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Neue EBA-Q&A zur ESG-Offenlegung

Aktualisiert: 19. Mai

Am 11. April 2025 hat die EBA mit Q&A Nr. 7225 klargestellt, dass bei der ESG-Offenlegung nach Art. 449a CRR alle Expositionen des Bankbuchs in die Berechnung der Emissionsdatenquote (Spalte k im Modell I) einzubeziehen sind - auch solche ohne verfügbare Emissionsdaten.

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Hintergrund: ESG-Offenlegung gem. CRR

Der Artikel 449a der Kapitaladäquanzverordnung (CRR), eingeführt durch die CRR II (Verordnung (EU) 2019/876), verpflichtet Institute zu einer umfassenden Offenlegung der Risiken im Bereich Umwelt, Soziales und Governance (ESG). Die technischen Details dazu sind im delegierten Rechtsakt (EU) 2022/2453 geregelt, der die RTS (EU) 2021/637 modifiziert und insbesondere den neuen Anhang XXXIX mit einheitlichen Offenlegungsmodellen einführt.

Eines dieser Modelle ist das Modell I, das ESG-Risiken anhand der Kreditqualität von Expositionen differenziert nach Branchen, Emissionsintensität und Restlaufzeit abbildet. Eine zentrale Kennzahl dabei: Der Anteil jener Expositionen, für die Emissionsdaten zu Scope 1, 2 oder 3 vorliegen.

Die Frage: Was gehört in den Nenner?

Im Zentrum der Q&A steht die Berechnung der Prozentangabe in Spalte k des Modells I, in der Institute offenlegen müssen, welcher Anteil ihres Kreditportfolios durch GHG-Emissionsdaten gedeckt ist. Der konkrete Streitpunkt:

Soll der Nenner dieser Prozentangabe nur jene Expositionen umfassen, für die Daten vorliegen, oder alle Positionen im Bankbuch, wenn auch keine Emissionsdaten verfügbar sind?

Die Antwort der EBA: Alles zählt

Die EBA stellt klar:

Im Nenner sind sämtliche Expositionen im Bankbuch zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob GHG-Emissionsdaten verfügbar sind. Auch Expositionen ohne Angaben oder Schätzwerte zu Emissionen fließen in die Berechnung ein.

Begründung:

  • Vergleichbarkeit der Offenlegungen zwischen Instituten

  • Vollständigkeit der ESG-Risikoeinschätzung

  • Umsetzung der Zielsetzung von Art. 449a CRR zur Stärkung der Transparenz und Integration von ESG-Risiken in die Aufsichtspraxis

Fazit

Die Klarstellung der EBA in Q&A Nr. 7225 unterstreicht die Bedeutung einer konsistenten Datenbasis für die ESG-Offenlegung nach CRR. Für Institute bedeutet das: Auch fehlende Daten müssen sichtbar gemacht werden - nicht durch Auslassung, sondern durch deren Einbeziehung in die Berechnung. So entsteht ein realistisches Bild der Datenverfügbarkeit und der Fortschritte im ESG-Risikomanagement.

Quelle & Eckdaten

👉 Link zum Dokument

Art des Dokuments

Q&A

📅 Veröffentlichung

3. Mai 2025

Herausgeber

Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA)

Rechtsgrundlage

Art. 449a CRR (Offenlegung von ESG-Risiken)

✅ Status

Veröffentlicht / Anwendbar


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