EBA startet Konsultation zur Änderung der Leitlinien zur Definition des Ausfalls
- Erika Leitgeb
- 2. Juli
- 2 Min. Lesezeit
Mit einem neuen Konsultationspapier vom 1. Juli 2025 schlägt die EBA Änderungen an ihren Leitlinien zur Ausfalldefinition vor, um zusätzliche objektive Indikatoren gemäß Art. 178(2)(e) CRR als neue Auslöser für einen Ausfall zu integrieren.

Hintergrund: Warum werde die Leitlinien zur Ausfalldefinition überarbeitet?
Die Definition, wann ein Kunde als ausgefallen gilt, ist ein zentraler Baustein im Risikomanagement von Banken - maßgeblich für Eigenmittelanforderungen, Risikoklassifizierungen aud Ausfallstatistiken. Mit dem neuen Artikel 178 Abs. 2 Buchstabe e CRR (eingeführt durch das Bankenpaket 2025) erhalten Aufsichtsbehörden nun die Möglichkeit, zusätzliche objektive Ausfallindikatoren festzulegen. Die EBA will diese Neuerung mit der geplanten Änderung ihrer Leitlinien systematisch verankern.
Was schlägt die EBA konkret vor?
Neuer Abschnitt 4.2.5: Einbindung objektiver Ausfallindikatoren
Die zentrale Neuerung betrifft die Einführung eines eigenen Abschnitts in den Leitlinien, der Institute verpflichtet, objektive Indikatoren für einen Ausfall in ihre Kreditprozesse einzubinden. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Indikatoren von der Aufsicht eingeführt oder vom Institut freiwillig definiert wurden. Betroffen sind insbesondere:
Systeme zur Ausfallidentifikation
Kreditüberwachung und Frühwarnsysteme
Prozesse zur Beurteilung der Unwahrscheinlichkeit der Rückzahlung
Modellinputs für IRB-Systeme
Ziel ist eine konsistente, risikoorientierte Anwendung objektiver, beobachtbarer Auslöser für Ausfälle.
Beispiele möglicher objektiver Indikatoren
Die EBA nennt keine abschließende Liste, sondern überlässt die Ausgestaltung den zuständigen Behörden und Instituten. Mögliche Indikatoren könnten sein:
Einstellung des Geschäftsbetriebs
Wegfall öffentlicher Förderungen
Zahlungsunfähigkeit von Konzernunternehmen
Dauerhafte Überziehungen oder Rücklastschriften
Signale aus externen Frühwarnsystemen oder Kreditregistern
Dauerhafte Erwerbsunfähigkeit bei Privatkunden
Diese Indikatoren können künftig auch ohne Zahlungsverzug oder forbearance-Ereignis zu einer Ausfallmeldung führen.
Keine automatische Ausweitung der Ausfallquote
Die EBA betont, dass die Einführung weiterer Indikatoren nicht automatisch zu einer höheren Ausfallquote führen soll. Vielmehr soll die Risikoeinschätzung verfeinert und die Vergleichbarkeit über Mitgliedstaaten hinweg erhöhte werden. Die quantitative Auswirkung hängt von Art, Häufigkeit und Schwellenwerten der eingesetzten Indikatoren ab.
Auswirkungen auf IRB-Modelle und Offenlegung
Insbesondere Institute mit IRB-Zulassung müssen ihre Modellkalibrierung anpassen, wenn sich durch neue Ausfallindikatoren die Default-Population ändert. Auch Offenlegungen gemäß Teil Acht der CRR müssen ergänzt werden, wenn eigene zusätzliche Ausfallindikatoren eingesetzt werden.
💡Hinweis für kleine und nicht komplexe Institute:
Auch wenn die geplanten Änderungen primär auf Institute mit internen Ratingverfahren (IRB) abzielen, sind auch kleinere Institute betroffen - insbesondere, wenn sie eigene zusätzliche objektive Indikatoren nutzen oder dies künftig planen. Unter dem Proportionalitätsprinzip besteht allerdings kein Zwang zur Einführung neuer Ausfallindikatoren. Dennoch empflicht es sich, bestehende Frühwarnsysteme und Ausfallprozesse kritisch zu überprüfen - insbesondere im Hinblick auf interne Signale, die auf Rückzahlungsrisiken hinweisen. Eine enge Abstimmung mit der Aufsicht oder Verbänden kann helfen, pragmatische Lösungen umzusetzen.
Quelle / Eckdaten
👉 Link zum Dokument | |
Art des Dokuments | Leitlinien |
📅 Veröffentlichung | 2. Juli 2025 |
Herausgeber | Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) |
Thema | Definition of Default - objektive Indikatoren gemäß Art. 178(2)(e) CRR |
Rechtsgrundlage | Artikel 178(2)(e) der Verordnung (EU) Nr. 575/3024 (CRR) |
✅ Status | Konsultation, Rückmeldungen möglich bis 1. Oktober 2025 |



