EBA veröffentlicht finale Standards für Konversionsfaktoren außerbilanzieller Posten
- Erika Leitgeb
- 19. Aug.
- 2 Min. Lesezeit
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat ihre finalen technischen Regulierungsstandards (RTS) zur Zuordnung außerbilanzieller Posten und zur Spezifikation von Faktoren veröffentlicht, die die Fähigkeit von Instituten einschränken können, bedingungslos kündbare Zusagen zu stornieren. Diese Standards konkretisieren die Umsetzung der CRR III-Regelungen und schaffen mehr Klarheit für die aufsichtsrechtliche Behandlung außerbilanzieller Geschäfte.

Neue Bucket-Struktur und Konversionsfaktoren
Die wichtigste Neuerung betrifft die Erweiterung der Risikoklassen von vier (CRR II) auf fünf Buckets mit entsprechenden Konversionsfaktoren von 10%, 20%, 40%, 50% oder 100%. Diese differenzierte Gewichtung ermöglicht eine risikogerechte Bewertung verschiedener außerbilanzieller Positionen.
Die neuen Zuordnungskriterien berücksichtigen:
Unterschiedliche Wahrscheinlichkeiten der Inanspruchnahme
Existenz von Financial Covenants
Bedingungen im Zusammenhang mit nicht-kreditbezogenen Ereignissen
Optionalität des Schuldners bei der Inanspruchnahme
Klassifizierung außerbilanzieller Posten
Die RTS führen Zuordnungskriterien für außerbilanzielle Posten ein. Diese Kriterien zielen darauf ab, zwischen verschiedenen Niveaus der Konversionswahrscheinlichkeit zu unterscheiden.
Zusätzlich stellt die EBA eine nicht abschließende Liste von Beispielen zur Verfügung, um Institute bei der Klassifizierung ihrer außerbilanziellen Posten zu unterstützen. Dies schafft praktische Orientierung für die konkrete Anwendung.
Faktoren für bedingungslos kündbare Zusagen
Die finalen RTS führen vier Faktoren ein, die als Beschränkung der Fähigkeit von Instituten betrachtet werden, eine bedingungslos kündbare Zusage zu stornieren. Diese betreffen:
Risikomanagement-Prozesse und deren Mängel
Kommerzielle Überlegungen
Reputationsrisiken
Rechtsrisiken
Zu den spezifischen Faktoren gehören Defizite in den Risikomanagementverfahren, einschließlich Mängeln im Kreditrisikoüberwachungsrahmen sowie in den IT-Systemen und -Prozessen.
Wichtige Änderungen vom Konsultationspapier zum finalen Entwurf
Die EBA hat die Rückmeldungen aus der Konsultationsphase (März bis Juni 2024) sorgfältig ausgewertet und mehrere Präzisierungen im finalen Entwurf vorgenommen. Besonders relevant für die Praxis sind die Klarstellungen zur Behandlung spezifischer Instrumente.
Ein zentraler Diskussionspunkt waren Handelsfinanzierungsinstrumente, für die im Konsultationspapier noch Unsicherheiten bezüglich der Bucket-Zuordnung bestanden. Der finale Entwurf bietet nun konkretere Beispiele und Zuordnungskriterien für diese Kategorie.
Bei noch nicht angenommenen Vertragsangeboten (wie beispielsweise Hypothekendarlehensangeboten) präzisierte die EBA ihre ursprüngliche Position. Während das Konsultationspapier eine pauschale 100%-Zuordnung vorsah, differenziert der finale Entwurf nun stärker nach der tatsächlichen Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme.
Meldewesen und Umsetzung
Die EBA schlägt vor, den Meldeprozess für außerbilanzielle Posten über das COREP-Framework zu implementieren. Im finalen Entwurf wurde dieser Prozess gegenüber dem Konsultationspapier konkretisiert, um eine praktikable Umsetzung zu gewährleisten.
Ein wichtiger Punkt aus der Konsultation war die Klärung, wie genau die Meldung "sonstiger außerbilanzieller Posten mit ähnlichem Risiko" erfolgen soll. Der finale Entwurf spezifiziert nun die Integration in die bestehenden COREP-Templates.
💡 Hinweis für kleinere Institute:
Überprüfen Sie Ihre bestehenden außerbilanziellen Positionen systematisch anhand der neuen Kriterien. Dokumentieren Sie die Bucket-Zuordnungen transparent und stellen Sie sicher, dass Ihre Risikomanagement-Systeme die neuen Anforderungen für bedingungslos kündbare Zusagen erfüllen. Bei Unsicherheiten in der Klassifizierung nutzen Sie die von der EBA bereitgestellten Beispiele als Orientierung.
Quelle / Eckdaten
👉 Link zum Dokument | |
Referenz | EBA/RTS/2025/06 |
📅 Veröffentlichung | 18. August 2025 |
Art des Dokuments | Finaler Entwurf der RTS |
Herausgeber | Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) |
⚖️ Rechtsgrundlage | Artikel 111(8) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR), geändert durch CRR III |
Adressaten | Kreditinstitute |
✅ Status | Finale technische Regulierungsstandards (Entwurf) |
📅 Datum Erstanwendung | Nach Annahme durch die Europäische Kommission |



