EBA-Leitlinien zu ADC-Exposures
- Erika Leitgeb
- 24. Mai 2024
- 2 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 8. Jan.
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat am 17. Mai 2024 ein Konsultationspapier zu Entwürfen für Leitlinien zu Akquisitions-, Entwicklungs- und Bau-Exposures (ADC-Exposures) für Wohnimmobilien veröffentlicht.
Diese Leitlinien sollen die Bedingungen präzisieren, unter denen Banken ein reduziertes Risikogewicht von 100% statt 150% für ADC-Exposures bei Wohnimmobilien anwenden können.
Konkret spezifizieren die Leitlinien zwei Bedingungen, unter denen ADC-Expsoures von einem reduzierten Risikogewicht profitieren können:
1) Vorverkaufs- und Vorvermietungsverträge
Anforderung:
Mindestens 50% der gesamten Wohnfläche oder Einheiten des Bauprojekts müssen durch Vorverkaufs- oder Vorvermietungsverträge gesichert sein.
Zusätzliche Anforderungen an diese Verträge:
der Käufer/Mieter muss mindestens 10% des vereinbarten Verkaufspreises oder das Dreifache der monatlichen Miete als Vorauszahlung leisten.
Diese Vorauszahlung muss verbindlich und nicht rückzahlbar sein, außer bei Nichterfüllung durch den Entwickler.
Der Vertrag darf nicht an Bedingungen geknüpft sein, die das Risiko einer Vertragsauflösung erhöhen (z.B. finanzielle Unsicherheiten des Käufers oder Mieters).
Eine Nichterfüllung durch den Entwickler liegt vor, wenn der Entwickler seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, z.B.:
Das Projekt wird nicht fertiggestellt.
Es kommt zu erheblichen Verzögerungen.
Die vereinbarte Qualität oder Bauweise wird nicht erreicht.
In diesen Fällen hat der Käufer oder Mieter das Recht, die geleistete Vorauszahlung zurückzufordern.
2) Bedeutendes Eigenkapital des Schuldners
Anforderung:
Der Schuldner (Projektentwickler oder Bauherr) muss mindestens 35% des Projekts aus Eigenmitteln finanzieren. Die Berechnung erfolgt auf Basis des geschätzten Wertes der Immobilie nach Fertigstellung (Marktwert).
Das Eigenkapital kann in Form von:
Bargeld
eigene Grundstücke oder bereits vorhandene Immobilien
erbrachte Bauleistungen
Bau- und Planungsleistungen (sofern bewertet und belegt)
eingebracht werden.
Fremdkapitalfinanzierung (Bankkredite, Anleihen etc.) darf nicht mehr als 65% der Projektkosten betragen.
Link zum Dokument | |
Art des Dokuments | Leitlinien |
Veröffentlichung | 17. Mai 2024 |
Status | Konsultation |
Ende der Konsultation | 19. August 2024 |



