EBA-Leitlinien für Strategien und Kontrollen beim Zugang zu Finanzdienstleistungen (AT)
- Erika Leitgeb
- 4. Sept. 2023
- 2 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 8. Jan. 2024
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Art des Dokuments | Leitlinien |
Veröffentlichung | 31. März 2023 |
Compliance-Erklärung am | 1. September 2023 |
Comliance-Erklärung (Inhalt) | complies as of the date of this notification. Date of notification, 01/09/2023. No new measures required to be taken to comply with the Guidelines. |
Umsetzung in Österreich | keine zusätzliche Umsetzung erforderlich |
Anzuwenden ab | 3. November 2023 |

Am 31. März 2023 hat die Europäische Aufsichtsbehörde (EBA) die Leitlinien zu Strategien und Kontrollen für die wirksame Steuerung von Risiken für Geldwäsche und Terrorimsusfinanzierung (GW/TF) bei der Bereitstellung eines Zugangs zu Finanzdienstleistungen veröffentlicht.
Mit diesen Leitlinien soll sichergestellt werden, dass es bei Kunden(-kategorien) mit einem höheren Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu keiner pauschalen Ablehnung oder Beendigung von Geschäftsbeziehungen kommt. Die Anwendung der Sorgfaltspflichten soll nicht dazu führen, dass Banken Kunden den einen rechtmäßigen Zugang zu Finanzdienstleistungen ungerechtfertigterweise vorenthalten.
Banken sollen daher Kriterien festlegen, anhand derer sie bestimmen, aus welchen Gründen eine Geschäftsbeziehung abgelehnt oder beendet oder eine Transaktion abgelehnt werden kann. Dabei sollen sie alle Optionen zur Reduzierung höherer Risiken für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung darlegen, bevor der Beschluss gefasst wird, den Kunden aufgrund der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken abzulehnen.
Vor einer Entscheidung über die Ablehnung oder der Beendigung sollte sich die Bank vergewissern, dass sie alle möglichen Maßnahmen zur Risikominderung geprüft und verworfen hat. Bei Entscheidung, die Geschäftsbeziehung abzulehnen oder zu beenden, soll die Bank die konkreten Gründe dokumentieren.
Werden digitale Kanäle für die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen verwendet, dürfe diese digitalen Lösungen keine automatisierten Ablehnungen bewirken.
Die bankinternen Strategien sollten Leitlinien für die Bearbeitung von Anträgen von Personen enthalten, die möglicherweise keine herkömmlichen Formen von Ausweispapieren (z.B. Reisepass, Personalausweis) vorlegen können:
Asylsuchende: Banken sollen festlegen, auf welche alternativen, unabhängigen Dokumente zur Identifizierung sie zurückgreifen. Diese Dokumente sollten hinreichend aktuell sein, von einer nationalen oder lokalen Behörde ausgestellt worden sein und mindestens den vollständigen Namen und das Geburtsdatum des Antragsstellers enthalten.
Schutzbedürftiger Kunde: wenn der Kunde keine herkömmliche Form der Identifizierung vorlegen oder keine Adresse angeben kann, weil er z.B. Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention ist oder ohne festen Wohnsitz, soll die Bank festlegen, auf welche alternativen, unabhängigen Dokumente zur Identifizierung sie sich stützen kann. Sofern nach nationalem Recht zulässig, könnten diese Dokumente abgelaufene Identitätsdokumente und Dokumente umfassen, die von einer Behörde oder einer etablierten gemeinnützigen Organisation ausgestellt werden.
Personen ohne Aufenthaltstitel, deren Ausweisung jedoch aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist: Sofern nach nationalem Recht zulässig, können für diese Fälle Bescheinigungen oder Unterlagen berücksichtigt werden, die von einer Behörde oder von einer Organisation ausgestellt werden, die diesen Personen im Namen einer Behörde Unterstützung oder Rechtsbetreuung bietet (z.B. Sozialdienste, Innenministern, Migrationsdienste). Dieses Dokument dient auch als Nachweis, dass die Person nicht ausgewiesen werden kann.
Banken können sich entscheiden, für bestimmte Kunden das Produktangebot einzuschränken. Beispielsweise könnten gezielte Beschränkungen von Finanzdienstleistungen, wie. z.B. der Höhe, Art oder Zahl der Überweisungen oder der Höhe von Transaktionen in und aus Drittländern angedacht werden.
Entscheidet sich die Bank für die Ablehnung oder Beendigung der Geschäftsbeziehung, muss diese Person über ihr Recht informiert werden, sich an die jeweils zuständige Behörde oder die benannte alternative Streitbeilegungsstelle unter Angabe der entsprechenden Kontaktdaten zu wenden.
Die Leitlinien sind ab dem 3. November 2023 anzuwenden.