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EBA-Leitlinien zur Rolle und Zuständigkeiten des Geldwäschebeauftragten

Aktualisiert: 24. Sept. 2023


Link zum Dokument

Art des Dokuments

Leitlinien

Initiator

EBA

Veröffentlichung

14. Juni 2022

Compliance-Erklärung Italien am

23. November 2022

Compliance-Erklärung Banca d'Italia

​Intends to comply by 30/04/2023; notification dated 23/11/2022.

We intend to comply by April, 30 2023: Bank of Italy Regulation on organization, procedures and controls for AML/CFT purposes (issued on March 26, 2019) is already largely in line with the Guidelines; still, some provisions of the Guidelines (namely, those on (i) the identification and the role of a member of the management body responsible for AML, and (ii) the organization of the AML compliance function at a group level) need to be specified in the BoI Regulation to ensure full compliance. The review process is already started, and we expect to finalize it no later than April, 30 2023.

However, with reference to para. 51 and 52 of the GL (requiring the activity to report suspicious transactions to FIU to be necessarily assigned only to the AML compliance officer), we intend to comply as soon as the Italian law will be amended: according to Art. 36 of Legislative Decree No. 231/2007, the responsibility for such activity may be assigned also to persons other than the AML compliance officer, and an amendment of Italian legislation would therefore be necessary to ensure compliance with the GL on this point.

Please see:

https://www.bancaditalia.it/compiti/vigilanza/normativa/archivio-norme/disposizioni/controlli-interni-antiriciclaggio/Disposizioni.pdf

Anzuwenden ab

  1. Dezember 2022

Umsetzung in Italien am

  1. August 2023

ree

Diese Leitlinien zielen darauf ab, eine gemeinsame Auslegung und angemessene Umsetzung der internen AML/CFT-Corporate-Governance-Regelungen in der gesamten EU im Einklang mit den Anforderungen der EU-Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung sicherzustellen.


In diesen Leitlinien werden klare Erwartungen an die Rolle, die Aufgaben und die Zuständigkeiten des Antigeldwäschebeauftragten und des Leitungsorgans formuliert. Sie legen fest, dass die Banken ein Mitglied ihres Leitungsorgans (Verwaltungsrat in der Funktion als Organo di Gestione) ernennen müssen, das letztlich für die Umsetzung der Verpflichtungen der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zuständig ist, und erläutern die Aufgaben und Funktionen dieser Person.


Das ernannte Mitglied des Verwaltungsrates sollte über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in Bezug auf die Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und auf die Umsetzung von entsprechenden Strategien, Kontrollen und Verfahren verfügen. Außerdem benötigt das verantwortliche Verwaltungsratsmitglied ein gutes Verständnis des Geschäftsmodells der Raiffeisenkasse und der Bankenbranche. Die Person sollte ausreichend Zeit aufwenden und über ausreichende Ressourcen verfügen, um seine geldwäscherelevanten Aufgaben wirksam zu erfüllen.


Aufgaben des für AML/CFT-zuständigen Mitglieds des Verwaltungsrats:

  • Sicherstellung, dass dem gesamten Leitungsorgan die Auswirkungen der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken auf das unternehmensweite Risikoprofil bekannt sind.

  • Sicherstellung, dass die Antigeldwäschestrategien, -verfahren und die internen Kontrollmaßnahmen angemessen und verhältnismäßig sind.

  • regelmäßige Berichterstattung an das Leitungsorgan über die Tätigkeiten des Antigeldwäschebeauftragten.

  • Sicherstellung, dass das Leitungsorgan zeitnah und umfassend über die Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken sowie über die Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung informiert wird.

  • Information des gesamten Leitungsorgan über wesentliche AML-Themen und Verstöße und Empfehlung von Maßnahmen zur Behebung.

  • Sicherstellung, dass der Antigeldwäschebeauftragte einen direkten Zugang zu allen Informationen hat, über ausreichende personelle und technische Ressourcen und Instrumente verfügt, um die ihm übertragenen Aufgaben angemessen erfüllen zu können und über die Vorfälle und Mängel im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die vom Internen Kontrollsystem und von nationalen Aufsichtsbehörden festgestellt wurden, informiert ist.


Zusätzlich werden die Aufgaben, Funktionen und Zuständigkeiten des Antigeldwäschebeauftragten, der für die Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung notwendig ist, näher definiert.


Die Leitlinien bringen außerdem weitere Klarstellungen hinsichtlich der Anwendung des Proportionalitätsprinzips. Hierzu wird erläutert, dass unter gewissen Umständen auf eine Ernennung eines Geldwäschebeauftragten verzichtet werden kann (z.B. wenn sehr wenige Mitarbeiter bestehen). Wenn das Leitungsorgan beschließt, keinen Geldwäschebeauftragten zu ernennen, müssen die Gründe berechtigt und dokumentiert werden.


Das letzte Kapitel der Leitlinien beschäftigt sich mit den Bestimmungen auf Gruppenebene.

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