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EU-Taxonomie: Kommission schlägt Vereinfachung der Berichtspflichten vor

Die Europäische Kommission hat am 7. Juli 2025 im Rahmen des Omnibus I-Pakets einen delegierten Rechtsakt zur Änderung der Taxonomie-Verordnung (EU) 2021/2178 angenommen. Ziel ist es, die Anwendung der Taxonomie-Berichtspflichten für Unternehmen erheblich zu vereinfachen, bürokratische Hürden zu senken und gleichzeitig die Klimaziele der EU nicht aus dem Blick zu verlieren.

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Hintergrund: Die Taxonomie-Verordnung

Die EU-Taxonomie - eingeführt mit der Verordnung (EU) 2020/852 - legt fest, welche wirtschaftlichen Tätigkeiten als ökologisch nachhaltig gelten. Seit dem Jahr 2022 gelten Offenlegungspflichten nach Artikel 8 dieser Verordnung. Sie zwingen Unternehmen zur Angabe, in welchem Maße ihre Umsätze, Investitionen (CapEx) und Betriebsausgaben (OpEx) mit nachhaltigen Aktivitäten übereinstimmen.

Ein delegierter Rechtsakt aus dem Jahr 2021 hatte diese Anforderungen konkretisiert, indem er technische Bewertungskritierien in messbaren Key Performance Indicators (KPIs) überführte - sowohl für nicht-finanzielle als auch für finanzielle Unternehmen.

Die vorgeschlagenen Vereinfachungen im Überblick

Die nun vorgeschlagene Änderung bringt fünf zentrale Erleichterungen, die ab dem 1. Januar 2026 verpflichtend gelten sollen, aber freiwillig bereits ab dem Geschäftsjahr 2025 anwendbar sind:

1 Ausnahme für wirtschaftlich irrelevante Aktivitäten

Finanz- und Nichtfinanzunternehmen sollen künftig keine Bewertung der Taxonomie-Konformität mehr vornehmen müssen, wenn eine Tätigkeit wirtschaftlich nicht wesentlich ist. Bei Nichtfinanzunternhemen gilt eine Tätigkeit als irrelevant, wenn sie weniger als 10% der Umsätze, CapEx oder OpEx ausmacht.

2 Erleichterung bei operativen Aufwendungen

Nichtfinanzielle Unternehmen sind von der Pflicht zur Bewertung der Übereinstimmung mit der Taxonomie für die gesamte Betriebsausgabenposition befreit, wenn diese für das Geschäftsmodell als nicht wesentlich eingestuft wird.

3 Erleichterungen für Banken bei der Green Asset Ratio (GAR)

Die Berichterstattung über einzelne taxonomierelevante KPIs kann für zwei Jahre ausgesetzt werden. Dies betrifft vor allem die detaillierte Berechnung des Green Asset Ratio, der Anteil grüner Vermögenswerte im Kreditportfolio.

4 Reduktion der Berichtspflichten

Der Vorschlag sieht eine massive Reduktion der Berichtsdaten vor:

  • -64% bei den zu meldenden Daten für Nichtfinanzunternehmen

  • -89% für Finanzunternehmen

5 Klarere Regeln für DNSH-Kriterien bei Chemikalien

Die Kriterien zur Bewertung des Grundsatzes "Do No Significant Harm (DNSH)" sollen insbesondere in Bezug auf chemische Stoffe klarer und praktikabler ausgestaltet werden.

Fazit

Die EU-Kommission verfolgt mit dem Vorschlag das Ziel, Nachhaltigkeitsregulierung effizienter zu gestalten. Die Entlastung betrifft vor allem kleinere und mittlere Unternehmen sowie Banken mit begrenztem Nachhaltigkeitsbezug im Portfolio. Die Möglichkeit, die neuen Regeln erst ab 2026 anzuwenden, gewährt zugleich Spielraum zur internen Anpassung.

💡Hinweis für KMUs und kleine Institute:

Auch wenn viele Taxonomieanforderungen urpsürnglich für große Unternehmen konzipiert wurden, profitieren kleine Marktteilnehmer besonders stark von der nun vorgeschlagenen Proportionalität und Vereinfachung. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den neuen Vorgaben kann strategische Vorteile bringen - insbesondere im Hinblick auf Investorenkommunikation und ESG-Rating.

Quelle / Eckdaten

👉 Link zum Dokument

📅 Veröffentlichung

4. Juli 2025

Herausgeber

Europäische Kommission

⚖️ Verknüpfte Rechtsakte

Verordnung (EU) 2020/852; Delegierte Verordnung (EU)

Status

Vorschlag - noch nicht final verabschiedet. Geltung ab 1. Januar 2026 (optional ab 2025)


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