PAI-Offenlegung: Vierter Jahresbericht der ESAs zeigt Verbesserungen bei freiwilliger Berichterstattung
- Erika Leitgeb
- 15. Sept.
- 2 Min. Lesezeit
Das gemeinsame Komitee der drei europäischen Aufsichtsbehörden (EBA, EIOPA und ESMA - die ESAs) hat am 9. September 2025 ihren vierten Jahresbericht über das Ausmaß der freiwilligen Offenlegung der wichtigsten negativen Auswirkungen (Principal Adverse Impacts, PAI) im Rahmen der Offenlegungsverordnung für nachhaltige Finanzierungen (SFDR) veröffentlicht. Der Bericht zeigt kontinuierliche Verbesserungen in der Qualität der PAI-Offenlegungen sowohl auf Unternehmens- als auch Produktebene.

Zentrale Erkenntnisse des Berichts 2025
Die ESAs stellen fest, dass sich Finanzmarktteilnehmer verstärkt bemühen, vollständigere Informationen in Übereinstimmung mit den SFDR-Offenlegungsanforderungen zu veröffentlichen. Dabei zeigt sich eine allgemeine Verbesserung der Qualität der bereitgestellten Informationen.
Wichtige Beobachtungen:
Große multinationale Gruppen tendieren weiterhin dazu, detailliertere Offenlegungen zu liefern
Kleinere Institute kombinieren oft allgemeine ESG- oder Marketinginformationen mit ihren SFDR-Angaben
Nationale Aufsichtsbehörden bestätigen, dass einige Marktteilnehmer bewährte Praktiken aus früheren Berichten übernommen haben
Die Zugänglichkeit der Offenlegungen für Privatanleger hat sich verbessert
Methodische Herangehensweise der ESAs
Wie in den Vorjahren führten die ESAs eine Umfrage bei den nationalen zuständigen Behörden durch und analysierten öffentlich verfügbare PAI-Erklärungen aus den Bereichen Vermögensverwaltung, Versicherungen und betriebliche Altersvorsorge. Zusätzlich wurde eine Stichprobe von PAI-Offenlegungen zu Finanzprodukten untersucht.
Der Bericht umfasst:
Bewertung der Offenlegungen von Finanzmarktteilnehmern, die erklären, warum sie negative Auswirkungen nicht berücksichtigen
Analyse der PAI-Berücksichtigung bei Finanzprodukten
Überblick über bewährte Praktiken und Verbesserungsbereiche
Empfehlungen für nationale Aufsichtsbehörden und die Europäische Kommission
Empfehlungen an nationale Aufsichtsbehörden
Die ESAs sprechen konkrete Empfehlungen aus, um die Beaufsichtsigung der PAI-Offenlegungen zu unterstützen. Diese zielen darauf ab, eine konvergente Aufsichtspraxis zu gewährleisten und die Qualität der Offenlegungen weiter zu verbessern.
Schwerpunktbereiche:
Verstärkte externe Kommunikation durch regelmäßige Bandbriefe und Leitlinien
Interne Sensibilisierung und Ressourcenaufbau zu nachhaltigen Finanzthemen
Integration der PAI-Bewertung in risikobasierte Aufsichtsansätze
Überprüfung der Konsistenz zwischen PAI-Angaben und tatsächlichen Investitionen
Empfehlungen an die Europäische Kommission
Im Hinblick auf die bevorstehende SFDR-Überprüfung formulieren die ESAs spezifische Empfehlungen an die Europäische Kommission. Diese betreffen insbesondere die Weiterentwicklung des regulatorischen Rahmens.
Kernempfehlungen:
Überdenken der 500-Mitarbeiter-Schwelle als Kriterium für PAI-Berichtspflichten
Mögliche Einführung alternativer Proportionalitätskriterien
Bereitstellung von PAI-Erklärungen in maschinenlesbarem Format
Reduzierung der Häufigkeit der ESA-Bewertungen auf alle zwei bis drei Jahre
💡 Hinweis für kleine Banken:
Auch wenn Sie nicht der obligatorischen PAI-Berichterstattung unterliegen, sollten Sie die Entwicklungen aufmerksam verfolgen. Die "comply or explain"-Regelung erfordert bereits jetzt eine Begründung, falls Sie PAI nicht berücksichtigen. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit dem Thema und die Implementierung einfacher ESG-Kriterien können Sie auf künftige Entwicklungen vorbereiten und Ihrem Institut einen Wettbewerbsvorteil verschaffen.
Quelle / Eckdaten
👉 Link zum Dokument | |
📅 Veröffentlichung | 9. September 2025 |
Herausgeber | Joint Committee der ESAs (EBA, EIOPA, ESMA) |
⚖️ Rechtsgrundlage | Art. 18 SFDR (Verordnung (EU) 2019/2088) |
Adressaten | Nationale Aufsichtsbehörden, Finanzmarktteilnehmer, Europäische Kommission |
✅ Status | Jahresbericht (Monitoring-Dokument) |
📅 Datum Erstanwendung | Nicht anwendbar (Monitoring-Bericht) |



