CSRD: Die neue Nachhaltigkeitsberichterstattung in der EU
- Erika Leitgeb
- 6. Jan. 2023
- 1 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 16. Apr. 2023
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Art des Dokuments | EU-Richtlinie |
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union | 14. Dezember 2022 |
In Kraft seit | 5. Jänner 2023 |
Umsetzung in Italien | ausstehend |
Anzuwenden ab | 1. Jänner 2024 (Übergangsbestimmungen bis 2026) |
Der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlemtent haben am 21. Juni 2022 im Trilog eine Einigung über die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive - CSRD) erzielt. Der Kompromisstext wurde am 30. Juni 2022 veröffentlicht.
Die EU-Offenlegungsverordnung verpflichtet unter anderem Kreditinstitute, Angabe zu Berücksichtigung wesentlicher Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren offenzulegen. Hierfür benötigen die regulierten Unternehmen der Finanzbranche viele detaillierte und verlässliche Daten von Unternehmen der Realwirtschaft, in die sie investieren.
Die CSRD ersetzt die EU-Richtlinie zur nichtfinanziellen Unternehmensberichterstattung (Non Financial Reporting Directive, NFRD). Sie beinhaltet detailliertere Berichtspflichten für einen deutlich erweiterten Anwenderkreis. Außerdem erweitert sie den Umfang an Nachhaltigkeitsinformationen, welche die Unternehmen in ihren prüfungspflichtigen Lageberichten bereitstellen müssen – etwa zu Themen wie Umwelt, Soziales und Governance.
Die Anwendung der Richtlinie wird in drei Stufen erfolgen:
Für Unternehmen, die bereits der NFDR unterliegen, gilt die Verordnung für am oder nach dem 1. Jänner 2024 beginnende Geschäftsjahre
Große Unternehmen, die derzeit nicht unter die NFRD fallen, müssen die Verordnung für am oder nach dem 1. Jänner 2025 beginnende Geschäftsjahre anwenden
Kapitalmarktorientierte kleine und mittelständische Unternehmen, kleine und nicht-komplexe Kreditinstitute sind für am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnende Geschäftsjahre von dieser Pflicht betroffen.



