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EZB: Neue Regeln zur Veröffentlichung von Sanktionen bei Mindestreserveverstößen

Aktualisiert: 7. Juni

Die Europäische Zentralbank (EZB) hat mit ihrer neuen Entscheidung (EU) 2025/1114, veröffentlicht im Amtsblatt der EU, eine Delegation von Entscheidungsbefugnissen zur Veröffentlichtung von Sanktionen bei Nichteinhaltung der Mindestreservepflichten geregelt. Diese Entscheidung trägt dem erheblichen Verwaltungsaufwand Rechnung, der jährlich mit einer Vielzahl entsprechender Beschlüsse einhergeht.

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Rechtlicher Rahmen: Sanktionen bei Verstoß gegen Mindestreservepflichten

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 ist die EZB berechtigt, Sanktionen gegen Institute zu verhängen, die ihren Verpflichtungen zur Haltung von Mindestreserven ganz oder teilweise nicht nachkommen. Diese Verpflichtungen ergeben sich aus der genannten Verordnung sowie aus weiteren EZB-Beschlüssen und -Verordnungen.

Pflicht zur Veröffentlichung

Grundsätzlich müssen endgültige Sanktionsentscheidungen auf der offiziellen Webseite der EZB veröffentlicht werden. Eine Ausnahme davon ist nur in folgenden Fällen möglich:

  • Wenn die Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte oder eine laufende strafrechtliche Untersuchung gefährden würde;

  • Wenn sie einen unverhältnismäßigen Schaden für das betroffene Institut zur Folge hätte;

  • Wenn vertrauliche Informationen betroffen wären, deren Veröffentlichung öffentliche Sicherheitsinteressen gefährden würde - etwa im Bereich der Integrität des Euro-Bargelds, der Cyber- oder operationellen Sicherheit systemrelevanter Zahlungssysteme.

Verfahren bei drohender Sanktion

Bevor eine Sanktion verhängt wird, erfolgt eine schriftliche Mitteilung durch das EZB-Direktorium oder im Auftrag durch die zuständige nationale Zentralbank (NZB) an das betroffene Institut. Diese Mitteilung umfasst:

  • Den Sachverhalt der vermuteten Pflichtverletzung;

  • Die beabsichtigte Sanktion;

  • Die Möglichkeit zur Stellungnahme, einschließlich etwaiger Einwände gegen die Veröffentlichung.

In Fällen, in denen die NZB im Auftrag der EZB handelt, ist das gesamte Dossier unverzüglich an das EZB-Direktorium weiterzuleiten, das dann über eine mögliche Ausnahme von der Veröffentlichung entscheidet.

Delegation der Entscheidungsbefugnisse

Da das Direktorium der EZB jährlich eine erhebliche Anzahl an Entscheidungen über mögliche Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht bei Sanktionen wegen Verstößen gegen Mindestreservepflichten treffen muss, wurde im Rahmen der neuen Entscheidung eine Delegation der Entscheidungsbefugnisse eingeführt. Künftig dürfen zwei Mitglieder des Direktoriums - konkret jene, die für die Generaldirektion Rechtsdienste bzw. die Generaldirektion Marktoperationen verantwortlich sind - eigenständig über die Veröffentlichung solcher Sanktionen entscheiden.

Diese Delegation ist jedoch inhaltlich klar begrenzt: Sie gilt ausschließlich für Standardfälle der Veröffentlichung. In Fällen, in denen neue oder außergewöhnliche Umstände vorliegen oder eine Ausnahme von der Veröffentlichungspflicht geprüft wird, verbleibt die Entscheidungsbefugnis weiterhin vollständig beim Direktorium selbst.

Fazit

Mit der Entscheidung (EU) 2025/1114 schafft die EZB mehr Effizienz und Entlastung bei der Umsetzung ihrer geoldpolitischen Kontrollmechanismen. Gleichzeitig stellt sie durch eine klar begrenzte Delegation sicher, dass in sensiblen oder außergewöhnlichen Fällen weiterhin das oberste Entscheidungsgremium selbst entscheidet. Für betroffene Institute bedeutet dies vor allem mehr Transparenz über Verfahren und Entscheidungslogik bei Verstößen gegen die Mindestreservepflichten.

Quelle & Eckdaten

👉 Link zum Dokument

Art des Dokuments

Entscheidung

📆 Veröffentlichung

20. Mai 2025

Thema

Veröffentlichung von Sanktionen bei Mindestreservepflichtverletzungen

⚖️ Rechtsgrundlage

Art. 19 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der EZB (Mindestreservepflicht), Art. 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 (Verhängung und Veröffentlichung von Sanktionen)




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