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EBA-Leitlinien zur Umsetzung von restriktiven Maßnahmen

Aktualisiert: 15. Apr.

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat am 14. November 2024 zwei neue Leitlinien veröffentlicht, die ab dem 30. Dezember 2025 gelten werden. Diese Leitlinien sollen Finanzinstitute bei der effektiven Umsetzung von EU- und nationalen Sanktionsmaßnahmen unterstützen.


Finanzinstitute sollten folgenden Kernaspekte kennen:



Neue Governance-Anforderungen


Das Leitungsorgan trägt die Gesamtverantwortung für die Einhaltung der Sanktionsmaßnahmen. Es muss eine Strategie zur Umsetzung der Sanktionsmaßnahmen genehmigen und deren Implementierung überwachen.


Neu ist die Verpflichtung, einen leitenden Mitarbeiter zu benennen, der für die Einhaltung der Sanktionsmaßnahmen verantwortlich ist. Diese Funktion kann - je nach Größe und Komplexität des Instituts - mit anderen Funktionen wie dem Geldwäschebeauftragten oder dem Compliance Officer kombiniert werden.



Risikobasierte Gefährdungsanalyse wird Pflicht


Institute müssen künftig eine dedizierte Gefährdungsanalyse ("restrictive measures exposure assessment") durchführen. Diese muss mindestens jährlich sowie bei wesentlichen Änderungen überprüft werden. Die Analyse soll aufzeigen, welchen Sanktionsrisiken das Institut ausgesetzt ist - unter Berücksichtigung von geografischen Risiken, Kundenrisiken sowie Produkt- und Vertriebskanalrisiken. Wichtig: Diese Analyse ergänzt die Geldwäsche-Risikoanalyse, ersetzt sie aber nicht.



Screening-System und Prozesse


Die Leitlinien stellen klare Anforderungen an die Screening-Systeme: Diese müssen angemessen kalibriert sein und zuverlässig Treffer identifizieren können. Banken müssen ihr Screening-System regelmäßig überprüfen und dessen Leistungsfähigkeit dokumentieren. Besonders wichtig ist die unverzügliche Aktualisierung der Sanktionslisten, sobald diese in Kraft treten.


Die Prozesse müssen gewährleisten, dass:


  • alle Kunden und Transaktionen gescreent werden

  • Treffermeldungen zeitnah analysiert werden

  • bei echten Treffern unverzüglich Maßnahmen ergriffen werden

  • Verdachtsfälle an die zuständigen Behörden gemeldet werden



Was bedeutet das für die Praxis?


Die neuen Leitlinien erfordern von vielen Instituten eine Anpassung ihrer bestehenden Systeme und Prozesse. Besonders wichtig sind:


  1. die Einrichtung klarer Governance-Strukturen mit definierten Verantwortlichkeiten

  2. die Durchführung und regelmäßige Aktualisierung der Gefährdungsanalyse

  3. die risikoorientierte Ausgestaltung der Kontrollsysteme

  4. die Dokumentation aller getroffenen Maßnahmen


Dabei gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: die konkreten Maßnahmen müssen der Größe und Komplexität des Instituts sowie seinem Risikoprofil entsprechen.



Zeitplan für die Umsetzung


Die Leitlinien treten am 30. Dezember 2025 in Kraft. Institute sollten die Zeit nutzen, um ihre Systeme und Prozesse anzupassen. Zu beachten ist auch, dass ab Juli 2027 die Anforderungen an gezielte Finanzsanktionen in die neue EU-Geldwäscheverordnung überführt werden.

Link zum Dokument

Art des Dokuments

Leitlinien

Veröffentlichung

14. November 2024

Status

Final

Anzuwenden ab

30. Dezember 2025

Compliance-Erklärung FMA

08/04/2025

Intends to comply by 01/01/2026


The Sanctions Act (Sanktionengesetz 2024) published in Federal Law Gazette I 5/2025 will be amended with effect from 1 January 2026. With this amendment the FMA is the competent authority for the guideline EBA/GL/2024/14. From

the date of application of this guideline (30 December 2025) until the amendment the Austrian Central Bank(OeNB) will be the competent authority.

An English courtesy translation of the SanktG 2024 is currently being finalis


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