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EBA-Opinion: IFRS 18 in der aufsichtlichen Finanzberichterstattung (FINREP) – Übergangslösung für die Zwischenperiode

  • vor 1 Tag
  • 3 Min. Lesezeit

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat am 8. Juli 2026 eine Opinion veröffentlicht, die regelt, wie Institute ihre Gewinn- und Verlustinformationen in der Übergangsphase zwischen der Erstanwendung von IFRS 18 (1. Jänner 2027) und der Erstanwendung der geänderten FINREP-Durchführungsstandards (voraussichtlich Ende September 2027) melden können. Ziel ist es, den doppelten Meldeaufwand aus zwei parallelen GuV-Formaten zu vermeiden.

Regulatorischer Hintergrund

IFRS 18 wurde in der EU mit der Verordnung (EU) 2026/338 vom 13. Februar 2026 übernommen und ersetzt IAS 1. Der Standard führt eine neue, definierte Struktur für die Gewinn- und Verlustrechnung ein: Erträge und Aufwendungen werden künftig den drei Hauptkategorien operativ (operating), investiv (investing) und finanzierend (financing) zugeordnet. Er gilt für Abschlüsse von Instituten, die nach IFRS bilanzieren, für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Jänner 2027 beginnen.

FINREP ist bewusst an den IFRS-Rechnungslegungsstandards ausgerichtet, weshalb die aufsichtliche Meldung angepasst werden muss, sobald sich die zugrunde liegenden Standards ändern. Die entsprechende Änderung erfolgt über geänderte technische Durchführungsstandards (ITS), welche die Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 anpassen. Diese ITS befinden sich noch im Rechtsetzungsprozess:

  • Die IFRS-18-bezogenen FINREP-Vorlagen waren Teil des Konsultationspakets EBA/CP/2026/07; die Konsultationsfrist hierfür endete am 10. Mai 2026.

  • Der finale ITS-Entwurf soll bis Ende 2026 an die Europäische Kommission übermittelt werden.

  • Die verpflichtende Erstanwendung ist derzeit für Ende September 2027 (Meldestichtag 30. September 2027) vorgesehen.

Kernaussage der Opinion

Die Opinion adressiert die zeitliche Lücke zwischen öffentlicher Rechnungslegung und aufsichtlicher Meldung. Da Institute IFRS 18 bereits ab 1. Jänner 2027 im veröffentlichten Abschluss anwenden, die geänderten FINREP-ITS aber erst später verpflichtend gelten, empfiehlt die EBA den zuständigen Behörden, den Instituten die freiwillige vorzeitige Nutzung der an IFRS 18 ausgerichteten FINREP-Vorlagen während der Übergangsphase zu gestatten.

  • Die Vorlagen stammen aus dem Entwurf der geänderten FINREP-ITS und berücksichtigen die Rückmeldungen aus der bis 10. Mai 2026 laufenden Konsultation.

  • Sie werden im technischen Paket für das aufsichtliche Meldewesen Version 4.4 (Phase 1) bereitgestellt, das das Data Point Model (DPM), Validierungsregeln und die XBRL-Taxonomie definiert.

  • Die finale Version dieses Pakets ist für Juli 2026, spätestens September 2026, geplant.

  • Die zuständigen nationalen Behörden sollen die Wahl der Institute entgegennehmen und die EBA bis Ende 2026 über die gewählte Option informieren.

Damit soll die Konsistenz zwischen aufsichtlicher Finanzberichterstattung und IFRS gewahrt bleiben, ohne dass Institute zwei unterschiedliche GuV-Formate parallel pflegen müssen. Rechtsgrundlage der Opinion ist Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (EBA-Gründungsverordnung).

Bedeutung für kleine und nicht komplexe Institute (SNCI)

Die praktische Relevanz für kleine und nicht komplexe Institute in Österreich und Deutschland hängt maßgeblich davon ab, auf welcher Rechnungslegungsgrundlage FINREP gemeldet wird. IFRS 18 – und damit diese Übergangslösung – betrifft unmittelbar nur Institute, die für Zwecke von FINREP nach IFRS bilanzieren. Viele SNCIs melden auf Basis nationaler Rechnungslegung (UGB bzw. HGB); für diese ergibt sich aus der Opinion voraussichtlich kein unmittelbarer Handlungsbedarf.

  • Die Regelung ist eine Erleichterung, keine zusätzliche Pflicht: Sie eröffnet eine Option, keine neue Meldeanforderung.

  • Ob die freiwillige vorzeitige Nutzung tatsächlich zur Verfügung steht, entscheidet die jeweils zuständige nationale Behörde (in Österreich FMA/OeNB, in Deutschland BaFin/Bundesbank). Der konkrete nationale Umsetzungsweg war zum Veröffentlichungszeitpunkt der Opinion noch nicht bestätigt.

  • Für IFRS-bilanzierende SNCIs kann die frühzeitige Umstellung sinnvoll sein, um die parallele Führung zweier GuV-Formate zu vermeiden.

💡 Hinweis für kleine und nicht komplexe Institute:

Praktischer Hinweis für kleine und nicht komplexe Institute: Prüfen Sie zunächst, ob Ihr Haus FINREP überhaupt auf IFRS-Basis meldet – nur dann ist diese Opinion operativ relevant. Falls ja, beobachten Sie die Kommunikation Ihrer zuständigen Behörde dazu, ob und wie die freiwillige vorzeitige Nutzung ermöglicht wird, und stimmen Sie eine etwaige frühzeitige Umstellung frühzeitig mit Finanz-/Meldewesen und IT ab. Beziehen Sie das technische Paket 4.4 (DPM, Validierungsregeln, XBRL-Taxonomie) in Ihre Planung ein, sobald die finale Version vorliegt. Für rein national bilanzierende Institute besteht nach derzeitigem Stand kein unmittelbarer Handlungsbedarf.

Quelle / Eckdaten

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📅 Veröffentlichung

8. Juli 2026

Art des Dokuments

Opinion (Stellungnahme/„Soft Law") gemäß Art. 29 EBA-VO; begleitet von Final Report und geänderten FINREP-Entwurfsvorlagen

Herausgeber

Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA)

⚖️ Rechtsgrundlage

Art. 29 Abs. 1 Buchst. a Verordnung (EU) Nr. 1093/2010; Bezug: Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 (FINREP-ITS); IFRS 18 übernommen durch Verordnung (EU) 2026/338

Adressaten

Zuständige (nationale) Behörden; operativ relevant für IFRS-bilanzierende Institute

Status

Opinion veröffentlicht/final; die zugrunde liegenden geänderten FINREP-ITS sind noch finaler Entwurf (Übermittlung an EU-Kommission bis Ende 2026 geplant, noch nicht in Kraft)

📅 Erstanwendung

Freiwillige vorzeitige Nutzung: ab 1. Jänner 2027 (Übergangsphase); verpflichtende Anwendung der geänderten ITS: voraussichtlich Ende September 2027 (Meldestichtag 30. September 2027)


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