Operationelles Risiko: Bestehende Meldepflichten bleiben bis 31.12.2026 in Kraft
- Erika Leitgeb
- vor 4 Tagen
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Die Europäische Kommission hat am 8. Dezember 2025 die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2475 veröffentlicht, die im Amtsblatt der Europäischen Union am 9. Dezember 2025 erschienen ist. Diese Verordnung ändert die technischen Durchführungsstandards der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 bezüglich der aufsichtlichen Meldungen von Instituten im Bereich des operationellen Risikos.

Hintergrund: CRR 3 und neue Meldestandards
Die Änderungen der Eigenkapitalverordnung (CRR, Verordnung 575/2013/EU) durch die CRR 3-Reform (Verordnung (EU) 2024/1623) führten zur Verabschiedung der Durchführungsverordnung (EU) 2924/3117. Diese legte technische Durchführungsstandards für die Anwendung der CRR in Bezug auf aufsichtliche Meldungen fest.
Die Überarbeitung des aufsichtsrechtlichen Rahmens für Eigenmittelanforderungen beim operationellen Risiko machte die Einführung zusätzlicher Meldevorlagen erforderlich. Ziel war es sicherzustellen, dass die Meldungen der Institute mit dem neuen Rahmen konform sind. Während einige dieser Änderungen bereits in der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 enthalten waren, war die Aktualisierung weiterer Meldevorlagen erst nach zusätzlichen technischen Entwicklungen möglich.
Technische Weiterentwicklung erforderlich
Die Weiterentwicklung betraf insbesondere:
Die Spezifizierung der Komponenten des Geschäftsindikators
Die Definition der von diesem Indikator auszuschließenden Elemente
Die korrekte Zuordnung dieser Elemente zu den entsprechenden Zellen der Meldevorlagen
Diese technischen Konkretisierungen waren notwendig, um eine einheitliche und präzise Anwendung der neuen Anforderungen für das operationelle Risiko zu gewährleisten.
Verschiebung der Anwendung auf 2027
Die delegierte Verordnung (EU) 2025/1496 verschob das Anwendungsdatum der Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken auf den 1. Januar 2027. Diese Verschiebung machte es erforderlich, die bestehenden Meldepflichten für Marktrisikoanforderungen unverändert beizubehalten, die bis zum 31. Dezember 2026 gelten.
Um dies zu erreichen, wurden die Übergangsbestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 verlängert. Konkret bedeutet dies:
Die geltenden Meldevorlagen für Marktrisiken bleiben bis Ende 2026 in Kraft
Die Aufhebung der entsprechenden Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 wird um ein weiteres Jahr verschoben
Institute können sich weiterhin auf die bestehenden Meldeprozesse stützen
Auswirkungen auf die Meldepraxis
Die aktuelle Regelung schafft Klarheit und Kontinuität für die betroffenen Institute. Die Verschiebung erlaubt es den Instituten, ihre bestehenden Meldeprozesse und -systeme bis Ende 2026 weiterzunutzen, ohne dass kurzfristige Anpassungen erforderlich werden.
Dies betrifft insbesondere die Meldevorlagen im Zusammenhang mit:
Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken
Komponenten des Geschäftsindikators
Marktrisikoanforderungen gemäß den bisherigen Standards
💡 Hinweis:
Die Verlängerung der Übergangsfristen verschafft Ihnen zusätzliche Zeit für die Vorbereitung auf die neuen Meldeanforderungen. Nutzen Sie das Jahr 2026, um Ihre Meldesysteme und -prozesse schrittweise anzupassen. Prüfen Sie frühzeitig, welche technischen Anpassungen in Ihren Meldeverfahren erforderlich sein werden, und planen Sie entsprechende Ressourcen ein. Die bestehenden Meldevorlagen können Sie unverändert bis zum 31. Dezember 2026 verwenden.
Quelle / Eckdaten
👉 Link zum Dokument | |
📅 Veröffentlichung | 9. Dezember 2025 (Amtsblatt L Serie) |
Art des Dokuments | Durchführungsverordnung (EU) |
Herausgeber | Europäische Kommission |
⚖️ Rechtsgrundlage | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR), geändert durch Verordnung (EU) 2024/1623 (CRR 3) |
Adressaten | Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in der EU |
✅ Status | In Kraft getreten |
📅 Datum Erstanwendung | 10. Dezember 2025; verlängerte Übergangsbestimmungen gelten bis 31. Dezember 2026 |



