NSFR-Anpassungen bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften
- Erika Leitgeb
- 30. Mai
- 2 Min. Lesezeit
Im Rahmen der Basel III-Reformen wurde die Net Stable Funding Ratio (NSFR) eingeführt. Ziel dieser strukturellen Liquiditätskennziffer ist es, Banken zu einer stabileren Refinanzierung zu verpflichten und die Abhängigkeit von kurzfristiger, großvolumiger Finanzierung zu verringern. Die NSFR soll sicherstellen, dass Institute über ausreichend stabile Mittel zur Finanzierung ihrer Aktivitäten mit einem Zeithorizont von mindestens einem Jahr verfügen.

Hintergrund: Basler Prinzipien und NSFR
Die NSFR ist ein zentraler Bestandteil der Basel III-Prinzipien und zielt darauf ab, dass Kreditinstitute über ausreichend stabile Finanzierungen für einen Horizont von einem Jahr verfügen. Dies soll ein übermäßiges Fristenungleichgewicht zwischen Aktiva und Passiva sowie eine zu starke Abhängigkeit von kurzfristigen Großkundenfinanzierungen verhindern.
Aktuell sehen die Artikel 428r, 428s und 428v der CRR stabile Finanzierungsfaktoren (NSFR) von 0%, 5% oder 10% für Beträge vor, die aus Finanzierungsgeschäften mit finanziellen Kunden mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten resultieren. Ursprünglich war in Artikel 510 Absatz 8 CRR eine Erhöhung dieser Faktoren bis zum 28. Juni 2025 auf 10%, 15% bzw. 15% vorgesehen. Diese Verschiebung sollte den Kreditinstituten Zeit geben, sich schrittweise anzupassen und die Angemessenheit einer vorsichtigeren Kalibrierung zu bewerten.
EBA-Bericht und Auswirkungen auf die Märkte
Die EBA (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) wurde gemäß Artikel 510 Absatz 6 beauftragt, die Angemessenheit der stabilen Finanzierungsanforderungen zur Abdeckung des Finanzierungsrisikos im Zusammenhang mit Wertpapierfinanzierungsgeschäften und unbesicherten Transaktionen mit finanziellen Kunden zu bewerten, sofern diese eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten haben.
In ihrem Bericht vom 16. Januar 2024 kam die EBA zum Schluss, dass eine Erhöhung der stabilen Finanzierungsfaktoren, die auf solche Geschäfte anzuwenden wären, einen vernachlässigbaren Einfluss auf die NSFR-Niveaus der Kreditinstitute hätte.
Allerdings hat der EBA-Bericht auf Vorschlag der Kommission nicht die breitere Dimension oder die Spillover-Effekte auf die Liquidität der Märkte für Staatsschulden und die Auswirkungen auf die Märkte für Staatsanleihen bewertet. Hier liegt der Knackpunkt der aktuellen Entscheidung.
Entscheidung des Europäischen Parlaments
Das Europäische Parlament hat am 22. Mai 2025 beschlossen, auf die geplante Erhöhung der NSFR-Faktoren zu verzichten. Damit wird die aktuell geltende Kalibrierung dauerhaft beibehalten. Die Entscheidung beruht auf mehreren Überlegungen: Ein Anstieg der Faktoren hätte möglicherweise die Marktliquidität beeinträchtigt, insbesondere da viele der betroffenen Wertpapierfinanzierungsgeschäfte durch Staatsanleihen besichert sind. Eine verminderte Liquidität hätte die Finanzierungskosten der Mitgliedstaaten erhöhen und den geldpolitischen Transmissionsmechanismus stören können.
Darüber hinaus besteht international ein hohes Maß an Wettbewerb im Bereich der Wertpapierfinanzierung. Andere Basel III-Staaten sehen vergleichbare oder sogar identische Finanzierungsfaktoren vor. Eine einseitige Verschärfung durch die EU hätte daher zu Wettbewerbsnachteilen für europäische Institute geführt.
Ausblick: Fünfjähriger Überprüfungszyklus
Um eine langfristige Angemessenheit der aktuellen Kalibrierung sicherzustellen, wird die EBA künftig alle fünf Jahre eine Neubewertung durchführen und die Ergebnisse der Europäischen Kommission vorlegen. So bleibt der regulatorische Rahmen dynamisch und anpassungsfähig.
Quelle & Eckdaten
👉 Link zum Dokument | |
Art des Dokuments | EU-Verordnung (geänderte Legislativfassung) + EBA-Bericht |
📆 Veröffentlichung | 22. Mai 2025 (Beschluss), Veröffentlichung am 23. Mai 2025 |
Herausgeber | Europäisches Parlament / Europäische Kommission |
✅ Status | Legislativ beschlossen, geplante Änderungen werden nicht umgesetzt |
⚖️ Rechtsgrundlage | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR), Art. 428r, Art. 428s, Art. 428v, Art. 510 Abs. 6 und 8 |
Themenbereich | Liquiditätsanforderungen, Basel III, NSFR, Wertpapierleihe |



