top of page

CSDDD - Richtlinie über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit


Link zum Dokument

Art des Dokuments

Richtlinien-Vorschlag

Veröffentlichung

23.02.2022

Datum Inkrafttreten

ausständig



In der Sitzung vom 1. Juni 2023 hat das EU-Parlament seinen Standpunkt zu der vorgeschlagenen Richtlinie über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit (CSDD) angenommen.


Die vorgeschlagene Sorgfaltspflichtrichtlinie, die am 23. Februar 2022 von der Europäischen Kommission vorgelegt wurde, zielt darauf ab, die Achtung der Menschenrechte und der Umwelt in die Unternehmensführung zu integrieren.


Dem Standpunkt des EU-Parlamentes zufolge müssen Unternehmen die negativen Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die Menschenrechte und die Umwelt, wie Kinderarbeit, Sklaverei, Ausbeutung von Arbeitskräften, Umweltverschmutzung, Umweltzerstörung und Verlust der biologischen Vielfalt, ermitteln und gegebenenfalls verhindern, beenden oder verringern. Außerdem müssen sie die Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die Menschenrechte und die Umwelt ihrer Partner in der Wertschöpfungskette überwachen und bewerten.


Die Bestimmungen der Richtlinie über die Erfüllung der Sorgfaltspflicht im Bereich der Nachhaltigkeit gelten

  • für EU-Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und einem Umsatz von mehr als 40 Mio. EUR,

  • für Muttergesellschaften mit mehr als 500 Beschäftigten und einem Umsatz von mehr als 150 Mio. EUR, sowie

  • für Nicht-EU-Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 150 Mio. EUR und mindestens 40 Mio. EUR im EU-Geschäft.


Die Unternehmen müssen einen grünen Übergangsplan umsetzen, um den globalen Temperaturanstieg auf 1,5° zu begrenzen. Bei großen Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten wird sich das Erreichen der Ziele des Plans auch auf die variable Vergütung der Direktoren auswirken.


Die neuen Vorschriften verpflichten die Unternehmen zur Zusammenarbeit mit und zur Unterstützung von Personen, die von ihren Handlungen betroffen sind, einschließlich Menschenrechts- und Umweltaktivisten, zur Einführung eines Beschwerdemechanismus und zur regelmäßigen Bewertung der Wirksamkeit ihrer Sorgfaltsprüfungspolitik.


Die Informationen über die Sorgfaltspflicht der Unternehmen müssen auch über die europäische zentrale Anlaufstelle (ESAP) für Investoren zugänglich sein.


Unternehmen, die die Vorschriften nicht einhalten, haften für den entstandenen Schaden und können von den nationalen Aufsichtsbehörden mit Sanktionen belegt werden. Zu den Sanktionen können Maßnahmen wie die Veröffentlichung der Namen von Unternehmen, die die Vorschriften nicht einhalten, die Rücknahme von Produkten des Unternehmens vom Markt oder Geldbußen in Höhe von mindestens 5% des weltweiten Nettoumsatzes gehören.


Nicht-EU-Unternehmen, die sich nicht an die Vorschriften halten, werden von der öffentlichen Auftragsvergabe in der EU ausgeschlossen.


Die neuen Bestimmungen der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsprüfung werden je nach Größe der Unternehmen nach drei bis vier Jahren in Kraft treten. Kleinere Unternehmen können die Umsetzung der neuen Vorschriften um ein weiteres Jahr verschieben.

bottom of page