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DORA und Mikrounternehmen: Klarstellung zur Registerpflicht für IKT-Anbieter

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat am 8. August 2025 mit Q&A 2025_7388 eine wichtige Klarstellung zur Anwendung der DORA-Bestimmungen für Mikrounternehmen veröffentlicht. Dabei geht es um die Frage, ob Finanzunternehmen, die unter das vereinfachte IKT-Risikomanagement nach Artikel 16 DORA fallen, auch von der Registerpflicht für IKT-Anbieter nach Artikel 28 befreit sind.

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Hintergrund der Anfrage

Rechtliche Unsicherheit bei der Auslegung

Artikel 16 Absatz 1 DORA befreit bestimmte Finanzunternehmen explizit nur von der Anwendung der Artikel 5 bis 15. Unklar war jedoch, ob diese Befreiung auch für Artikel 28 gilt, der die Führung eines Registers über vertragliche Vereinbarungen mit IKT-Drittanbietern vorschreibt.

Die Formulierung von Artikel 28 könnte darauf hindeuten, dass nur Unternehmen mit einem vollständigen IKT-Risikomanagement-Rahmen nach Artikel 6 Absatz 1 zur Anwendung von Artikel 28 verpflichtet sind.

EBA-Klarstellung: Registerpflicht gilt für alle

Eindeutige Auslegung der Bestimmungen

Die EBA stellt in ihrer Antwort klar, dass alle DORA-unterworfenen Finanzunternehmen zur Führung eines Informationsregisters verpflichtet sind. Dies gilt auch für Mikrounternehmen und Unternehmen mit vereinfachtem IKT-Risikomanagement.

Die Begründung der EBA basiert auf folgende Überlegungen:

  • Erwägungsgrund 21 von DORA betont die Notwendigkeit umfassender Fähigkeiten zur IKT-Risikobeherrschung

  • Erwägungsgrund 43 befreit zwar von der Überwachungsrolle, nicht aber von der Registerpflicht

  • Artikel 28 Absatz 3 etabliert die Registerpflicht ohne Ausnahmen

Proportionalitätsprinzip als Ausgleich

Die EBA betont, dass das Proportionalitätsprinzip bereits in die Anforderungen des Informationsregisters eingebettet ist:

  • Kleinere Finanzunternehmen nutzen typischerweise weniger IKT-Dienste

  • Der Umfang und die Komplexität der Risikomanagement-Maßnahmen müssen dem Risikoniveau entsprechen

  • Die Maßnahmen müssen der Größe und Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen sein

  • Vereinfachte Anforderungen für kleinere Institute sind bereits berücksichtigt

Umsetzungsanforderungen trotz Vereinfachung

Auch Mikrounternehmen und kleine Finanzinstitute müssen daher:

  • Ein vollständiges Register aller IKT-Verträge mit Drittanbietern führen

  • Dieses Register regelmäßig aktualisieren

  • Die Informationen den Aufsichtsbehörden auf Anfrage zur Verfügung stellen

  • Ein angemessenes Drittanbieter-Risikomanagement implementieren

Die Registerpflicht umfasst alle vertraglichen Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Diensten durch IKT-Drittanbieter, unabhängig von der Größe oder Komplexität des Finanzunternehmens.

Quelle / Eckdaten

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Referenz

Q&A 2025_7388

📅 Veröffentlichung

8. August 2025

Art des Dokuments

Q&A

Herausgeber

Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA)

⚖️ Rechtsgrundlage

Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA), Art. 28

Adressaten

Alle DORA-unterworfenen Finanzunternehmen

Status

Finale Q&A

📅 Datum Erstanwendung

Sofort anwendbar (DORA gilt seit 17. Januar 2025)


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