Q&A zur ESG-Offenlegung: EBA konkretisiert GAR-Berechnung bei Staatsfinanzierungen
- Erika Leitgeb
- 9. Juni
- 2 Min. Lesezeit
Im Rahmen der ESG-Offenlegung nach Art. 449a CRR veröffentlichte die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) eine neue Q&A (Nr. 7269/2025) zur Berechnung der Green Asset Ratio (GAR). Im Mittelpunkt steht die Frage, wie Finanzierungen an Zentralstaaten und Zentralbanken zu behandeln sind, wenn der Verwendungszweck der Mittel nicht bekannt ist. Diese Q&A bringt wichtige Klarstellungen für Institute, die ihre Taxonomie-konformen Aktivitäten gemäß Template 7 der Offenlegung berichten müssen.

Hintergrund: GAR und ESG-Offenlegung
Die Green Asset Ratio (GAR) misst den Anteil der "grünen" Vermögenswerte eines Instituts, die mit der EU-Taxonomie in Einklang stehen. Die dazugehörige ESG-Offenlegung nach Artikel 449a CRR wird durch die technischen Durchführungsstandards (ITS) gemäß Verordnung (EU) 2022/2453 konkretisiert.
Ein zentrales Element dieser Offenlegung ist das Template 7, das die Klassifikation der Aktiva in verschiedene Kategorien vorsieht - darunter auch eine Zeile für "Sovereigns" (Rz. 46) und eine für "Other assets" (Rz. 440).
Die Frage: Wie sind Finanzierungen ohne bekannten Mittelverwendungszweck einzuordnen?
Konkret ging es um die Frage, ob Darlehen an Zentralstaaten oder Zentralbanken, bei denen der Verwendungszweck der Mittel nicht bekannt ist, im Zähler des GAR berücksichtigt werden dürfen.
Die Unsicherheit ergab sich auch im Zusammenhang mit der KOM-Mitteilung C/2024/6691 vom 8. November 2024, die zur Anwendung der Taxonomie-Verordnung Stellung nahm und betonte, dass für die Klassifizierung als "grün" der tatsächliche Verwendungszweck entscheidend sei.
Die Antwort der EBA
Die EBA stellt in iherer Antwort klar:
Solche Finanzierungen dürfen nicht im GAR-Zähler berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob es sich um Zentralstaaten, Zentralbanken oder supranationale Emittenten handelt.
Stattdessen sollen diese Finanzierungen gemäß den ITS zu Art. 449a CRR in Zeile 46 - Sovereigns des Templates 7 ausgewiesen werden.
Damit grenzt die EBA die GAR-relevanten erneut auf Fälle mit konkret nachweisbarer Mittelverwendung für taxonomiekonforme Zwecke ein. "Use-of-proceeds"-basierte Einschätzungen ohne Nachweis reichen nicht aus.
Auswirkungen auf Banken
Die Klarstellung hat praktische Konsequenzen:
Reduzierung des GAR-Werts: Finanzierungen an Staaten ohne explizite Zweckbindung zählen nicht zum "grünen" Portfolio, selbst wenn das Gegenüber ein Staat oder eine Zentralbank ist.
ESG-Strategien müssen angepasst werden: Banken müssen die Datenverfügbarkeit zur Mittelverwendung bei Staatsfinanzierungen kritisch prüfen und ggf. exkludieren.
Mehr Granularität bei Datenanforderungen: Die ESG-Offenlegung erfordert nun eine stärkere Differenzierung innerhalb des Staatsanleihesegments - ein zusätzlicher AUfwand, insbesondere für kleinere Institute.
Fazit
Die neue Q&A der EBA (Nr. 7269/2024) schärft des Regelwerk zur ESG-Offenlegung weiter und betont erneut den substanziellen Charakter der GAR-Berechnung. Nur solche Aktiva, bei denen der nachhaltige Zweck der Finanzierung tranpsarent belegt ist, dürfen in den Zähler der GAR aufgenommen werden. Für Institute der bedeutet das: Noch mehr Augenmerk auf transparente Datenlage, insbesondere bei Staaten und supranationalen Emittenten.
Quelle & Eckdaten
👉 Link zum Dokument | |
Art des Dokuments | Q&A zur ESG-Offenlegung gemäß Art. 449a CRR |
📆 Veröffentlichung | 23. Mai 2025 |
Herausgeber | Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) |
⚖️ Rechtsgrundlage | Art. 449a CRR, Verordnung (EU) 2022/2453 (ITS zur ESG-Offenlegung) |
📆 Anwendbarkeit | ab sofort |
✅ Status | Final |



