

    Bruttoverlust: Summe aus Verzugszinsen und verhängten Sanktionen


Eine weitere Präzisierung betrifft den Fall von unrechtmäßig erhaltenen Steuererstattungen – insbesondere im Zusammenhang mit den bekannten Cum-Cum- und Cum-Ex-Gestaltungen (komplexe Steuergestaltungen rund um Dividendenzahlungen, bei denen Kapitalertragsteuern mehrfach erstattet wurden oder gar nicht gezahlt wurden). In diesen Fällen stellt die EBA klar, dass alle von den Banken zurückerstatteten Beträge – einschließlich etwaiger Sanktionen, Verzugszinsen, Einziehungen, Anwaltskosten und Honorare – in die Berechnung des Bruttoverlusts einfließen müssen.

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