CRR III: Neue RTS für "gleichwertige Rechtsmechanismen" bei Immobilienexposures in der Bauphase
- Erika Leitgeb
- 7. Aug.
- 2 Min. Lesezeit
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat am 6. August 2025 die finalen technischen Regulierungsstandards (RTS) veröffentlicht, die präzisieren, was unter einem "gleichwertigen Rechtsmechanismus" zur Absichreung von Immobilien in der Bauphase zu verstehen ist. Ziel ist es, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen solche Immobilien einen bevorzugten Risikogewichtungsfaktor im Kreditrisikostandardansatz erhalten können.

Hintergrund: Risikogewichtung für unfertige Immobilien
Der überarbeitete Artikel 124 CRR legt fest, wie Kreditinstitute Immobilien-Exposures im Standardansatz risikogewichtet behandeln dürfen. Dabei wird auch berücksichtigt, wann unfertige Immobilien, etwa Neubauten oder noch im Bau befindliche Projekte, ein bevorzugtes Risikogewicht erhalten dürfen.
Für unfertige Immobilien ist ein zusätzlicher Schutzmechanismus erforderlich, um sicherzustellen, dass das Projekt innerhalb eines "angemessenen Zeitraums" abgeschlossen wird.
Dieser Schutz kann in Form eines sogenannten "gleichwertigen rechtlichen Mechanismus" erfolgen.
Die EBA wurde beauftragt, durch RTS zu definieren, welche Anforderungen ein solcher Mechanismus erfüllen muss.
Kernelemente der neuen RTS
Die finalen RTS bringen klare und europaweit harmonisierte Vorgaben für die Anerkennung unfertiger Immobilien in der Kapitalunterlegung mit sich. Dabei ersetzt die EBA die vormals sehr restriktive Sichtweise aus dem Konsultationspapier durch ein pragmatischeres, aber weiterhin risikosensibles Rahmenwerk.
Wesentliche Inhalte:
Definition des Schutzmechanismus: Der Mechanismus muss garantieren, dass das Bauprojekt bei Ausfall des Kreditnehmers innerhalb eines definierten Zeitraums fertiggestellt wird.
Anforderungen an den Garantiegeber: Es wird eine Mindestbonität vorausgesetzt, die über ein maximales Risikogewicht von 20% operationalisiert wird.
Rechtliche Durchsetzbarkeit: Die Garantie muss im jeweiligen nationalen Recht unmittelbar vollstreckbar sein.
Anerkennung nationaler Systeme: Bereits bestehende nationale Fertigstellungsversicherungen oder Bürgschaftssysteme können als gleichwertig gelten, sofern sie den harmonisierten Anforderungen entsprechen.
Verhältnis zu CRR III: Die RTS sind Bestandteil der Umsetzung des CRR III-Rahmens und stellen ein wichtiges Puzzlestück im Umgang mit Immobilienrisiken dar.
Bedeutung für Institute
Insbesondere Banken mit Schwerpunkt im Immobilienkreditgeschäft profitieren von klaren und praktikablen Vorgaben. Die RTS schaffen Rechts- und Planungssicherheit bei der Bewertung unfertiger Bauprojekte.
Wichtige Punkte für die Praxis:
Möglichkeit zur Nutzung nationaler Garantieinstrumente - Reduktion des operativen Aufwands.
Klare regulatorische Kriterien für die Einbindung externer Fertigstellungsgarantien.
Präzisere Bewertungsspielräume bei Baukrediten im Standardansatz.
Vereinfachung bei der aufsichtsrechtlichen Eigenmittelunterlegung.
Risikoorientierte, aber anwendungsfreundliche Umsetzung der CRR III-Vorgaben.
💡 Hinweis für kleine Institute:
Prüfen Sie zeitnah, ob bestehende nationale Absicherungsmechanismen (z.B. Fertigstellungsbürgschaften, Versicherungslösungen) die in den RTS festgelegten Bedingungen erfüllen. So kann eine günstige Risikogewichtung Ihrer Baukredite erhalten bleiben. Stimmen Sie sich hierzu frühzeitig mit Ihrem Risikomanagement und der Internen Revision ab.
Quelle / Eckdaten
👉 Link zum Dokument | |
Referenz | EBA/RTS/2025/05 |
📅 Veröffentlichung | 6. August 2025 |
Art des Dokuments | Finaler Entwurf des technischen Regulierungsstandards (RTS) |
Herausgeber | Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) |
⚖️ Rechtsgrundlage | Artikel 124 Abs. 14 CRR III (Verordnung (EU) Nr. 575/2013 i.d.F. CRR III) |
Adressaten | Kreditinstitute im Anwendungsbereich des Standardansatzes zur Kreditrisikobewertung |
✅ Status | Finaler Entwurf technischer Regulierungsstandards (RTS) - noch nicht in Kraft |
📅 Datum Erstanwendung | 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU |



