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PAI-Offenlegung: Vierter Jahresbericht der ESAs zeigt Verbesserungen bei freiwilliger Berichterstattung

Das gemeinsame Komitee der drei europäischen Aufsichtsbehörden (EBA, EIOPA und ESMA - die ESAs) hat am 9. September 2025 ihren vierten Jahresbericht über das Ausmaß der freiwilligen Offenlegung der wichtigsten negativen Auswirkungen (Principal Adverse Impacts, PAI) im Rahmen der Offenlegungsverordnung für nachhaltige Finanzierungen (SFDR) veröffentlicht. Der Bericht zeigt kontinuierliche Verbesserungen in der Qualität der PAI-Offenlegungen sowohl auf Unternehmens- als auch Produktebene.

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Zentrale Erkenntnisse des Berichts 2025

Die ESAs stellen fest, dass sich Finanzmarktteilnehmer verstärkt bemühen, vollständigere Informationen in Übereinstimmung mit den SFDR-Offenlegungsanforderungen zu veröffentlichen. Dabei zeigt sich eine allgemeine Verbesserung der Qualität der bereitgestellten Informationen.

Wichtige Beobachtungen:

  • Große multinationale Gruppen tendieren weiterhin dazu, detailliertere Offenlegungen zu liefern

  • Kleinere Institute kombinieren oft allgemeine ESG- oder Marketinginformationen mit ihren SFDR-Angaben

  • Nationale Aufsichtsbehörden bestätigen, dass einige Marktteilnehmer bewährte Praktiken aus früheren Berichten übernommen haben

  • Die Zugänglichkeit der Offenlegungen für Privatanleger hat sich verbessert

Methodische Herangehensweise der ESAs

Wie in den Vorjahren führten die ESAs eine Umfrage bei den nationalen zuständigen Behörden durch und analysierten öffentlich verfügbare PAI-Erklärungen aus den Bereichen Vermögensverwaltung, Versicherungen und betriebliche Altersvorsorge. Zusätzlich wurde eine Stichprobe von PAI-Offenlegungen zu Finanzprodukten untersucht.

Der Bericht umfasst:

  • Bewertung der Offenlegungen von Finanzmarktteilnehmern, die erklären, warum sie negative Auswirkungen nicht berücksichtigen

  • Analyse der PAI-Berücksichtigung bei Finanzprodukten

  • Überblick über bewährte Praktiken und Verbesserungsbereiche

  • Empfehlungen für nationale Aufsichtsbehörden und die Europäische Kommission

Empfehlungen an nationale Aufsichtsbehörden

Die ESAs sprechen konkrete Empfehlungen aus, um die Beaufsichtsigung der PAI-Offenlegungen zu unterstützen. Diese zielen darauf ab, eine konvergente Aufsichtspraxis zu gewährleisten und die Qualität der Offenlegungen weiter zu verbessern.

Schwerpunktbereiche:

  • Verstärkte externe Kommunikation durch regelmäßige Bandbriefe und Leitlinien

  • Interne Sensibilisierung und Ressourcenaufbau zu nachhaltigen Finanzthemen

  • Integration der PAI-Bewertung in risikobasierte Aufsichtsansätze

  • Überprüfung der Konsistenz zwischen PAI-Angaben und tatsächlichen Investitionen

Empfehlungen an die Europäische Kommission

Im Hinblick auf die bevorstehende SFDR-Überprüfung formulieren die ESAs spezifische Empfehlungen an die Europäische Kommission. Diese betreffen insbesondere die Weiterentwicklung des regulatorischen Rahmens.

Kernempfehlungen:

  • Überdenken der 500-Mitarbeiter-Schwelle als Kriterium für PAI-Berichtspflichten

  • Mögliche Einführung alternativer Proportionalitätskriterien

  • Bereitstellung von PAI-Erklärungen in maschinenlesbarem Format

  • Reduzierung der Häufigkeit der ESA-Bewertungen auf alle zwei bis drei Jahre

💡 Hinweis für kleine Banken:

Auch wenn Sie nicht der obligatorischen PAI-Berichterstattung unterliegen, sollten Sie die Entwicklungen aufmerksam verfolgen. Die "comply or explain"-Regelung erfordert bereits jetzt eine Begründung, falls Sie PAI nicht berücksichtigen. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit dem Thema und die Implementierung einfacher ESG-Kriterien können Sie auf künftige Entwicklungen vorbereiten und Ihrem Institut einen Wettbewerbsvorteil verschaffen.

Quelle / Eckdaten

👉 Link zum Dokument

📅 Veröffentlichung

9. September 2025

Herausgeber

Joint Committee der ESAs (EBA, EIOPA, ESMA)

⚖️ Rechtsgrundlage

Art. 18 SFDR (Verordnung (EU) 2019/2088)

Adressaten

Nationale Aufsichtsbehörden, Finanzmarktteilnehmer, Europäische Kommission

Status

Jahresbericht (Monitoring-Dokument)

📅 Datum Erstanwendung

Nicht anwendbar (Monitoring-Bericht)


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