EBA gewährt Aufschub bei ESG-Offenlegungsanforderungen
- Erika Leitgeb
- 6. Aug.
- 3 Min. Lesezeit
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat am 6. August 2025 einen Non-Action Letter bezüglich der Anwendung der ESG-Offenlegungsanforderungen der dritten Säule veröffentlicht, um rechtliche und operative Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem sich entwickelnden ESG-Offenlegungsrahmen zu adressieren. Dieser Schritt erfolgt vor dem Hintergrund der Omnibus-Gesetzgebungspakets der Europäischen Kommission zur Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Hintergrund und Kontext des Non-Action Letter
Der Non-Action Letter formalisiert die Leitlinien, die bereits in der Konsultation der EBA vom Mai 2025 zu den vorgeschlagenen Änderungen der technischen Implementierungsstandard (ITS) für die Offenlegung der dritten Säule enthalten waren. Mit diesem Instrument möchte die EBA Klarheit für Banken und Aufsichtsbehörden schaffen, während die ESG-Offenlegungsvorschriften überarbeitet werden.
Die rechtliche Grundlage für diesen Non-Action Letter bildet Artikel 9c der EBA-Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der der EBA die Befugnis verleiht, solcher Briefe zu erlassen, wenn die Anwendung relevanter Rechtsvorschriften erhebliche Probleme aufwerfen könnte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Bestimmungen direkt mit anderen relevanten Rechtsakten kollidieren könnten und die Anwendung der relevanten Bestimmungen erhebliche außergewöhnliche Probleme für das Marktvertrauen oder die Stabilität des Finanzsystems aufwirft.
Konkrete Empfehlungen an die Aufsichtsbehörden
Bis zum Inkrafttreten der geänderten ITS empfiehlt die EBA den zuständigen Behörden, die Durchsetzung bestimmter ESG-Offenlegungsvorlagen nicht zu priorisieren. Die Empfehlungen umfassen folgende wesentliche Bereiche:
Große Institute mit börsennotierten Wertpapieren
Für große Institute mit börsennotierten Wertpapieren sollen die Aufsichtsbehörden die Durchsetzung folgender Anforderungen nicht priorisieren:
Die Offenlegung bestimmter ESG-Offenlegungsvorlagen (insbesondere EU 6 bis EU 10 sowie spezifische Spalten in den Vorlagen 1 und 4) der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3172 der Kommission
Die Erhebung der Vorlagen 6 bis 10 und der spezifischen Spalten in den Vorlagen 1 und 4 gemäß EBA-Entscheidung EBA/DC/498 vom 6. Juli 2023
Weitere betroffene Institute
Auch für alle anderen Institute, die kürzlich in den Anwendungsbereich von Artikel 449a der Eigenkapitalverordnung (CRR) gebracht wurden, soll die Durchsetzung der Offenlegung der entsprechenden ESG-Vorlagen unter der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3172 der Kommission nicht priorisiert werden.
Auswirkungen auf die ESG-Risikolandschaft
Die EBA veröffentlichte parallel eine aktualisierte Version des ESG-Risiko-Dashboards, das zeigt, dass die ESG-Risikolandschaft bei EU/EWR-Banken stabil erscheint. Dies spiegelt den langfristigen Horizont klimabezogener Risiken und das allmähliche Tempo der Veränderungen in den Bankportfolios wider.
Es ist wichtig zu beachten, dass der Inhalt des ESG-Risiko-Dashboards in den nächsten Ausgaben im Einklang mit dem Non-Action Letter und den Empfehlungen an die Behörden angepasst wird, die Durchsetzung der Offenlegung spezifischer Vorlagen nicht zu priorisieren.
Rechtlicher Rahmen und Entwicklung
Die ESG-Offenlegungsanforderungen haben eine komplexe Entwicklungsgeschichte. Artikel 449a der CRR, eingeführt durch die Verordnung (EU) 2019876 (CRR II), verpflichtete zunächst große Institute mit zum Handel auf einem regulierten Markt zugelassenen Wertpapieren zu Offenlegung ihrer ESG-Risikoexposures. Diese Anforderungen wurden durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/3172 der Kommission weiter operationalisiert.
Die Verordnung (EU) 2024/1624 (CRR III) änderte Artikel 449a und erweiterte den Anwendungsbereich der ESG-Offenlegungen auf alle Institute. Diese überarbeiteten Verpflichtungen gelten seit dem 1. Januar 2025.
💡Praktische Hinweise für kleine und nicht komplexe Institute:
Auch wenn dieser Non-Action Letter primär auf große Institute ausgerichtet ist, sollten kleine Institute die Entwicklungen aufmerksam verfolgen. Es empfiehlt sich, bereits jetzt mit der Vorbereitung auf künftige ESG-Offenlegungsanforderungen zu beginnen, auch wenn diese noch nicht vollständig durchgesetzt werden. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den ESG-Datenerfassungsanforderungen kann helfen, spätere Implementierungsherausforderungen zu minimieren.
Quelle / Eckdaten
👉 Link zum Dokument | |
📅 Veröffentlichung | 6. August 2025 |
Art des Dokuments | No-Action Letter gemäß Artikel 9c der EBA-Verordnung |
Herausgeber | Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) |
Thema | Nachhaltigkeitsberichterstattung / freiwilliger Standard für KMU |
⚖️ Rechtsgrundlage | Artikel 9c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, Artikel 449a CRR |
Adressaten | Zuständige Aufsichtsbehörden, Kreditinstitute |
✅ Status | Non-Action Letter (Empfehlung) |
📅 Datum Erstanwendung | Sofort bis zum Inkrafttreten der geänderten ITS |



