Standardbegriffe für Zahlungskonten - EBA überprüft aktuelle RTS
- Erika Leitgeb
- 26. Juni
- 2 Min. Lesezeit
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat am 25. Juni 2025 ihren turnusmäßigen Bericht zur Überprüfung der standardisierten Terminologie für Zahlungskonten veröffentlicht. Dabei wurde untersucht, ob die derzeitigen Vorgaben zur Informationsbereitstellung für Verbraucher noch den Anforderungen des Marktes und der Gesetzgebung entsprechen. Die Prüfung erfolgte im Rahmen der Richtlinie (EU) 2014/92 über Zahlungskonten (Payments Accounts Directive - PAD).

Hintergrund: Einheitliche Begriffe für mehr Transparenz
Die Zahlungskontenrichtlinie verfolgt das Ziel, die Transparenz und Vergleichbarkeit von Bankgebühren für Verbraucher in der EU zu verbessern. Dazu verpflichtet sie Zahlungsdienstleister zur Verwendung einheitlicher Begriffe und Informationsformate. Die EBA wurde in diesem Zusammenhang beauftragt, regulatorische technische Standards (RTS) zu entwickeln, insbesondere zur standardisierten Terminologie für die am häufigsten genutzten Zahlungskontendienste (Art. 3 Abs. 4 PAD).
Gemäß Art. 4 Abs. 6 PAD ist die EBA verpflichtet, diese Vorgaben regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen - eine Aufgabe, der die EBA nun in der ersten Jahreshälfte 2025 erneut nachgekommen ist.
Ergebnisse der aktuellen Überprüfung
Im Rahmen ihrer Analyse hat die EBA:
Rückmeldungen nationaler Aufsichtsbehörden ausgewertet,
relevante Marktteilnehmer (darunter den EBA Banking Stakegolder Group) konsultiert,
sowie interne Daten aus vorangegangenen EBA-Berichten analysiert.
Das zentrale Ergebnis: Die aktuell definierten Begriffe bleiben weiterhin angemessen und erfüllen ihren Zweck. Eine Änderung der bestehenden RTS sei daher zum jetztigen Zeitpunkt nicht erforderlich.
Einzelfallprüfung: Instant Payments im Fokus
Besonderes Augenmerk wurde auf die zunehmende Bedeutung von Instant Payments gelegt, insbesondere vor dem Hintergrund des neuen EU-Regelwerks zu Echtzeitzahlungen. Zwar sieht die EBA in der Integration entsprechender Begriffe in die Terminologieliste einen potenziellen Mehrwert für die Nutzertransparenz. Jedoch würden Änderungen an den RTS mit erheblichen Anpassungskosten für die Branche und die Aufsichtsbehörden einhergehen - etwa durch notwendige Änderungen in Informationsblättern, Gebührenverzeichnissen und Kundendokumentationen.
Fazit und Ausblick
Die EBA hat daher entschieden, keine Änderungen an den bestehenden technischen Standards vorzunehmen. Eine erneute Überprüfung ist in vier Jahren geplant - oder früher, sofern signifikante regulatorische oder marktseitige Entwicklungen dies erforderlich machen.
Quelle & Eckdaten
👉 Link zum Dokument | |
Art des Dokuments | Bericht zur Umsetzung gesetzlicher Vorgaben |
📆 Veröffentlichung | 25. Juni 2025 |
Herausgeber | Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) |
⚖️ Rechtsgrundlage | Richtlinie (EU) 2014/92, Art. 3 Abs. 4 und 6 |