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CSDR: Schwellenwert für Anforderungen an das Risikomanagement

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Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat am 14. März 2025 eine Konsultation zu einem Entwurf technischer Regulierungsstandards (RTS) eingeleitet. Diese sollen den Schwellenwert für Tätigkeiten von Zentralverwahrern (Central Securities Depositories - CSD) festlegen, ab dem bestimmte Anforderungen an das vorsichtige Risikomanagement gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 über Zentralverwahrer (CSDR) erfüllt werden müssen, sofern diese "bankartige Nebendienstleistungen" erbringen.


Die EBA hat diesen RTS-Entwurf gemäß Artikel 54 Absatz 9 der CSDR ausgearbeitet. Dieser beauftragt die EBA damit, den Schwellenwert zu definieren, ab dem CSDs, die bankartige Nebendienstleistungen anbieten, bestimmten Anforderungen des vorsorglichen Risikomanagements unterliegen.


Zu den bankartigen Nebendienstleistungen zählen unter anderem:


  • das Führen von Geldkonten,

  • die Annahme von Einlagen von Teilnehmern an einem Wertpapierabwicklungssystem sowie

  • Zahlungsgdienste, die die Abwicklung von Bargeld- und Devisentransaktionen beinhalten.


Ziel dieser Vorschriften ist es, CSDs eine stärkere Abwicklung in Fremdwährungen über Geschätsbankengeld zu ermöglichen, ohne zustäzliche Risiken für das Institut oder das Finanzsystem insgesamt zu erzeugen. Die EBA schlägt daher eine risikosensitive und verhältnismäßige Schwelle mit abgestuften Anforderungen vor, die sich nach Art und Umfang der bankartigen Tätigkeiten eines CSD richtet. Damit soll gewährleistet werden, dass die Schwelle dem Risikoprofil entspricht, gleichzeitig aber keine nachteiligen Auswirkungen auf die Marktstabilität entstehen.


Die im Konsultationspapier enthaltene EBA-Analyse zeigt:

Der maximale Aktivitätsumfang, den ein CSD ausüben kann, bevor er die umfassenden Anforderungen der CSDR erfüllen muss, beträgt 2,5% des Gesamtwerts aller Wertpapier-gegen-Geld-Geschäfte, die innerhalb eines Jahres in den Büchern des CSD abgewickelt werden.


Liegt der Tätigkeitsumfang unterhalb von 1,5%, müssen die CSDs lediglich grundlegende prudenzielle Anforderungen erfüllen, insbesondere in Bezug auf:


  • Bonitätsbewertung,

  • Richtlinien und Verfahren zum Liquiditätsrisikomanagement sowie

  • einen Widerherstellungsplan (Recovery Plan).


Die Frist für die EInreichung von Stellungnahmen zur Konsultation endet am 16. Juni 2025.



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