"Anbieter von Nebendienstleistungen": EBA-Leitlinien zur Identifikation nach CRR III
- Erika Leitgeb
- 7. Juli
- 2 Min. Lesezeit
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat am 7. Juli 2025 ein Konsultationspapier veröffentlicht, das Entwürfe für Leitlinien Leitlinien zur Identifizierung sogenannter Anbieter von Nebendienstleistungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 CRR (neu gefasst durch Verordnung (EU) 2024/1623 - CRR III) enthält.

Hintergrund: Was sind Anbieter von Nebendienstleistungen?
Laut CRR III ist ein Anbieter von Nebendienstleistungen ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit - unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb der Gruppe erbracht wird - ein der folgenden ist:
eine direkte Fortsetzung der Banktätigkeit (z.B. Kreditvergabe),
ein operatives Leasing, Eigentum oder Verwaltung von Immobilien, Erbringung von Datenverarbeitungsdiensten oder sonstigen Tätigkeiten, soweit es sich um Nebentätigkeiten zur Banktätigkeit handelt,
jede andere Tätigkeit, die von der EBA mit den oben genannten Tätigkeiten als ähnlich angesehen wird.
Diese Definition ist entscheidend für die Abgrenzung des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises. Denn nur wenn ein Unternehmen als Anbieter von Nebendienstleistungen gilt, wird es in die aufsichtsrechtliche Konsolidierung der Bankengruppe einbezogen.
Ziel der Leitlinien
Mit dem Konsultationspapier verfolgt die EBA das Ziel, einheitliche Kriterien für die Identifikation solcher Unternehmen zu schaffen. Damit sollen:
aufsichtsrechtliche Konsistenz und Vergleichbarkeit im EU-Binnenmarkt gewährleistet werden,
gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen und
Unklarheiten im Abgrenzungsprozess beseitigt werden.
Was sieht der Leitlinienentwurf vor?
Die EBA schlägt folgende Struktur für die Identifikation vor:
1 Direkte Fortsetzung der Banktätigkeit
Hierzu zählen Tätigkeiten, die in engem funktionalem Zusammenhang mit typischen Bankgeschäften stehen - etwa Kreditvergabe, Finanzierungen oder Risikodienstleistungen im Konzern.
2 Nebendienstleistungen zur Banktätigkeit
Hierunter fallen:
operatives Leasing
Verwaltung und Besitz von Vermögenswerten (z.B. Immobilien für die Gruppe)
IT- oder Datenverarbeitungsdienste
Shared Services, sofern sie für die Banktätigkeit wesentlich sind
3 Vergleichbare Tätigkeiten
Die EBA behält sich vor, auch neue oder hybride Geschäftsmodelle zu analysieren und - sofern sie vergleichbar sind - ebenfalls als Anbieter von Nebendienstleistungen einzustufen. Der Entwurf enthält hierzu Kriterien und ein Prüfverfahren.
Fristen und nächste Schritte
Die öffentliche Konsultation läuft bis zum 7. Oktober 2025. Rückmeldungen können über das EBA-Konsultationsportal eingereicht werden.
💡Hinweis für kleine und weniger komplexe Institute:
Auch kleinere Bankengruppen können betroffen sein - insbesondere wenn interne Dienstleistungen wie IT, Gebäudeverwaltung oder Leasing über eigenständige Gesellschaften organisiert sind. Eine sorgfältige Bewertung gemäß den EBA-Kriterien kann auch hier zu Abgrenzung des Konsolidierungskreises erforderlich sein.
Quelle / Eckdaten
👉 Link zum Dokument | |
📅 Veröffentlichung | 7. Juli 2025 |
Herausgeber | Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) |
⚖️ Rechtsgrundlage | Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 der CRR III |
✅ Status | Konsultation |
📅 Konsultationsfrist | 7. Oktober 2025 |



