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CRR III und Marktrisiko: neue delegierte Verordnung der EU veröffentlicht

Aktualisiert: 19. Mai

Am 8. Mail 2025 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die delegierte Verordnung (EU) 2025/878 veröffentlicht. Diese bringt wichtige Anpassungen an bestehenden technischen Regulierungsstandards (RTS) mit sich - als Teil der Umsetzung der überarbeiteten Eigenkapitalverordnung (CRR III). Die Änderungen zielen insbesondere auf die Modellierbarkeit von Risikofaktoren und die Behandlung von Marktrisiken ab.

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Worum geht es konkret?

Die delegierte Verordnung passt drei bereits bestehende Rechtsakte an, um die jüngsten Änderungen durch die CRR III umzusetzen:

  • Delegierte Verordnung (EU) 2022/2059

    (Regelt die technischen Anforderungen an Backtesting und an die Zuweisung von Gewinnen und Verlusten bei internen Modellen für das Marktrisiko)

  • Delegierte Verordnung (EU) 2022/2060

    (Legt Kriterien und Dokumentationspflichten für die Beurteilung der Modellierbarkeit von Risikofaktoren fest, insbesondere bei Verwendung externer Marktdaten)

  • Delegierte Verordnung (EU) 2023/1577

    (Bezieht sich auf die Eigenkapitalanforderungen für das Marktrisiko bei Positionen außerhalb des Handelsbuchs, z.B. Währungs- und Rohstoffrisiken)

Diese Anpassungen ergänzen die CRR um bisher noch nicht vollständig umgesetzte Anforderungen des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht.

Wichtige Änderungen im Überblick

Modellierbarkeit von Risikofaktoren

Die neue Verordnung präzisiert die Anforderung an die Bewertung der Modellierbarkeit von Risikofaktoren durch Banken. Unter anderem wird klargestellt:

  • Für grün eingestufte Handelstische müssen theoretische und hypothetische Portfoliowertänderungen "nahe beieinander" liegen.

  • Für gelb eingestufte Handelstische gelten die Änderungen als "ausreichend nahe", aber nicht "nahe".

  • Für rot und orange eingestufte Handelstische gelten diese Änderungen nicht als "nahe" oder "ausreichend nahe".

Zudem wird die bisherige Aggregationsformel im Artikel 16 des Delegierten Rechtsakts 2022/2059 gestrichen.

Nutzung externer Marktdaten

Die Verordnung legt neue Dokumentationspflichten fest, um es den zuständigen Behörden zu erleichtern zu entscheiden, ob Banken zur Modellierung externer Risikofaktoren auf Marktdaten von Drittanbietern zurückgreifen dürfen. Dies betrifft insbesondere den geänderten Artikel 325be der CRR.

Marktrisiko außerhalb des Handelsbuchs

Auch der Umgang mit Wechselkursrisiken und Rohstoffpositionen außerhalb des Handelsbuchs wird klargestellt. Banken müssen:

  • klare Richtlinien benennen, welche Handelsabteilungen für diese Positionen verantwortlich sind.

  • Nachweisen können, ob Fremdwährungspositionen ausschließlich dem Währungsumrechnungsrisiko unterliegen.

Fazit

Mit der delegierten Verordnung (EU) 2025/878 setzt die EU-Kommission einen weiteren wichtigen Schritt zur vollständigen Umsetzung des CRR III-Regelwerks. Die Änderungen stärken nicht nur die Klarheit in der Anwendung bestehender Regelungen, sondern schaffen auch die Grundlage für eine konsistentere und risikosensiblere Bewertung von Markt- und Modellrisiken.

Banken und Finanzinstitute sollten die neuen Anforderungen zügig in ihre internen Prozesse und Systeme integrieren - insbesondere im Hinblick auf die Dokumentation, Datennutzung und Zuständigkeitsverteilung bei der Risikomodellierung.

Quelle & Eckdaten

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Art des Dokuments

Q&A

Herausgeber

Europäische Kommission

📅 Veröffentlichung

8. Mai 2025

📅 Inkrafttreten

28. Mai 2025

📅 Anzuwenden ab

1. Januar 2026

✅ Status

Verbindlich, veröffentlicht im Amtsblatt der EU


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