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Erweitere Offenlegung von ESG-Risiken

Aktualisiert: 26. Juni

Am 22. Mai 2025 veröffentlichte die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) ein Konsultationspapier zu Änderungen der Offenlegungsanforderungen im Rahmen von Säule 3 der CRR III. Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen insbesondere ESG-Risiken, Beteiligungsengagements und das aggregierte Engagement gegenüber Schattenbankeinheiten. Die Konsultation läuft bis zum 22. August 2025.

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Verhältnismäßige Umsetzung der ESG-Offenlegungspflichten

Die CRR III verpflichtet alle Institute - einschließlich kleiner und nicht-komplexer Institute (SNCI) - zur Offenlegung ausgewählter ESG-Informationen. Die EBA konkretisiert mit dem Konsultationspapier die Umsetzung dieser Vorgaben und schlägt dabei einen verhältnismäßigen Ansatz vor.

  • SNCI sollen vereinfachten Templates nutzen, die sich auf wesentliche Informationen zu physischen und Übergangsrisiken sowie Expositionen gegenüber fossilen Brennstoffen konzentrieren.

  • Große Institute erhalten Klarstellungen zu bestehenden Anforderungen, ohne dass neue Verpflichtungen eingeführt werden.

  • Die Offenlegung wird vollständig mit der EU-Taxonomieverordnung abgestimmt, um Konsistenz zu gewährleisten.

  • Übergangsbestimmungen sollen den Instituten ausreichend Zeit für die Umsetzung geben.

Pflichtangaben kleiner und nicht-komplexer Institute

Kleine und nicht-komplexe Institute unterliegen grundsätzlich ab 2025 erstmals spezifischen, aber vereinfachten Offenlegungspflichten zu ESG-Risiken gemäß Artikel 449a CRR. Für sie gelten im Rahmen eines proportionalen Ansatzes vereinfachte Anforderungen und Templates, die sich auf besonders relevante Risikodimensionen konkretisieren. Dabei stehen insbesondere Klima- und Transitionsrisiken im Vordergrund.

Gemäß EBA-Vorschlag müssen SNCI folgende ESG-bezogene Informationen offenlegen:

  • Qualitative Angaben

    SNCIs müssen beschreiben, wie sie ESG-Risiken in ihre Geschäftsstrategie, Prozesse, Governance-Strukturen und ihr Risikomanagement integrieren. Dazu zählen insbesondere Angaben zu den Prozessen der Identifizierung, Bewertung, Steuerung und Überwachung von ESG-Risiken.

  • Quantitative Angaben

    Kleine Institute sind gemäß dem Konsultationspapier verpflichtet, vereinfachte und reduzierte quantitative Offenlegungen zu ESG-Risiken vorzunehmen. Die EBA schlägt hierfür ein eigenes, deutlich schlankeres Template vor.

    • Kreditengagements nach Sektor und NACE-Code: Offenlegung der Kreditengagements aufgeschlüsselt nach den wichtigsten Wirtschaftssektoren gemäß NACE-Rev.2-Klassifikation.

    • Kreditengagements gegenüber Unternehmen mit Bezug zu fossilen Brennstoffen: Offenlegung des Gesamtbetrags der Kreditengagements gegenüber Unternehmen, deren Haupttätigkeit in der Förderung, Verarbeitung oder dem Vertrieb fossiler Brennstoffe liegt.

    • Kreditengagements nach geografischer Region: Aufschlüsselung der Kreditenegagements nach Hauptregionen

Offenlegung von Beteiligungsengagements

Im Einklang mit den Änderungen der CRR III sollen Institute ihre Beteiligungsengagements gemäß Artikel 438(3) offenlegen. Die EBA schlägt vor, die Offenlegung auf aggregierte Werte zu beschränken, um den Aufwand für die Institute zu minimieren.

  • Die Offenlegung konzentriert sich auf den Gesamtbetrag der Beteiligungsengagements.

  • Detaillierte Aufschlüsselungen nach Kategorien sind nicht erforderlich.

  • Dies soll die Transparenz erhöhen, ohne den administrativen Aufwand erheblich zu steigern.

Offenlegung des aggregierten Engagements gegenüber Schattenbankeinheiten

Die EBA führt neue Offenlegungspflichten für das aggregierte Engagement gegenüber Schattenbankeinheiten ein, wie in Artikel 449b der CRR III vorgesehen. Dies soll die Transparenz über potenzielle Risiken erhöhen, die von nicht regulierten Finanzintermediären ausgehen.

  • Institute sollen ihre Gesamtengagements gegenüber Schattenbankeinheiten offenlegen.

  • Die Definition von Schattenbankeinheiten basiert auf den Kriterien der CRR III und der entsprechenden RTS.

  • Die Offenlegung erfolgt in einem neuen Template, das mit bestehenden Berichtsanforderungen abgestimmt ist.

  • Eine detaillierte Aufschlüsselung nach Gegenparteien ist derzeit nicht vorgesehen, könnte aber in Zukunft eingeführt werden.

Übergangsbestimmungen

Das EBA-Konsultationspapier zu den Offenlegungspflichten sieht explizit Übergangsbestimmungen vor. Diese Übergangsbestimmungen sollen Instituten - insbesondere kleinen und nicht-komplexen Instituten - die erstmalige Umsetzung der neuen Offenlegungsvorgaben erleichtern.

Die vorgeschlagenen Änderungen zu den Offenlegungspflichten bei ESG-Risiken, Beteiligungsengagements und Exponierungen gegenüber Schattenbanken sollen erst mit Stichtag 31. Dezember 2026 in Kraft treten. Die Übergangsbestimmungen unterscheiden dabei zwischen zwei Institutsgruppen:

Große, börsennotierte Institute

Diese Institute wenden die neuen Offenlegungsvorgaben aus dem Konsultationspapier erst ab dem Referenzdatum 31. Dezember 2026 an. Bis dahin gelten weiterhin die bestehenden Anforderungen gemäß Verordnung (EU) 2024/3172. Ausnahme: Die Offenlegungspflichten zu den Templates 6-10 (u.a. Green Asset Ratio und Taxonomieverordnung) sind bis Ende 2026 ausgesetzt.

Alle anderen Institute

Dazu zählen

  • große, nicht-börsennotierte Institute,

  • kleine und nicht-komplexe Institute, und

  • große Tochterunternehmen von EU-Mutterinstituten.

Für diese Institute gelten die neuen Offenlegungspflichten ebenfalls ab dem 31. Dezember 2026. Bis dahin gelten keine ESG-Offenlegungspflichten gemäß den EBA-Pillar 3-ITS.

Fazit

Die vorgestellten Änderungen markieren einen weiteren großen Schritt in Richtung einer umfassenderen und einheitlicheren ESG-Transparenz im europäischen Bankensektor. Mit der Ausweitung der Offenlegungspflichten auf bislang nicht erfasste Institute - insbesondere kleine und nicht-komplexe Institute - gewinnt das ESG-Risikomanagement auch auf breiterer operativer Ebene an Bedeutung.

Die Konsultationsfrist endet am 22. August 2025. Bis zu diesem Datum können Institute, Verbände und andere interessierte Stakeholder Rückmeldungen an die EBA übermitteln. Die finalen technischen Standards (ITS) werden voraussichtlich im Laufe des Jahres 2026 verabschiedet, sodass eine Anwendung ab dem Referenzdatum 31. Dezember 2026 möglich wird.

Die EBA lädt insbesondere kleine Institute ein, etwaige Umsetzungsprobleme oder Klarstellungsbedarfe im Rahmen der Konsultation zu benennen - insbesondere im Hinblick auf die Anwendung der vereinfachten Templates und die Operationalisierung der ESG-Datenanforderungen.

💡Hinweis für kleine und nicht komplexe Banken:

Nehmen Sie die Konsultationsphase aktiv wahr, um den Proportionalitätsgrundsatz in Ihrem Sinne zu gestalten. Eine interne Vorprüfung der vorgesehenen Templates und eine erste Bestandsaufnahme zu relevanten ESG-Exposures können helfen, realistische Rückmeldungen an die EBA zu formulieren.

Quelle & Eckdaten

👉 Link zum Dokument

Art des Dokuments

Konsultationspapier (CP/2025/09)

📆 Veröffentlichung

22. Mai 2025

Herausgeber

Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA)

📆 Anwendbarkeit

31. Dezember 2026 (Referenzdatum)

Status

In Konsultation bis 22. August 2025

⚖️ Rechtsgrundlage

CRR III - Art. 438(e), 449a, 449b




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