MREL-Meldepflichten der Abwicklungsbehörden: Halbjährliche Meldehäufigkeit ab 2026
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Die Europäische Kommission hat am 13. März 2026 die Durchführungsverordnung (EU) 2026/519 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Verordnung ändert die bestehende Durchführungsverordnung (EU) 2021/622 und verpflichtet die nationalen Abwicklungsbehörden künftig zur halbjährlichen - statt wie bisher jährlichen - Meldung ihrer MREL-Entscheidungen an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA). Darüber hinaus werden die zu übermittelnden Informationen inhaltlich an die durch die BRRD-Änderungsrichtlinie (EU) 2024/1174 eingeführten Neuerungen angepasst.

Hintergrund: Das MREL-Meldewesen unter der BRRD
Das MREL (Minimum Requirement for own funds and Eligible Liabilities - Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten) ist ein zentrales Element des europäischen Abwicklungsrahmens nach der BRRD. Jede Abwicklungsbehörde legt die MREL institutsspezifisch für die in ihrem Zuständigkeitsbereich angesiedelten Institute fest. Um eine kohärente europäische Überwachung zu ermöglichen, sind die nationalen Behörden verpflichtet, diese Entscheidungen regelmäßig an die EBA zu melden. Die EBA verwendet diese Informationen in Kombination mit Daten zur Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der Institute, um ihren halbjährlichen MREL-Bericht gemäß Artikel 45i BRRD zu erstellen.
Bisher erfolgte die Meldung der MREL-Entscheidungen der Abwicklungsbehörden an die EBA einmal jährlich. Dies führte zu einem strukturellen Zeitversatz: Entscheidungen, die nach dem relevanten Stichtag getroffen wurden, flossen erst im Folgejahr in die EBA-Bericht ein - obwohl die EBA ihren MREL-Bericht bereits halbjährlich veröffentlicht. Dieses Missverhältnis soll nun durch die neue Verordnung behoben werden.
Kerninhalt der Änderungsverordnung
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/519 beinhaltet zwei wesentliche Änderungsstränge gegenüber der bisherigen Rechtslage.
Erhöhung der Meldefrequenz
Die Abwicklungsbehörden sind künftig verpflichtet, ihre MREL-Entscheidungen zweimal jährlich an die EBA zu melden - statt wie bisher einmal. Der neue halbjährliche Melderythmus stellt sicher, dass die EBA aktuellere Informationen erhält und ihre MREL-Berichte mit deutlich geringerem Zeitversatz auf Basis zeitnaher Behördenentscheidungen erstellen kann. Damit wird die Überwachungsfunktion der EBA im MREL-Bereich substanziell gestärkt.
Bisherige Frequenz: jährliche Meldung (Stichtag 1. Mai, Einreichung bis 31. Mai)
Neue Frequenz: halbjährliche Meldung (zwei Meldestichtage pro Jahr)
Ziel: Beseitigung des Zeitversatzes gegenüber dem halbjährlichen EBA-MREL-Bericht
Verpflichtete: alle nationalen Abwicklungsbehörden
Inhaltliche Anpassung der Meldebögen
Neben der erhöhten Meldefrequenz werden auch die Inhalte der Meldebögen überarbeitetet. Hintergrund sind die durch die BRRD-Änderungsrichtlinie (EU) 2024/1174 eingeführten Neuregelungen zur konsolidierten Erfüllung der internen MREL. Diese Richtlinie sieht unter bestimmten Bedingungen vor, dass Abwicklungsbehörden die Anforderungen an die interne MREL auf konsolidierter Basis festlegen können, ohne dass Zwischengesellschaften die individuellen Positionen von der MREL abziehen müssen. Die geänderten Meldebögen berücksichtigen diese neue Möglichkeit und spiegeln damit den aktualisierten MREL-Rahmen vollständig wider.
Anpassung der Meldebögen an die konsolidierte interne MREL-Behandlung (Richtlinie EU 2024/1174)
Ergänzung der Meldeinformationen um Entscheidungen auf konsolidierter Basis
Abstimmung der Meldebögen mit dem aktualisierten MREL-Rahmen der BRRD
Bedeutung für die aufsichtliche Praxis
Die Änderung betrifft primär die Abwicklungsbehörden selbst, die nun in einem kürzeren Rhythmus melden müssen. Für die beaufsichtigten Institute - also Kreditinstitute und Wertpapierfirmen - entstehen durch die Verordnung keine unmittelbaren neuen Meldepflichten. Allerdings ist zu beachten, dass die Institute ihrerseits weiterhin nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2021/763 MREL-Informationen an die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden übermitteln. Die nun verbesserte Datenbasis bei der EBA dient dazu, das europäische MREL-Monitoring qualitativ zu stärken und politische Steuerungsimpulse auf Basis aktuellerer Daten zu ermöglichen.
Mittelbar profitieren auch die Institute: Aktuellere EBA-Berichte ermöglichen einen zeitnaheren europäischen Vergleich der MREL-Kalibrierungen und stärken die Transparenz im Abwicklungsbereich. Für Banken, die sich im Zuge ihrer eigenen Abwicklungsplanung oder im Rahmen von SREP-Gesprächen auf EBA-Benchmarks beziehen, erhöhte sich damit die Datenqualität der Referenzgrundlage.
💡 Hinweis für keine und nicht komplexe Institute:
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/519 richtet sich an die Abwicklungsbehörden und begründet für Kreditinstitute keine neuen unmittelbaren Meldepflichten. Für kleine und nicht-komplexe Institute ist diese Änderung daher primär aus einer mittelbar-strategischen Perspektive relevant: Die MREL-Anforderungen, die die nationale Abwicklungsbehörde gegenüber den einzelnen Instituten festlegt, werden künftig häufiger und auf Basis aktuellerer Bögen an die EBA gemeldet.
Quelle / Eckdaten
👉 Link zum Dokument | |
📅 Veröffentlichung | 13. März 2026 (Amtsblatt der EU) |
Art des Dokuments | Durchführungsverordnung (ITS) - Änderung der DVO (EU) 2021/622 |
Herausgeber | Europäische Kommission (auf Basis von EBA-Entwürfen gemäß BRRD) |
⚖️ Rechtsgrundlage | Art. 45j Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU (BRRD); Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (EBA-VO) |
Adressaten | Abwicklungsbehörden in der EU |
✅ Status | In Kraft getreten / Verbindlich anwendbar |
📅 Erstanwendung | Ab dem auf die Veröffentlichung folgenden 20. Tag; konkrete Meldestichtage gemäß Anhang der Verordnung |



