Nichtbanken-PSP: EBA konkretisiert Schutzanforderungen nach PSD2
- Erika Leitgeb
- 26. Mai
- 2 Min. Lesezeit
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat mit der Q&A Nr. 7165 vom 8. Mai 2025 wichtige Klartstellungen zu den Schutzanforderungen gemäß Art. 10 der Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2 - RL (EU) 2015/2366) veröffentlicht. Diese betreffen Zahlungsdienstleister ohne Banklizenz (PSP), die Zahlungsdienste erbringen und über direkten Zugang zu Zahlungssystemen der Zentralbank verfügen, ohne dass ihnen dort jedoch ein spezielles Schutzkonto bereitgestellt wird.

Rechtlicher Hintergrund: Artikel 10 PSD2
Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD2) verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass PSP ohne Banklizenz alle von Zahlungsdienstnutzern erhaltenen Gelder schützen, die sie zur Ausführung von Zahlungsvorgängen erhalten - unabhängig davon, ob sie diese direkt vom Nutzer oder über einen anderen PSP erhalten haben.
Gemäß Art. 10 Abs. 1 a) PSD2 gilt:
Die Gelder dürfen nicht mit Mitteln anderer Personen oder Einrichtungen vermischt werden.
Wenn die Gelder bis zum Ende des folgenden Geschäftstags nach Eingang noch nicht an den Zahlungsempfänger überwiesen oder an einen anderen PSP weitergeleitet wurden, müssen sie entweder:
auf ein getrenntes Konto bei einem Kreditinstitut oder - nach Wahl der Zentralbank - bei einer Zentralbank eingezahlt oder
in sichere, liquide und risikoarme Vermögenswerte investiert werden (Definition durch die zuständig nationale Behörde).
Die Mittel müssen insolvenzfest sein, d.h. vor Gläubigerzugriff geschützt, insbesondere im Fall der Zahlungsunfähigkeit des PSP oder E-Geld-Instituts.
Was war die konkrete Fragestellung?
Die Q&A betrifft den Fall, dass ein Nichtbanken-PSP direkten Zugang zu einem Zahlungssystem der Zentralbank hat, um Zahlungen zu verrechnen, aber kein Schutzkonto bei dieser Zentralbank führen kann, da diese solche Konten nicht anbietet.
Antwort der EBA
Die EBA differenziert klar:
Wenn eine Zentralbank, die ein Zahlungssystem betreibt, kontenmäßige Schutzlösungen zur Verfügung stellt, können PSP mit direktem Zugang zu diesem System die Gelder dort hinterlegen, um ihrer Schutzpflicht gemäß Art. 10 PSD2 nachzukommen.
Bietet die Zentralbank keine Schutzkonten an, so gilt:
Die bloße Verwahrung auf einem Abwicklungskonto im Zahlungssystem, das über den folgenden Geschäftstag hinaus genutzt wird, erfüllt nicht die Anforderungen von Artikel 10.
Es handelt sich hierbei nicht um eine Schutzmaßnahme im Sinne der PSD2.
Die Pflicht zur Einzahlung auf ein Schutzkonto (oder zur Anlage in risikoarme Vermögenswerte) besteht nur, wenn die Gelder:
noch im Besitz des PSP sind und
nicht bis zum Ende des Geschäftstags nach Eingang weitergeleitet wurden.
Die EBA stallt somit klar, dass die Ausnahme nur für eine sehr kurze Zeitspanne gilt - nämglich bis zur Weiterleitung der Gelder oder dem Ablauf des nächsten Geschäftstags. Danach müssen die Schutzmaßnahmen zwingend greifen.
Detaillierte Aufschlüsselungen nach Kategorien sind nicht erforderlich.
Dies soll die Transparenz erhöhen, ohne den administrativen Aufwand erheblich zu steigern.
Fazit
Die Q&A 7165 bringt wichtige Klarheit für Nichtbanken-PSP mit direktem Zugang zu Zahlungssystemen von Zentralbanken. Entscheidend ist, ob die Zentralbank Konten mit Schutzfunktion bereitstellt - denn nur diese ermöglichen die Erfüllung der Schutzpflichten nach Artikel 10 PSD2. Ein normales Abwicklungskonto genügt nicht, wenn die Gelder dort länger als einen Geschäftstag verbleiben.
Quelle & Eckdaten
👉 Link zum Dokument | EBA Q&A Nr. 7165 |
📆 Veröffentlichung | 8. Mai 2025 |
Herausgeber | Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) |
Anwendungsbereich | Zahlungsdienstleister ohne Banklizenz mit direktem Zugang zu Zahlungssystemen |
⚖️ Rechtsgrundlage | Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD2), Art. 10 |
✅ Status | Verbindliche Auslegungshilfe (Q&A der EBA) |



